ARGVP-1988-1028•Verwaltung ARGVP 1988 1028
ARGVP-1988-1028Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden03.11.1987
A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 Verfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich geändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt waren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BGE109 lb 246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 821 ,764 und 705/84; vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416). RRB 3.11.1987 1029 Verfahren. Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen im Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in welchem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestimmungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen wurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter anderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine Minimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei. Der Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichteten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein: Indem die RAG und die C.S.A. gegen das Kreisschreiben der Sanitätskommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschweigend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt. 45