A. Entscheide des Regierungsrates 1015, 1016 amtlichen Erläuterungen aufgestellten Anforderungen noch übersteigt (vgl. BGE 106 la 22 f. mit Hinweisen). Durch die nachträgliche Änderung der Abstimmungsfrage hat der Gemeinderat die Möglichkeit von Missverständnissen und Unklarheiten geschaffen und damit die ihn treffende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt.6. Nachdem auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten wird, ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Diese kann nur im Rekursverfahren nach Art. 18 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) ausgerichtet werden, nicht aber im Aufsichtsbeschwerdeverfahren (vgl. Komm. Schär, N. 16 zu Art. 13). RRB 2.12.1986 1016 W ahlen und Abstim m ungen. Fristwahrung bei der Abstimmungsbeschwerde. An der Urnenabstimmung vom 4. Mai 1980 hiessen die Stimmberechtigten von R. einen Kredit von Fr. 237 0 0 0 - fü r die Projektierung eines Mehrzweckgebäudes und einer Turnhallensanierung mit 270 Ja gegen 220 Nein gut. Dagegen erhoben vier in R. wohnhafte Stimmbürger am 5. Mai 1980 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die Abstimmung nichtig zu erklären. Sie behaupten im wesentlichen, die Erläuterungen der Abstimmungsvorlage im Edikt seien ungenau: die finanziellen Folgen des Geschäfts seien irreführend dargestellt. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Aus den Erwägungen:1. Gemäss Art. 47 Abs. der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte (bGS 131.12)1 kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Sie ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen 1 Heute: Art. 62 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 27
A. Entscheide des Regierungsrates 1016 Veröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (Art.47 Abs.2). Diese Bestimmung entspricht Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1). Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Vorschrift die Absicht, allfällige Mängel einer Abstimmung wenn möglich bereits vor dem Abstimmungstag abklärenzu lassen. «Um zu vermeiden, dass die Gültigkeit einer Volksabstimmung auf unbestimmte Zeit bestritten werden könnte, sieht Absatz 2 eine Befristung der Beschwerdemöglichkeit vor. Es wird immerhin davon ausgegangen, dass nach dem Prinzip des guten Glaubens und nach ständiger Praxis des Bundesgerichts unverzüglich Beschwerde erhoben werden muss und zwar wenn immer möglich vor den Abstimmungstagen. Es soll damit möglichst vermieden werden, dass Beschwerden je nach dem Ausgang der Abstimmung eingereicht werden» (Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1975 an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die politischen Rechte; BBI. 1975 I 1356). Auf Grund der kurzen Beschwerdefrist und eines raschen Entscheides der Beschwerdeinstanz wird es möglich, Fehler rechtzeitig zu korrigieren und Ungenauigkeiten zu präzisieren. Dadurch kann eine allfällige nachträgliche Ungültigerklärung einer Abstimmung oder Wahl vermieden werden. Der Stimmbürger darf also nicht spekulieren und vorläufig das Abstimmungs- oder Wahlergebnis abwarten. Nach ständiger Rechtsprechung verwirkt ein Stimmberechtigter grundsätzlich das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn er es unterlässt, Fehler bei der Vorbereitung des Urnenganges sofort durch Einsprache oder Beschwerde zu rügen, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht (BGE 101 la 241; vgl. BGE 105 la 150,99 la 644 und 98 la 620 mit Verweisungen). Zur Vorbereitung des Urnenganges gehören im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die amtlichen Botschaften und erläuternden Berichte zu Sachvorlagen (vgl. BGE 101 la 241 mit Verweisungen).2. Vorliegendenfalls machen die vier Beschwerdeführer geltend, die Abstimmungspublikation des Gemeinderates für die Urnenabstimmung vom 4. Mai 1980 enthalte ungenaue und zum Teil irreführende Angaben. Zu prüfen ist in erster Linie, wann die Beschwerdeführer die angeblichen Fehler im gemeinderätlichen Edikt entdeckt haben konnten. Unbestritten ist, dass die Abstimmungsunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig - d.h. drei Wochen vor dem Urnengang - zugestellt wurden. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer die von ihnen behaupteten 28
A. Entscheide des Regierungsrates 1016 Fehler entdecken können. Ob die dreitägige Beschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen zu laufen begann, kann vor- liegendenfalls dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde auf jeden Fall verspätet eingereicht wurde. An der öffentlichen Orientierungsversammlung vom 24. April 1980, an der die Beschwerdeführer teilnahmen, bezweifelten mehrere Votanten - darunter auch mindestens einer der Beschwerdeführer - nämlich die Richtigkeit der gemeinderätlichen Berechnungen. Damit aber war der mögliche Mangel erkennbar, und die Beschwerdefrist begann zu laufen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht individuell zu laufen beginnen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen Fehler in der Abstimmungsvorlage oder im Verfahren entdeckt. Sie muss spätestens dann ihren Anfang nehmen, wenn der Mangel dem Stimmbürger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein kann (nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 18. Mai 1973 in Sachen H.B. gegen Einwohnergemeinde S. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A .Rh., Seite 4; vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 331). Die Beschwerdeführer haben den von ihnen behaupteten Mangel im gemeinderätlichen Edikt zur Abstimmung vom 4. Mai 1980 spätestens am 24. April 1980 entdeckt. Die Tatsache, dass die Vertreter des Gemeinderates anlässlich der öffentlichen Orientierungsversammlung vom 24. April 1980 eine andere Meinung vertraten und an der Richtigkeit der Darstellung im Edikt ausdrücklich festhielten, vermag daran nichts zu ändern.3. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer, den angeblichen Mangel im Edikt erst am 2. Mai 1980 entdeckt zu haben, richtig wäre, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die dreitägige Beschwerdefrist hätte in diesem Fall am 3. Mai 1980 begonnen und am 5. Mai 1980 geendet. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970 über den Fristenlauf (bGS 143.4) läuft eine Frist am letzten Tag um 24 Uhr ab. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde Unbestrittenermassen erst am 6. Mai 1980 der Post in R. übergeben. Die Beschwerdefrist war somit auch bei dieser Sachlage abgelaufen. RRB 15.7.1980 29