Municipal planning resolution not yet appealable

ARGVP-1988-1031Verwaltungsgericht10.06.1974Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H. J. challenged a municipal planning resolution refusing to zone certain parcels as residential land. The Regierungsrat held that the council's decision was not yet legally binding and did not constitute an appealable administrative act under Art. 18 of the administrative procedure law. The municipality had merely indicated how it intended to shape the future zoning plan. The appeal was therefore inadmissible. The government nevertheless accepted the filing as a supervisory complaint, but no substantive appellate review was available at that stage.

Omnilex-Regeste

Art. 18 Verwaltungsverfahrensgesetz; Begriff der anfechtbaren Verfügung: Rekursfähig ist nur ein obrigkeitlicher Akt, der konkrete Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Privaten verbindlich begründet, ändert, aufhebt oder präzisiert. Bloss vorbereitende oder planungsinterne Willensäusserungen ohne gegenwärtige rechtliche Verbindlichkeit sind keine Verfügungen. Ein Gemeinderatsbeschluss, der im Rahmen der Ortsplanung lediglich die spätere Zonierung vorgibt, ist vor Auflage und Annahme des Zonenplans nicht anfechtbar. Ein unzulässiger Rekurs kann jedoch allenfalls als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. Art. 30); daraus folgt aber keine materielle Rekursprüfung.

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031 sehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder geändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­ten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein (F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung geht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten beantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt nach ein Gesuch um Bodenabtretung dar. Die Ablehnung einer Bodenab­tretung durch den Gemeinderat stellt aber keine Verfügung im oben umschriebenen Sinne dar, da der Gemeinderat in diesem Falle als ein dem Gesuchsteller gleichgestelltes privates Rechtssubjekt handelte und nicht als Träger hoheitlicher Staatsgewalt. Liegt aber keine Verfügung und damit kein rekursfähiger Verwaltungsakt vor, ist eine verwaltungsmässige Über­prüfung mittels eines Rekurses ausgeschlossen. RRB 23.9.1986 1031 Verfahren. Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). In der Gemeinde B. ist die Ortsplanung im Gang. Die Ortsplanungskom­mission lehnte ein Gesuch von H. J. ab, die Parzellen Nrn. 158,159 und 368 im Zonenplanentwurf der Wohnzone zuzuscheiden; der Gemeinderat stimmte dieser Absicht zu. H.J. erhob Rekurs gegen den gemeinderätli- chen Beschluss an den Regierungsrat, der darauf aus folgenden Gründen nicht eintrat: Nach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs nur dann ein­zutreten, wenn es sich beim angefochtenen Beschluss um einen rekursfä­higen Verwaltungsakt handelt (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, S.351). Als rekursfähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher Akt zu verstehen, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 321). Voraussetzung der Rekursfähigkeit ist somit, dass es sich bei diesem Beschluss um eine konkrete Anordnung öffentlich-recht­ 47

A. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032 licher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat der Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten Parzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen Willen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszu­gestalten. Dem Beschluss kommt zur Zeit noch keine rechtliche Verbind­lichkeit zu, da der Zonenplan wederaufgelegt noch von den Stimmberech­tigten angenommen ist. Die Betroffenen werden im Rahmen des Einspra­cheverfahrens ihre Interessen wahrnehmen können. RRB 10.6.1974 1032 Verfahren . Begriff der anfechtbaren Verfügung; Entgegennahme eines unzulässigen Rekurses als Aufsichtsbeschwerde; aufsichtsrechtliche Mass­nahmen (Art. 18 und Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).

J. E. steht seit vielen Jahren im Streit mit den Gemeindebehörden von B. In einem Brief an den Gemeinderat B. vom Mai 1981 kritisierte er die Amts­führung des Präsidenten der Vormundschaftskommission und ersucht um dessen Amtsenthebung. Trotz mehrfacher Reklamationen erhielt er zu­nächst keine Antwort. Erst im November 1985 teilte ihm der Gemeinderat mit, das Gesuch um Amtsenthebung habe sich infolge Rücktritts des Betroffenen von sel­ber erledigt; im übrigen lägen für eine unkorrekte Amtsführung keine Beweise vor. - Gegen diese Mitteilung erhob J.E. Rekurs beim Regierungs­rat mit dem Begehren, die Angelegenheit sei «zur gebührenden und rechtskonformen Erledigung an den Gemeinderat B. zurückzuweisen». Der Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein, nahm ihn jedoch als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Aus den Erwägungen:I . a) Der Gemeinderat B. hat in seinem Brief vom 21. November 1985 anJ . E. dessen Schreiben vom 2 9 .Mai 1981 beantwortet. Der Brief des 48

Schlagwörter

administrative actappealabilityzoning planmunicipal councilsupervisory complaintplanning procedurelegal binding effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipal council's agreement with the planning commission was an appealable administrative act

Extrahierter Entscheid

No. The resolution merely expressed the council's intent for future zoning policy and had no present legal binding effect because the zoning plan had not yet been published or approved.

Extrahierte Begründung

An appeal lies only against an official act that concretely creates, changes, extinguishes, or specifies legal relations. Here the council did not issue a binding public-law order but only prepared the future zoning arrangement; objections could still be raised in the later consultation process.

Kernrechtsfrage

Whether the government could treat the inadmissible appeal as a supervisory complaint

Extrahierter Entscheid

Yes, the government may receive an inadmissible appeal as a supervisory complaint and take supervisory measures if warranted, but no appellate review on the merits is available.

Extrahierte Begründung

Because no appealable administrative act existed, ordinary review was excluded; the filing could nevertheless be handled under supervisory powers.

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