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ARGVP-1988-1067 ΓÇó Flurgenossenschaft contribution follows land-register ownership
ARGVP-1988-1067Verwaltungsgericht29.03.1960Confirmed
The Regierungsrat upheld the contribution claim of a Flurgenossenschaft against the land-register owner of a parcel within the perimeter. It held that membership in the cooperative is objectively linked to ownership and that the cooperative may rely on the land-register entry even if title is disputed in private litigation. The internal dispute between the owner and her husband does not affect the cooperative's claim. The authority also found the contribution proportionate, noting equal treatment with other members, no special charge for agricultural operations, and an added benefit from the road improvement.
Art. 167 ff. EG zum ZGB; Flurgenossenschaftsbeitrag und Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft an einer Flurgenossenschaft ist subjektiv-dinglich mit dem Eigentum an den im Perimeter gelegenen Grundstücken verknüpft; beitragspflichtig ist daher der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Der Genossenschaft steht es frei, auf den Grundbucheintrag abzustellen, ohne den Ausgang eines privatrechtlichen Eigentumsstreites abwarten zu müssen (consid. 1067). Die interne Frage, wer den Beitrag im Innenverhältnis zu tragen hat, berührt die Beitragspflicht gegenüber der Genossenschaft nicht. Ein Kostenteiler bzw. eine Beitragserhebung setzt allerdings ein angemessenes Verhältnis zwischen Beitrag und Nutzen voraus; die Genehmigung scheidet nur aus, wenn die Verteilung einzig mit dem Mittelbedarf begründet wird und dem Nutzen der Mitglieder nicht hinreichend Rechnung trägt (consid. 1068).
A. Entscheide des Regie rungs rates 1066, 1067 gleich behandelt wie die übrigen Mitglieder. Namentlich kann nicht gesagt werden, sie hätten - gemessen am Nutzen, der ihnen aus der Strasse erwächst - eine unverhältnismässig hohe Leistung zu erbringen. Der besonderen Lage ihrer Grundstücke wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass ihnen kein besonderer Beitrag für ihre landwirtschaftlichen Betriebe belastet wurde. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die Verbesserung der Strassenverhältnisse auch die Liegenschaften der Einsprecher eine gewisse Aufwertung erfahren. RRB 25.7.1969 1067 Flurgenossenschaft. Beitragspflicht (Art. 167ff. EG zum ZGB; bGS 211.1). Die Mitgliedschaft bei der Flurgenossenschaft ist mit dem Eigentum an den im Perimeter liegenden Grundstücken subjektiv-dinglich verknüpft. Mitglieder der Genossenschaft sind somit die betreffenden Grundstückeigentümer. Sie sind verpflichtet, der Flurgenossenschaft die benötigten Beiträge zu bezahlen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Sie ist also Mitglied der Flurgenossenschaft und damit auch zahlungspflichtig. Ob sie von ihrem Gatten verlangen kann, dass er den Beitrag an die Strassenkorrektionskosten leistet, berührt die Flurgenossenschaft nicht; es handelt sich dabei um eine rein interne Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten. Der Genossenschaft gegenüber bleibt das Genossenschaftsmitglied solange haftbar, als sich die Genossenschaft nicht mit dem Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis mit Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklärt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten wird ein Prozess darüber geführt, wem das Eigentum an der Liegenschaft zusteht. Der Flurgenossenschaft kann aber nicht zugemutet werden, mit der Geltendmachung ihrer Forderung zuzuwarten, bis dieser Prozess rechtskräftig entschieden ist. Sie muss sich auf den Grundbucheintrag verlassen können. Wer im Grundbuch als Eigentümer genannt ist, gilt als Genossenschaftsmitglied ohne Rücksicht darauf, ob sein Eigentumstitel angefochten ist 96
A. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068 oder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grundbuches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterliegenden Partei zu vergüten hat. RRB 29.3.1960 (In Abweisung einer staatsrechtlichen Beschwerde hat die Staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 25. Mai 1960 die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung des obigen Streitfalles bejaht.) 1068 Flurgenossenschaft. Zwischen der Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds einer Flurgenossenschaft und den ihm gebotenen Vorteilen hat ein angemessenes Verhältnis zu herrschen. Gemäss Art. 123 EG zum ZGB1 darf der Regierungsrat die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag einer Flurgenossenschaft nur genehmigen, wenn die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang stehen. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis bedeutet diese Bestimmung, dass sowohl zwischen den Gesamtkosten und dem Gesamtnutzen als auch zwischen der Beitragsleistung des einzelnen Mitglieds und den ihm gebotenen Vorteilen ein angemessenes Verhältnis herrschen muss. Für die Aufstellung des Kostenteilers wird den Flurgenossenschaften weitgehende Freiheit gelassen, damit sie die Lösung wählen können, die den Genossenschaftern am besten behagt. Immerhin setzt die Genehmigung eines solchen Teilers voraus, dass er dem Nutzen, den die Genossenschaft für die einzelnen Mitglieder abwirft, angemessen Rechnung trägt. Lässt sich ein Kostenteiler einzig mit dem Bedürfnis nach Beschaffung der erforderlichen Mittel begründen, so ist dessen Genehmigung nicht möglich. 1 Heute: Art. 175 Abs. 2 lit. a EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 97