Communal initiative must concern matters decided at the ballot box

ARGVP-1988-1018Verwaltungsgericht28.11.1960Dismissed

Zusammenfassung

W.F. and other voters requested a ballot vote on a municipal council decision to increase certain police allowances. The municipal council refused to submit the matter to a vote, and the Regierungsrat dismissed W.F.'s appeal. The court held that a communal initiative can only concern matters within the competence of the voting residents and subject to decision at the ballot box; because the relevant remuneration issue was handled through the budget and not by ballot vote, the initiative was inadmissible.

Regest

Communal initiative; admissibility limited to matters within the competence of the voting residents and subject to decision at the ballot box (Art. 77 Abs. 4 KV). Where municipal remuneration is निर्धारित through the budget and the budget is treated as a matter for the ordinary assembly rather than a ballot vote, no proper subject of initiative exists. The initiative power does not extend to matters whose decision form is not a popular vote, even if they concern municipal expenditure. The authority may therefore refuse to order a ballot vote on such a request.

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018 Abstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauf­folgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu spät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten. RRB 24.1.1981 1018 W ahlen und Abstim m ungen. Die Namen der Unterzeichner von Refe­rendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1. Der Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referendums, das gegen einen Beschluss des Gemeinderates ergriffen worden ist. Die Referendumsbogen sind, einmal eingereicht, der zuständigen Gemeinde­behörde zu treuen Händen anvertraut. Sie unterliegen von diesem Mo­ment an dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Einsichtnahme in Ak­ten, die sich im Besitz der Behörde befinden, nur beim Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zu gestatten ist. Würde bei Referendumsbogen von dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Um­ständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Ausübung des Referendumsrechts würde dadurch in ebenso unnötiger wie untrag­barer Weise erschwert. Mit der Einreichung eines Referendums wird erreicht, dass das betref­fende Geschäft der Einwohnergemeinde zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und erschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung. Da das Referendum nur den Anstoss zur Einleitung des ordentlichen Abstim­mungsverfahrens gibt, lässt sich schwer vorstellen, welch schutzwürdiges Interesse ein Dritter an der Einsichtnahme in die Referendumsbogen haben könnte. Im vorliegenden Fall ist denn auch gar nicht versucht wor­den, ein solches Interesse nachzuweisen. Zum Begehren um Einsichtgabe in die Begründung des Referendums ist zu bemerken, dass ein Referendum überhaupt nicht begründet zu werden braucht. Die Unterzeichnung eines Referendums kann aus ganz1 Vgl. heute: Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12): «Die Unterschriftenbogen sind auf der Gemeindekanzlei einzureichen und vertraulich zu behandeln .» 31

A. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019 verschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich seinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht unbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der Abstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu­stande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem Geschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht. RRB 28.11.1960 2.2 Volksin itiative 1019 Volksinitiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt und wor­über an der Urne zu entscheiden ist (Art. 77 Abs.4 der Kantonsverfas­sung)1. Der Gemeinderat beschloss am 11. Juli 1962, die Entschädigungen eines Polizeimannes für Autobenützung, Rondendienst und Betreuung der Stell­vertretung des Gemeindeschreibers und des Zivilstandsbeamten für die zweite Hälfte 1962 um insgesamt rund Fr. 3 5 0 - zu erhöhen. Von 1963 an sollte diese Aufbesserung von jährlich rund Fr. 700 - ins Budget aufge­nommen werden. Mit Eingabe vom 19. Juli 1962 verlangten W.F. und zehn weitere Stimmberechtigte vom Gemeinderat die Anordnung einer Abstimmung über diesen Beschluss. Der Gemeinderat trat auf dieses Begehren nichtein. Der Regierungsrat wies den Rekurs des W.F. mit folgender Begrün­dung ab:1. Die Besoldungen werden in der Gemeinde S. auf dem Budgetweg fest­gesetzt. Das Budget bildet gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gemeindereglements ein Traktandum der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung, die in der Regel am ersten Sonntag im März stattfindet. An dieser Ver­sammlung hat jeder Stimmberechtigte auf Grund von Art. 10 Abs. 2 des 1 Vgl. heute auch Art. 49 lit. bdes Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 32

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