A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 Verfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich geändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt waren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BGE109 lb 246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 821 ,764 und 705/84; vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416). RRB 3.11.1987 1029 Verfahren. Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen im Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in welchem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestimmungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen wurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter anderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine Minimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei. Der Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichteten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein: Indem die RAG und die C.S.A. gegen das Kreisschreiben der Sanitätskommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschweigend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt. 45
A. Entscheide des Regierungsrates 1029, 1030 Nach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder einer Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss sich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur handeln, durch welche beispielsweise jemandem eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Dem vorliegenden Zirkularschreiben der Sanitätskommission geht diese Eigenschaft ab. Es handelt sich vielmehr um eine Mitteilung, welche den Heilmittelherstellern Aufschlüsse über das einzuschlagende Verfahren namentlich bei der Prüfung der Heilmittel geben soll. Dem Zirkular kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu, und es werden den Adressaten dadurch auch keine Pflichten auferlegt. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall unter anderem Gebühren erhoben werden sollen. Geht nun aber dem Zirkular die Eigenschaft einer Verfügung ab, dann steht dagegen auch der Rekursweg nicht offen. Weiterziehbar werden dann allerdings die konkreten Verfügungen im Einzelfall sein, durch welche etwa Gebühren auferlegt oder andere Pflichten begründet werden. RRB 18.4.1966 1030 Verfahren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). R.G. ersuchte den Gemeinderat H., zwischen seiner Parzelle und einer angrenzenden Parzelle der Gemeinde zum Zweck einer besseren Erschliessung eine Grenzbereinigung im Sinne von Art. 60 EG zum RPG durchzuführen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab. Auf den Rekurs des R.G. trat der Regierungsrat aus folgenden Gründen nicht ein: Als Verfügung und damit als rekursfähiger Verwaltungsakt ist eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend geregelt wird, d.h. es wird eine konkrete Rechtsbeziehung zwi- 46