Appeal deadline for registered mail to a post-office-box holder

ARGVP-1988-1037Verwaltungsgericht01.11.1983Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that a registered decision sent to a post-office-box holder is deemed served when collected, and if not collected within the notified pickup period, on the last day of that period. Since the addressee failed to collect the sanitary commission's decision in time, the appeal period began on the deemed service date and expired before the appeal was posted. The appeal was therefore rejected as out of time.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz; Art. 2 Abs. 1 Fristenlaufgesetz; Zustellung einer Verfügung durch eingeschriebenen Brief an einen Postfachinhaber: Die tatsächliche Abholung ist für den Beginn des Fristenlaufs massgebend; wird die Sendung innert der Abholfrist nicht abgeholt, gilt sie am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. Nachträgliche weitere Zustellungsversuche vermögen den massgebenden Zustellungszeitpunkt nicht zu verändern. Vorübergehende Abwesenheit oder Nichtabholung begründet keine Annahmeverweigerung; die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem gesetzlichen Zustellungszeitpunkt zu laufen (vgl. BGE 100 III 3; BGE 97 I 332).

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037 anhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen ( . . . ) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht» (BGE 97 I 6f.). RRB 18.1.1983 1037 Verfahren. Für den Beginn der Rekursfrist ist die tatsächliche Zustellung der Verfügung massgebend (Art. 3 des Gesetzes über das Verwaltungs­verfahren; bGS 143.5). Gemäss A rt.82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann gegen Be­schlüsse des Gemeinderates innert 14Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden1. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung des schriftli­chen Entscheides folgenden Tag (Art. 2 Abs.1 des Gesetzes vom 26. April 1970 über den Fristenlauf; bGS 143.4). Der Gemeinderat H. hat seinen Entscheid dem Rekurrenten mit eingeschriebenem Brief am 21. März 1983 eröffnet. Nach allgemeiner Erfahrung hätte also der angefochtene Entscheid am 22. März 1983 zugestellt werden müssen, so dass die 14tägige Rechtsmittelfrist am 23. März 1983 begonnen und am 5. April 1983 geendet hätte. Die Rekursschrift datiert zwar vom 5. April 1983, ist aber erst am 6. April 1983 der Post übergeben worden, so dass die Frist um einen Tag verpasst wurde. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, dass er die angefochtene Verfügung verspätet erhalten habe, weil er zu dieser Zeit im Ausland gewesen sei. Nachforschungen bei der Post haben ergeben, dass der eingeschriebene Brief des Gemeinderates H. vom 21. März 1983 dem Rekurrenten tatsächlich erst am 23. März 1983 ausge- händig wurde. Gemäss der eingangs zitierten Bestimmung des Fristen­laufgesetzes begann also die 14tägige Rechtsmittelfrist am darauffolgen­den 24. März 1983, so dass mit der Postaufgabe am 6. April 1983 die Frist 1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­verfahren (bGS 143.5) 55

A. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038 gewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerich­tes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsäch­liche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort getroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch, wenn in der Zustellung eine geringfügige Verzögerung eintritt, weil der Adressat seine Wohnung oder das Büro wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus anderen Gründen für wenige Tage geschlossen hat. Denn in der nicht sofortigen Annahme liegt in solchen Fällen vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort keine Annahmeverweigerung, welche die Beschwerdefrist in Lauf setzen würde» (BGE 97 I 332; vgl. auch Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­chung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 526ff.). RRB 1.11.1983 1038 Verfahren . Fristenlauf bei der Zustellung einer Verfügung durch einge­schriebenen Brief. Die Sanitätskommission hat den angefochtenen Entscheid am 8. Oktober 1976 eingeschrieben versandt. Als Inhaber eines Postfaches holte der Adressat die ihm vorschriftsgemäss avisierte Sendung nicht innert der bis zum 16. Oktober 1976 laufenden Abholungsfrist ab. Gemäss bundes­gerichtlicher Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (BGE 100 III 3; ebenso Bernische Verwaltungsrechtsprechung 1976, S. 197). Demnach ist als verbindlicher Zustellungszeitpunkt der 16. Okto­ber 1976 anzunehmen. Die Rekursfrist begann mithin am 17. Oktober 1976 und endigte am 1. November 1976. Der am 6. Dezember 1976 ein­gereichte Rekurs erweist sich somit als verspätet. Daran ändert nichts, dass die Sanitätsdirektion noch weitere Zustellungsversuche unternahm und der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten schliesslich am 56

Schlagwörter

service of processregistered mailappeal deadlinepost-office boxlatenessadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When is a registered decision deemed served for a post-office-box holder who does not collect it within the pickup period?

Extrahierter Entscheid

The decision is deemed served on the last day of the pickup period if the registered item is not collected earlier.

Extrahierte Begründung

For registered mail addressed to a post-office-box holder, service occurs when the item is collected; if it is not collected within the notified period, service is deemed to have occurred on the last day of that period. Later delivery attempts do not change that legal date.

Kernrechtsfrage

Was the appeal filed within the statutory deadline?

Extrahierter Entscheid

No. The appeal period started on the deemed service date and expired before the appeal was posted.

Extrahierte Begründung

Because the addressee did not collect the registered item within the pickup period, the service date was fixed at the last day of that period. The appeal lodged later was therefore out of time.

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