A. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063 den, ist rechtlich belanglos. Entscheidend ist, dass abweichende Vereinbarungen überhaupt möglich sind (BGE 76 II 106; St.Gallische Gerichtsund Verwaltungspraxis 1968, Nr. 85, S. 200ff.). Die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen besteht vorliegendenfalls in bezug auf den Gaspreis. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der Gaspreis unter Umständen auf dem Vereinbarungsweg festgelegt werden kann, gilt dies umsomehr für Leistungen, die im Gasregulativ überhaupt nicht geregelt sind, also auch für die Kosten der Erneuerung des Leitungsnetzes. Diesbezüglich unterliegen die Beziehungen zwischen der Gasversorgung und den Benützern ausschliesslich privatem Recht. Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind damit nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern vom Richter zu beurteilen. RRB 1.8.1978 1063 Gem eindewesen. Benutzung von Verwaltungsvermögen (hier: Turnhalle) durch die Öffentlichkeit. Mit Beschluss vom 2. Februar 1987 lehnte der Gemeinderat R. ein Gesuch ab, die Turnhalle für einen Kindermaskenball freizugeben. Den Rekurs gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat ab:1. Das Eigentum der Gemeinwesen (öffentliche Sachen) lässt sich unterteilen in Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Die Werte im Finanzvermögen dienen ausschliesslich der Kapitalanlage. Sie unterstehen den Regeln des Privatrechts. Die Werte im Verwaltungsvermögen dienen unmittelbar durch ihren Gebrauch der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Im Gegensatz zu den Sachen im Gemeingebrauch (Strassen, Pärke, Gewässer) stehen sie aber nicht primärder Allgemeinheit, sondern einer Verwaltungseinheit zur Verfügung (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 115 B I und III). Eine Turnhalle gehört zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde. Sie dient nämlich einer öffentlichen Aufgabe (Schule) unmittelbar durch ihren Gebrauchswert. 88
A. Entscheide des Regierungsrates 1063
2. Eine Benützung des Verwaltungsvermögens durch die Allgemeinheit ist sicher dann auszuschliessen, wenn damit die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe tangiert würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit einer Beschädigung der benutzten Sachwerte zu rechnen ist, wenn der ordentliche Betrieb durch Lärm gestört wird oder benutzte Räumlichkeiten nicht zeitgerecht geputzt werden können. Die Rechtsprechung lässt es aber zu, dass eine Benutzung von Verwaltungsvermögen durch Dritte generell ausgeschlossen wird (BGE 98 la 362 E.4). Der Entscheid liegt allein in der Hand des Eigentümers. Lässt dieser allerdings eine weitergehende Benutzung zu, so darf die Bewilligung nicht nach willkürlichen oder rechtsungleichen Gesichtspunkten erteilt werden. Als zuständige Behörde hat der Gemeinderat R. ein Reglement für die Benutzung der Turnhalle erlassen (vom 11. Januar 1984). Dem Reglement kann entnommen werden, dass Dritten die Halle nur für Turnanlässe geöffnet wird. Diese Begrenzung einer Drittnutzung der Turnhalle ist nach Gesagtem zulässig. Der Gemeinderat belegt in seiner Vernehmlassung auch, dass er das Reglement konsequent und rechtsgleich gehandhabt hat. Das Benützungsverbot der Turnhalle für den Kindermaskenball muss desshalb als zulässig angesehen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob die Halle durch diese Benutzung hätte beschädigt werden können oder nicht. RRB 25.8.1987 89