Election annulment requires irregularity capable of affecting result

ARGVP-1988-1011Verwaltungsgericht14.07.1981Dismissed

Zusammenfassung

A voter sought annulment of a municipal replacement election because the initial ballot layout was allegedly wrong. The Regierungsrat held that an election is not annulled automatically for procedural defects; the irregularities must be capable of materially affecting the result. Since the election outcome was clear and only part of the ballots had been distributed in the disputed form, any influence on the result was excluded. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 48 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte; Aufhebung einer Wahl nur bei wahlbeeinflussenden Unregelmässigkeiten. Eine Wahl ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil im Wahlverfahren ein Mangel vorliegt. Erforderlich ist, dass Art, Umfang und Gewicht der Unregelmässigkeit nach dem festgestellten Sachverhalt geeignet sind, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen; blosse theoretische Möglichkeiten genügen nicht. Bei klar erkennbaren Wahlergebnissen und begrenzten, nicht resultatrelevanten Verfahrensfehlern entfällt die Kassation (vgl. sinngemäss die Erwägungen zum Erfordernis der möglichen Ergebnisbeeinflussung).

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011 H.E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stim­men wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfah­rung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz ne­benbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahl­zettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht worden war. Der Regierungsrat ist mit dem Zählbüro der Ansicht, dass die 11 un­genügend ausgefüllten Wahlzettel als ungültig betrachtet werden müs­sen, da sie eine undeutliche Namensangabe enthalten. Das Wahlergebnis wurde also korrekt ermittelt. Ein korrektes Resultat kann aber nicht deshalb annulliert werden, weil einige Stimmberechtigte den Wahlzettel unzulänglich ausfüllten. Wer der Stimmrechtsausübung nicht die nötige Sorgfalt schenkt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen sein Mit­spracherecht verscherzt. RRB 20.5.1958 1011 W ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Abstimmung. Einem einzelnen Stimmberechtigten ist das Wahlmaterial für die Gesamt­erneuerungswahlen versehentlich rund zehn Tage zu spät zugestellt wor­den. Der Betroffene erhob Abstimmungsbeschwerde und verlangte die Aufhebung der Wahl. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt die verspä­tete Zustellung des Stimmaterials nicht automatisch zu einer Kassation der Wahlen. Es wäre nämlich glaubhaft zu machen, dass die Unregelmässig­keiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte1). Stellt das Bundes­gericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die 1 Heute: Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 14

A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012 gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­nügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­kung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­weisen). Die Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben. Ausser dem Beschwerdeführer haben offenbar alle übrigen Stimmberechtigten das Wahlmaterial recht­zeitig erhalten. Eine Beeinflussung der Wahl - die ganz eindeutige Ergeb­nisse erbrachte - war unter diesen Umständen ausgeschlossen. RRB 14.7.1981 1012 W ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Wahl. An der ordentlichen Ersatzwahl vom 6./7. Mai 1967 hatten die Stimm­bürger der Gemeinde H. u.a. den Gemeindehauptmann und zwei Ge­meinderäte neu zu wählen. Das Stimmaterial wurde am 10. April 1967 ausgeteilt. Die Stimmzettel enthielten eine Linie für den Gemeindehaupt­mann und je eine Linie für das 8. bzw. 9. Mitglied des Gemeinderates. Als ungefähr zwei Drittel der Stimmzettel verteilt waren, kam der Ge­meinderat zur Auffassung, diese Darstellung sei falsch, und die Verteilung wurde eingestellt. Ursprünglich war man von der Auffassung ausgegangen, die Wahl zum Gemeindehauptmann schliesse dessen Wahl als Gemeinderat auto­matisch in sich ein. Dann aber gelangte man zur Überzeugung, es müss­ten zunächst drei neue Gemeinderäte und anschliessend aus der Mitte des Gemeinderates der Gemeindehauptmann gewählt werden. Es wurde aus diesem Grund ein neuer Stimmzettel vorbereitet, der drei Linien für die drei vakanten Sitze im Gemeinderat sowie eine Linie für den Gemeinde­hauptmann enthielt. Dieser (grüne) Stimmzettel wurde am 14. April 1967 15

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