3. Behörden 3.1 Regierung und Verwaltung 1022 Einsichtgabe in Akten des Regierungsrates an M itglieder des Kantonsrates. Einzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungs- rätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regie- rungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen Kommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle des Regierungsrates offen stehen müssen. Bestimmte Akten können auch kantonsrätlichen Spezialkommissionen zur Durchsicht zur Verfügung gestellt werden, sofern sie zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben darauf angewiesen sind. RRB 6.9.1949 1023 Beam tenrecht. Rechtsnatur der Kündigung gemäss Art. 6 der Dienst- und Besoldungsverordnung (bGS 142.211). Es fragt sich, ob die Kündigung eines ausserrhodischen Dienst- oder Beamtenverhältnisses durch den Staat gemäss Art. 6 der Dienst- und Besoldungsverordnung eine rekursfähige Verfügung sei. Dies ist bis anhin noch nicht entschieden worden. H.J. Schär lässt diese Frage in seinen Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.10 zu Art. 18, offen. Das Bundesgericht hat den Verfügungscharakter der Kündigung verschiedentlich bejaht. In den Entscheiden 9 7 1543,99 lb 135,105 lb 174 und 108 lb 209 handelte es sich um Kündigungen gegenüber Bundesper 37