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ARGVP-1988-1042 ΓÇó Suspensive effect not withdrawn absent public danger
ARGVP-1988-1042Verwaltungsgericht02.01.1974Granted
The Regierungsrat held that suspensive effect on the appeal could not be withdrawn. No concrete danger to public order or health was shown by the appellant's presence in the canton during the appeal period, especially since he acted only as an assistant under the responsibility of the practice owner. The court added that granting suspensive effect did not prejudge the merits of the case.
Public law administrative appeal; withdrawal of suspensive effect and immediate execution may be ordered only where a concrete public-interest justification exists. Mere presence of the appellant in the canton during the appeal proceedings is insufficient absent a demonstrated threat to public order or health. Where the appellant acts in an assistant relationship under the responsibility of a practice owner, a health risk is not established on that basis alone. Immediate execution is disproportionate if no such danger is shown; granting suspensive effect does not prejudge the merits (consid. A).
A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfahrens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhältnisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in der Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein Präjudiz. RRB 15.4.1986 1042 Verfahren. Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1 Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post übergeben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein. Art. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schriftlich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmittelfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertretung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu. RRB 2.1.1974 1 Vgl. heute Art.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5) 61