A. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011 H.E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stimmen wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfahrung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz nebenbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahlzettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht worden war. Der Regierungsrat ist mit dem Zählbüro der Ansicht, dass die 11 ungenügend ausgefüllten Wahlzettel als ungültig betrachtet werden müssen, da sie eine undeutliche Namensangabe enthalten. Das Wahlergebnis wurde also korrekt ermittelt. Ein korrektes Resultat kann aber nicht deshalb annulliert werden, weil einige Stimmberechtigte den Wahlzettel unzulänglich ausfüllten. Wer der Stimmrechtsausübung nicht die nötige Sorgfalt schenkt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen sein Mitspracherecht verscherzt. RRB 20.5.1958 1011 W ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Abstimmung. Einem einzelnen Stimmberechtigten ist das Wahlmaterial für die Gesamterneuerungswahlen versehentlich rund zehn Tage zu spät zugestellt worden. Der Betroffene erhob Abstimmungsbeschwerde und verlangte die Aufhebung der Wahl. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt die verspätete Zustellung des Stimmaterials nicht automatisch zu einer Kassation der Wahlen. Es wäre nämlich glaubhaft zu machen, dass die Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte1). Stellt das Bundesgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die 1 Heute: Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 14
A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012 gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben. Ausser dem Beschwerdeführer haben offenbar alle übrigen Stimmberechtigten das Wahlmaterial rechtzeitig erhalten. Eine Beeinflussung der Wahl - die ganz eindeutige Ergebnisse erbrachte - war unter diesen Umständen ausgeschlossen. RRB 14.7.1981 1012 W ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Wahl. An der ordentlichen Ersatzwahl vom 6./7. Mai 1967 hatten die Stimmbürger der Gemeinde H. u.a. den Gemeindehauptmann und zwei Gemeinderäte neu zu wählen. Das Stimmaterial wurde am 10. April 1967 ausgeteilt. Die Stimmzettel enthielten eine Linie für den Gemeindehauptmann und je eine Linie für das 8. bzw. 9. Mitglied des Gemeinderates. Als ungefähr zwei Drittel der Stimmzettel verteilt waren, kam der Gemeinderat zur Auffassung, diese Darstellung sei falsch, und die Verteilung wurde eingestellt. Ursprünglich war man von der Auffassung ausgegangen, die Wahl zum Gemeindehauptmann schliesse dessen Wahl als Gemeinderat automatisch in sich ein. Dann aber gelangte man zur Überzeugung, es müssten zunächst drei neue Gemeinderäte und anschliessend aus der Mitte des Gemeinderates der Gemeindehauptmann gewählt werden. Es wurde aus diesem Grund ein neuer Stimmzettel vorbereitet, der drei Linien für die drei vakanten Sitze im Gemeinderat sowie eine Linie für den Gemeindehauptmann enthielt. Dieser (grüne) Stimmzettel wurde am 14. April 1967 15