Municipal regulations and church use need no government approval

ARGVP-1988-1060Verwaltungsgericht24.01.1984Other

Zusammenfassung

The excerpt summarizes three Regierungsrat headnotes. First, a municipal regulation on electric energy supply operated as a municipal undertaking does not need government approval because it is not a police regulation; an installation monopoly is treated as an economic measure. Second, a municipal financial regulation on accounting likewise does not require approval, since the cantonal constitution’s approval clause does not cover it and the cantonal accounting ordinance is directly applicable. Third, ownership of church buildings lies with the municipality, so the municipal council is competent to authorize special use, while respecting the parish’s co-use right and religious sensitivities.

Regest

Art. 74 Abs. 2 KV; Genehmigung kommunaler Erlasse; Zuständigkeit des Regierungsrates beschränkt sich auf die verfassungsmässig bezeichneten kommunalen Beschlüsse. Kommunale Reglemente über einen gemeindeeigenen Regiebetrieb unterstehen grundsätzlich keiner Genehmigungspflicht, sofern sie keine lokalen Polizeivorschriften enthalten; wirtschaftliche Organisations- oder Monopolregelungen sind keine Polizeimassnahmen. Ebenso bedarf ein Finanzreglement zur Rechnungsführung keiner Genehmigung, wenn die kantonale Rechnungsführungsverordnung die materiellen Grundsätze unmittelbar regelt und keine kommunalen Ausführungsbestimmungen vorsieht. Art. 9 KV; Benützung der Kirche; die Verfügung über die Kirche steht der Einwohnergemeinde bzw. ihrem Gemeinderat zu, unter Vorbehalt des mitbenützungsrechtlich geschützten Interesses der Kirchgemeinde und der Pflicht zur Rücksichtnahme auf religiöse Belange; die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung kann vertraglich näher bestimmt werden.

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060 1059 Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht. Die Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen solchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften enthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall. Das vom Gemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installations­monopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine poli­zeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme. Die Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften für ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement auf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit von der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zustän­digen innerrhodischen Behörden ab. RRB 25.6.1962 1060 Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement über die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf der regierungsrätlichen Genehmigung nicht. Art. 74 Abs. 2 Ziffern 8-12 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt die Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversamm­lung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern 8 ,9 ,11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10 nennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetz­gebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle- 84

A. Entscheide des Regierungsrates 1060,1061 mente gestützt auf Art. 13 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 25. April 1976 (bGS 955.21), für Kanalisationsreglemente gestützt auf Art. 6 EG zum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 (bGS 814.11) oder Stras- senreglemente gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11). Eine vergleichbare kantonale Rechts­grundlage für Finanzregiemente der Gemeinden fehlt. Die Gemeinde W. stützt das Reglement im Ingress zwar auf die Verordnung vom 13. November 1979 über die Führung der Gemeinderechnungen (bGS 152.1) ab, doch enthält dieser kantonale Erlass keinen Hinweis auf die Schaffung kommunaler (genehmigungspflichtiger) Ausführungsbe­stimmungen. Die Verordnung über die Führung der Gemeinderech­nungen enthält materielle Grundsätze der Rechnungsführung, die auf Gemeindeebene unmittelbar anwendbar sind, ohne dass es dazu kommu­naler Ausführungsbestimmungen bedürfte. RRB 24.1.1984 1061 Gem eindewesen. Benützung der Kirche (Art. 9 der Kantonsverfassung); Zuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung. Nach Art. 9 Abs. 2 der Kantonsverfassung gehören die kirchlichen Gebäu­lichkeiten der Einwohnergemeinde1. Demnach steht die Verfügung über die Kirche der Einwohnergemeinde, bzw. dem Gemeinderat als deren Ver­treter zu. Dieser hat dabei freilich das den Kirchgemeinden in Art. 9 Abs. 3 KV gewährleistete Mitbenützungsrecht1 2 zu respektieren. Das Mitbenüt­zungsrecht schliesst die Pflicht des Gemeinderates in sich, bei der Zurverfü­gungstellung der Kirche für besondere Zwecke auf die religiösen Gefühle der Kirchgenossen Rücksicht zu nehmen und diese nicht unnötig zu verlet­zen. Im übrigen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Verfügung über die Kirche und das bei der Erteilung von Bewilligungen einzuschla­gende Verfahren im Vertrag zwischen Einwohnergemeinde und Kirch­gemeinde näher zu umschreiben.1 Auf Grund einer Teilrevision der Kantonsyerfassung vom 27. April 1975 lautet Art. 9 Abs. 2 jetzt: «Die Kirchen sind sow eit sie nicht durch Vertrag a u f die K irchgem einden übertragen werden, Eigentum der Einwohnergemeinden.» 2 Heute: Gegenseitiges Mitbenützungsrecht, je nach Eigentumsverhältnissen. 85

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