projekte
ARGVP-1988-1059 ΓÇó Government approval not required for municipal utility and finance regulations
ARGVP-1988-1059Verwaltungsgericht25.06.1962Dismissed
The Regierungsrat held that a municipality’s regulation governing electricity supply and installation, operated as a municipal administrative undertaking, does not require government approval unless it contains local police provisions. The stated installation monopoly is treated as an economic measure, not a police measure. The same applies to the municipality’s finance regulation: it is not among the municipal enactments listed in Art. 74(2) KV as requiring approval. The result is that approval is unnecessary for both regulations, subject only to any territorial or cantonal-law limitations that may apply outside the municipality’s own area.
Art. 74 Abs. 2 Ziff. 8-12 KV; Genehmigung kommunaler Erlasse: Ein kommunales Reglement unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates nur, wenn es in den von der Verfassung abschliessend aufgezählten Fällen liegt. Reglemente über einen als Regiebetrieb geführten öffentlichen Dienstbetrieb sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig; eine Genehmigungspflicht besteht nur bei lokalen Polizeivorschriften. Ein Installationsmonopol stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine polizeiliche, sondern eine wirtschaftliche Massnahme dar (consid. 1059). Ebenso bedarf ein Finanzreglement über die Rechnungsführung der Gemeinde keiner Genehmigung, soweit es nicht als in der Verfassung ausdrücklich vorgesehener Ausführungserlass erscheint (consid. 1060).
A. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060 1059 Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht. Die Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen solchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften enthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall. Das vom Gemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installationsmonopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine polizeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme. Die Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften für ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement auf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit von der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zuständigen innerrhodischen Behörden ab. RRB 25.6.1962 1060 Gem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement über die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf der regierungsrätlichen Genehmigung nicht. Art. 74 Abs. 2 Ziffern 8-12 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt die Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversammlung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern 8 ,9 ,11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10 nennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetzgebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle- 84