A. Entscheide des Regierungsrates 1017 1017 W ahlen und Abstim m ungen. Fristwahrung bei der Abstimmungsbeschwerde.
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1 (bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (Art.47 Abs. 2)* ( , . .3)2. Vorliegendenfalls betrifft der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel die Abstimmungspublikation des Gemeinderates B. für die Urnenabstimmung vom 29. November 1981. Entscheidend ist die Frage, wann der Beschwerdeführer den angeblichen Fehler (Beschwerdegrund) im gemeinde- rätlichen Edikt entdeckt haben konnte. Unbestritten ist, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial rechtzeitig zugestellt hat. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Fehler entdecken können. Ob die dreitägige Beschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu laufen begann, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde in jedem Fall verspätet eingereicht wurde. «In Abstimmungssachen kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht individuell zu laufen beginnen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen Fehler in der Abstimmungsvorlage oder im Verfahren entdeckt. Sie muss spätestens dann ihren Anfang nehmen, wenn der Mangel dem Stimmbürger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein kann» (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Mai 1973 in Sachen H.B. gegen Einwohnergemeinde S. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Seite 4). Der Beschwerdeführer hat an der öffentlichen Orientierungsversammlung vom Mittwoch, 11. November 1981, im Hotel «Ochsen», teilgenommen und sich dabei zu Wort gemeldet. Er hat sich acht Tage später in einem Leserbrief zu dieser Orientierungsversammlung geäussert. Spätestens am 11. November hat er den Beschwerdegrund für seine1 Heute: Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)2 Heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)3 Vgl. Entscheid Nr. 1016 30
A. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018 Abstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauffolgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu spät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten. RRB 24.1.1981 1018 W ahlen und Abstim m ungen. Die Namen der Unterzeichner von Referendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1. Der Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referendums, das gegen einen Beschluss des Gemeinderates ergriffen worden ist. Die Referendumsbogen sind, einmal eingereicht, der zuständigen Gemeindebehörde zu treuen Händen anvertraut. Sie unterliegen von diesem Moment an dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Einsichtnahme in Akten, die sich im Besitz der Behörde befinden, nur beim Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zu gestatten ist. Würde bei Referendumsbogen von dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Umständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Ausübung des Referendumsrechts würde dadurch in ebenso unnötiger wie untragbarer Weise erschwert. Mit der Einreichung eines Referendums wird erreicht, dass das betreffende Geschäft der Einwohnergemeinde zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und erschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung. Da das Referendum nur den Anstoss zur Einleitung des ordentlichen Abstimmungsverfahrens gibt, lässt sich schwer vorstellen, welch schutzwürdiges Interesse ein Dritter an der Einsichtnahme in die Referendumsbogen haben könnte. Im vorliegenden Fall ist denn auch gar nicht versucht worden, ein solches Interesse nachzuweisen. Zum Begehren um Einsichtgabe in die Begründung des Referendums ist zu bemerken, dass ein Referendum überhaupt nicht begründet zu werden braucht. Die Unterzeichnung eines Referendums kann aus ganz1 Vgl. heute: Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12): «Die Unterschriftenbogen sind auf der Gemeindekanzlei einzureichen und vertraulich zu behandeln .» 31