A. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062 Es gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist. Andere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestimmungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die Gemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorsteherschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltungen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige an den Gemeinderat». Unter diesen anderweitigen Veranstaltungen religiöser und kirchlicher Natur sind aber sinngemäss solche zu verstehen, welche geistig oder kirchlich mit der reformierten Konfession in Zusammenhang stehen. Für andere Anlässe lässt sich dieser Bestimmung keine Einschränkung der Dispositionsbefugnisse des Gemeinderates entnehmen. RRB 4.6.1954 1062 Gem eindewesen. Untersteht das Verhältnis zwischen der Gasversorgung (Anstalt der Gemeinde) und dem Gasbezüger privatem oder öffentlichem Recht? Die Gemeinde W. beabsichtigte, im Zuge der Korrektion der Ortsdurchfahrt (Staatsstrasse) auch die im Baubereich liegenden Gasleitungen sowie die Hauszuleitungen zu ersetzen. Den Gasbezügern wurde mitgeteilt, das Gaswerk der Gemeinde übernehme die Kosten der Hauptleitung und der Grabarbeiten, während die Materialkosten für die Hauszuleitungen den Abonnenten Überbunden würden. Ein Grundeigentümer verweigerte die Bezahlung eines Teils der ihm für die Erneuerung der Hauszuleitung gestellten Rechnung. Der Gemeinderat W. verfügte, die Rechnung sei auf Grund des Regulativs über die Gasversorgung zu bezahlen. Der Betroffene erhob dagegen Rekurs beim Regierungsrat. Dieser trat darauf aus folgenden Gründen nicht ein: Die Rechtsbeziehungen zwischen einem öffentlichen Versorgungsbetrieb und dessen Benützern können sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Recht unterliegen. Lehre und Rechtsprechung haben im Verlaufe der Zeit eine Reihe von Abgrenzungskriterien herausgearbeitet (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 86
A. Entscheide des Regierungsrates 1062
5. Auflage, Band II, Nr. 139). Ausschlaggebend ist, wie zwischen der Anstalt und den Bezügern die Bedingungen für die Lieferung von Gas, Wasser usw. festgelegt werden. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in zum vorneherein feststehenden Bestimmungen in der Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, dann ist ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzunehmen. Wo aber die Benützungsordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges, insbesondere das Entgelt, durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unterhandlungen mit gegenseitigem, durch Angebot und Nachfrage bedingtem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird, hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts zu tun (BGE 7 6 11105). Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gasversorgung der Gemeinde W. und ihren Benützern bildet das Regulativ vom 7. Juli 1916 über die Gasversorgung, das allerdings nach den Feststellungen der Gaskommission W. durch die seitherige Entwicklung überholt und stark revisionsbedürftig ist. Nach Art. 20 des Regulativs ist es der Gasversorgung gestattet, bei gewerblichen Betrieben den Gaspreis abweichend von den reglementarischen Tarifen festzusetzen. Diese Vorschrift deutet darauf hin, dass unter Umständen der im Regulativ festgelegte Gaspreis nicht bindend ist; zwischen der Gasversorgung und dem Gasbezüger besteht vielmehr ein gewisser Verhandlungsspielraum. Über die Kostentragung bei der Erneuerung der Gasleitungen enthält das Gasregulativ keine Bestimmungen. Die Gaskommission der Gemeinde W. hat deshalb beschlossen, die für die Wasserversorgung geltende Ordnung analog anzuwenden. Es scheint vertretbar, unter den vorliegenden Umständen bei der Beurteilung des Benutzungsverhältnisses zwischen der Gasversorgung und dem Gasbenützerdie Lösung der Wasserversorgung vergleichsweise herbeizuziehen. Gemäss Art. 19 des Reglementes der Wasserversorgung der Gemeinde W. werden die für die Wasserabgabe zu erhebenden Gebühren in einem vom Gemeinderat erlassenen Tarif festgelegt. In besonderen Fällen können Spezialverträge abgeschlossen werden. Diese Bestimmung gibt damit der Wasserversorgung W. die Möglichkeit, über den Wasserzins mit dem Bezüger zu verhandeln. Ob in der Wirklichkeit von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nach Auffassung des Bundesgerichtes unerheblich. Dass in der Praxis die Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die Preise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines zum voraus festgelegten Tarifes bestimmt wer 87
A. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063 den, ist rechtlich belanglos. Entscheidend ist, dass abweichende Vereinbarungen überhaupt möglich sind (BGE 76 II 106; St.Gallische Gerichtsund Verwaltungspraxis 1968, Nr. 85, S. 200ff.). Die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen besteht vorliegendenfalls in bezug auf den Gaspreis. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der Gaspreis unter Umständen auf dem Vereinbarungsweg festgelegt werden kann, gilt dies umsomehr für Leistungen, die im Gasregulativ überhaupt nicht geregelt sind, also auch für die Kosten der Erneuerung des Leitungsnetzes. Diesbezüglich unterliegen die Beziehungen zwischen der Gasversorgung und den Benützern ausschliesslich privatem Recht. Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind damit nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern vom Richter zu beurteilen. RRB 1.8.1978 1063 Gem eindewesen. Benutzung von Verwaltungsvermögen (hier: Turnhalle) durch die Öffentlichkeit. Mit Beschluss vom 2. Februar 1987 lehnte der Gemeinderat R. ein Gesuch ab, die Turnhalle für einen Kindermaskenball freizugeben. Den Rekurs gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat ab:1. Das Eigentum der Gemeinwesen (öffentliche Sachen) lässt sich unterteilen in Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Die Werte im Finanzvermögen dienen ausschliesslich der Kapitalanlage. Sie unterstehen den Regeln des Privatrechts. Die Werte im Verwaltungsvermögen dienen unmittelbar durch ihren Gebrauch der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Im Gegensatz zu den Sachen im Gemeingebrauch (Strassen, Pärke, Gewässer) stehen sie aber nicht primärder Allgemeinheit, sondern einer Verwaltungseinheit zur Verfügung (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 115 B I und III). Eine Turnhalle gehört zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde. Sie dient nämlich einer öffentlichen Aufgabe (Schule) unmittelbar durch ihren Gebrauchswert. 88