A. Entscheide des Regierungsrates 1040,1041 prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Beschlusses vom 17. Januar 1973 zu Recht bejaht oder verneint wurde. RRB 10.4.1973 1041 Verfahren . Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses (Art. 23 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Fremdenpolizei widerrief die dem als Assistent eines Zahnarztes tätigen deutschen Staatsangehörigen J.M . erteilte Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie von einer in Deutschland ausgefällten Vorstrafe wegen Betrugs Kenntnis erhalten hatte; der Betroffene wurde aufgefordert, den Kanton Appenzell A.Rh. innert Monatsfrist zu verlassen. Der Regierungsrat hat dem Gesuch um aufschiebende Wirkung des gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Rekurses stattgegeben. Gemäss Art. 23 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) hat der Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Auf Grund besonderer Vorschrift oder aus wichtigen Gründen kann sie durch die verfügende Behörde entzogen werden. Die Rekursbehörde ist laut Abs. 2 befugt, eine gegenteilige Verfügung zu treffen. In ihrer Verfügung vom 18. März 1986 hat die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen, ohne die dafür massgebenden Gründe darzulegen. Weder dem Bundesrecht (vgl. insbesondere Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [SR 142.20] sowie weitere einschlägige Erlasse) noch dem kantonalen Recht kann eine Bestimmung entnommen werden, derzufolge einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung versagt bliebe. Dennoch könnte die aufschiebende Wirkung entzogen werden, falls dies aus wichtigen Gründen erforderlich erscheint. Der sofortige Vollzug einer mit Rekurs angefochtenen Verfügung ist indes nur dann statthaft, wenn eine zeitlich unmittelbar bevorstehende oder inhaltlich schwere Gefährdung von polizeilichen Gütern, wie der öffentlichen Ordnung oder der Gesundheit, anzunehmen ist (Schär, Erläuterun 60
A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfahrens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhältnisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in der Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein Präjudiz. RRB 15.4.1986 1042 Verfahren. Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1 Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post übergeben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein. Art. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schriftlich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmittelfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertretung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu. RRB 2.1.1974 1 Vgl. heute Art.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5) 61