Municipal rules may not extend compulsory office term

ARGVP-1988-1056Verwaltungsgericht18.05.1948Confirmed

Zusammenfassung

The excerpt concerns municipal governance disputes decided by the Regierungsrat. First, it holds that a communal regulation may not prolong the constitutional compulsory office period beyond three years, even for a member who has become chairperson. Second, it clarifies that late resignations matter differently depending on whether the municipality is filling a vacancy by supplementary election or holding a general renewal election. Finally, it states that no citizen has a legal entitlement to a seat on a communal commission, since such appointments are political in nature, though hearing considerations may arise for incumbent members.

Regest

Art. 22 of the cantonal constitution; compulsory office and municipal autonomy: municipal regulations may not extend the constitutionally limited duty to serve beyond one term. A person elected to a communal authority retains the constitutional right to resign after expiry of the three-year term, and the chairpersonship falls with membership. For supplementary elections during the ordinary term, a late resignation cannot be relied upon to trigger replacement; for general renewal elections, the resignation is legally immaterial because the entire authority is elected anew. Membership in communal commissions is not a justiciable entitlement; their composition is a political matter, subject at most to procedural hearing guarantees in individual cases.

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056

4. Gemeindewesen 1055 Gem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden. Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfassung festgelegten Beschränkung des Amtszwan­ges auf eine Amtsdauer. Wer in eine Gemeindebehörde gewählt wird, hat verfassungsmässig das Recht, sein Mandat nach drei Jahren selbst dann niederzulegen, wenn er inzwischen zu deren Vorsitzenden ernannt wor­den ist. Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die Demission als Vorsitzender. Diesem Rücktrittsrecht entspricht die Pflicht eines jeden Behördemitglieds, eine Wahl zum Vorsitzenden anzunehmen und diese Charge mindestens solange zu bekleiden, bis seine dreijährige Amtsdauer als Behördemitglied abgelaufen ist. RRB 25.6.1963 1056 Gem eindewesen. Rücktrittsfrist für Behördemitglieder (A rt.22 Abs. 5 der Kantonsverfassung). Die verspätete Demission eines Behördemitgliedes gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung, welche vom Gemeinderat gleichwohl angenom­men worden war, hat folgende Bewandtnis. Es ist zu unterscheiden zwi­schen Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode und Gesamterneuerungswahlen. 80

A. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057 Bei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen. Bei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­heriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswahl nicht mehr gewählt, so spielt es keine Rolle, ob eine Demission überhaupt eingereicht wurde oder nicht, bzw. ob eine solche Erklärung rechtzeitig oder verspätet abgegeben wurde. Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied wieder gewählt wird, obwohl es seinen Rücktritt erklärt hatte. Wurde der Rücktritt gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung wohl eingereicht, aber nicht rechtzeitig, so kann sich der Demissionär nicht auf seine Rück­trittserklärung berufen und tut es nichts zur Sache, ob der Gemeinderat dieselbe (fälschlicherweise) angenommen hatte oder nicht. Hat der Demissionär hingegen berechtigterweise form- und fristgerecht abge­lehnt, so tritt die allenfalls auf ihn entfallene Wiederwahl ausser Kraft. RRB 18.5.1948 1057 Gem eindewesen. Wahl in kommunale Kommissionen. Der Gemeinderat L. beschloss, ein bisheriges Mitglied einer gemeinderät- lichen Kommission für die nächste Amtsdauer nicht mehr zu wählen. Als Grund führte er ständige Meinungsverschiedenheiten an. Der Betroffene rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs abwies. Das Wahlverfahren sowie die personelle Zusammensetzung von kom­munalen Verwaltungskommissionen sind nirgends schriftlich geregelt; die Wahl gemeinderätlicher Kommissionen ist ein eindeutig politisches Ge­schäft. Kein Stimmberechtigter hat einen Anspruch auf Einsitznahme in eine Kommission. Nachdem aber der Rekurrent bisheriges Kommissions­mitglied war, kann man sich fragen, ob ihm nicht das rechtliche Gehör hätte gewährt werden sollen. Dadurch hätte eine Konfrontation vermie­den oder doch abgeschwächt werden können. Eine rechtliche Verpflich­ 81

Schlagwörter

municipal governancecompulsory officeresignationelection procedurecommunal commissionright to be heardpolitical discretion