Late election complaint under political rights rules

ARGVP-1988-1017Verwaltungsgericht24.01.1981Inadmissible

Zusammenfassung

The Regierungsrat held that a complaint against irregularities in the preparation and conduct of a ballot must be filed within three days of discovering the ground for complaint, at the latest when the defect could normally have been known. The appellant attended the public information meeting on 11 November 1981 and later commented on it, so he had discovered the alleged defect by that date at the latest. As the complaint was only handed to the post on 19 November 1981, it was manifestly late and the authority declined to enter into it.

Regest

Art. 47 Abs. 1 and 2 of the Ordinance on Political Rights; time limit for ballot complaints. In election matters, the three-day complaint period does not begin individually with the complainant's subjective discovery of the defect, but at the latest when the irregularity could, according to the ordinary course of events, be known to the voter. Knowledge may be inferred from participation in public information proceedings or other conduct showing awareness of the alleged defect. A complaint filed after expiry of that objective deadline is inadmissible and cannot be entertained.

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1017 1017 W ahlen und Abstim m ungen. Fristwahrung bei der Abstimmungsbe­schwerde.

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1 (bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh­rung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde ge­führt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Be­schwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (Art.47 Abs. 2)* ( , . .3)2. Vorliegendenfalls betrifft der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel die Abstimmungspublikation des Gemeinderates B. für die Urnenabstim­mung vom 29. November 1981. Entscheidend ist die Frage, wann der Be­schwerdeführer den angeblichen Fehler (Beschwerdegrund) im gemeinde- rätlichen Edikt entdeckt haben konnte. Unbestritten ist, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial rechtzeitig zugestellt hat. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdefüh­rer den von ihm behaupteten Fehler entdecken können. Ob die dreitägige Beschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu laufen begann, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde in jedem Fall verspätet eingereicht wurde. «In Abstim­mungssachen kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht indivi­duell zu laufen beginnen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen Fehler in der Abstimmungsvorlage oder im Verfahren entdeckt. Sie muss spätestens dann ihren Anfang nehmen, wenn der Mangel dem Stimmbür­ger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein kann» (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Mai 1973 in Sachen H.B. gegen Einwohnergemeinde S. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Seite 4). Der Beschwerdeführer hat an der öffentlichen Orientierungs­versammlung vom Mittwoch, 11. November 1981, im Hotel «Ochsen», teilgenommen und sich dabei zu Wort gemeldet. Er hat sich acht Tage später in einem Leserbrief zu dieser Orientierungsversammlung geäussert. Spätestens am 11. November hat er den Beschwerdegrund für seine1 Heute: Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)2 Heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)3 Vgl. Entscheid Nr. 1016 30

A. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018 Abstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauf­folgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu spät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten. RRB 24.1.1981 1018 W ahlen und Abstim m ungen. Die Namen der Unterzeichner von Refe­rendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1. Der Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referendums, das gegen einen Beschluss des Gemeinderates ergriffen worden ist. Die Referendumsbogen sind, einmal eingereicht, der zuständigen Gemeinde­behörde zu treuen Händen anvertraut. Sie unterliegen von diesem Mo­ment an dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Einsichtnahme in Ak­ten, die sich im Besitz der Behörde befinden, nur beim Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zu gestatten ist. Würde bei Referendumsbogen von dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Um­ständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Ausübung des Referendumsrechts würde dadurch in ebenso unnötiger wie untrag­barer Weise erschwert. Mit der Einreichung eines Referendums wird erreicht, dass das betref­fende Geschäft der Einwohnergemeinde zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und erschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung. Da das Referendum nur den Anstoss zur Einleitung des ordentlichen Abstim­mungsverfahrens gibt, lässt sich schwer vorstellen, welch schutzwürdiges Interesse ein Dritter an der Einsichtnahme in die Referendumsbogen haben könnte. Im vorliegenden Fall ist denn auch gar nicht versucht wor­den, ein solches Interesse nachzuweisen. Zum Begehren um Einsichtgabe in die Begründung des Referendums ist zu bemerken, dass ein Referendum überhaupt nicht begründet zu werden braucht. Die Unterzeichnung eines Referendums kann aus ganz1 Vgl. heute: Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12): «Die Unterschriftenbogen sind auf der Gemeindekanzlei einzureichen und vertraulich zu behandeln .» 31

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