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ARGVP-1988-1019 ΓÇó Communal initiative limited to matters within voters' competence
ARGVP-1988-1019Verwaltungsgericht21.09.1962Confirmed
The Regierungsrat held that a communal initiative may only concern matters that lie within the competence of the voting residents and are decided at the ballot box. A proposal handled through the annual municipal assembly does not require initiative rights because voters can submit amendment motions there. A final municipal council decision taken within its powers cannot subsequently be forced to a popular vote by initiative, since this would undermine legal certainty.
Art. 77 Abs. 4 KV; communal initiative admissibility and municipal competence: The initiative right in communal matters extends only to affairs that fall within the competence of the voting residents and are subject to ballot-box decision. Where an issue is regularly decided by the municipal assembly and amendment motions may be made there, no initiative right is needed. Likewise, a final decision lawfully taken by the municipal council within its powers removes the matter from the voters' competence; an initiative cannot be used to compel a popular vote on such a decision, as this would impair legal certainty and the binding character of municipal acts (consid. 1-3).
A. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019 verschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich seinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht unbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der Abstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zustande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem Geschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht. RRB 28.11.1960 2.2 Volksin itiative 1019 Volksinitiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt und worüber an der Urne zu entscheiden ist (Art. 77 Abs.4 der Kantonsverfassung)1. Der Gemeinderat beschloss am 11. Juli 1962, die Entschädigungen eines Polizeimannes für Autobenützung, Rondendienst und Betreuung der Stellvertretung des Gemeindeschreibers und des Zivilstandsbeamten für die zweite Hälfte 1962 um insgesamt rund Fr. 3 5 0 - zu erhöhen. Von 1963 an sollte diese Aufbesserung von jährlich rund Fr. 700 - ins Budget aufgenommen werden. Mit Eingabe vom 19. Juli 1962 verlangten W.F. und zehn weitere Stimmberechtigte vom Gemeinderat die Anordnung einer Abstimmung über diesen Beschluss. Der Gemeinderat trat auf dieses Begehren nichtein. Der Regierungsrat wies den Rekurs des W.F. mit folgender Begründung ab:1. Die Besoldungen werden in der Gemeinde S. auf dem Budgetweg festgesetzt. Das Budget bildet gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gemeindereglements ein Traktandum der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung, die in der Regel am ersten Sonntag im März stattfindet. An dieser Versammlung hat jeder Stimmberechtigte auf Grund von Art. 10 Abs. 2 des 1 Vgl. heute auch Art. 49 lit. bdes Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 32
A. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020 Gemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen.2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativrecht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestimmungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält. Der erste Satz dieses Absatzes lautet: «Bei Urnenabstimmungen ist das Recht gewährleistet, auf dem Wage des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten Anträge zu stellen, über die in der Regel längstens innert Jahresfrist nach Zustandekommen der Begehren abzustimmen ist.» Bei Geschäften, über die jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der Stimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der Antragsstellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann.3. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf den zweiten Satz des A rt.77 Abs. 4 der Kantonsverfassung zu verweisen, wonach Gegenstand eines Volksbegehrens nur Angelegenheiten bilden können, die in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Hat der Gemeinderat im Rahmen seiner Befugnisse eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung getroffen, so fällt dieses Geschäft nicht mehr in die Kompetenz der Einwohnergemeinde. Es ist somit nicht möglich, durch Lancierung einer Initiative eine Volksabstimmung über einen solchen ge- meinderätlichen Entscheid zu erzwingen. Würde man diese Möglichkeit zulassen, so müsste dies zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen, da der Gemeinderat nicht mehr verbindliche Zusicherungen abgeben und rechtswirksam handeln könnte. RRB 21.9.1962 1020 Volksinitiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt. Eine kommunale Volksinitiative hatte den Zweck, den Erlass von Baubeschränkungen im Gebiete der Höhenstrasse zu verhindern; sie verlangte, es sei auf die Aufstellung entsprechender Überbauungspläne zu verzich 33