A. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010 Da diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen kann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veranlasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung aufzustellen: Ungültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des Wählers Anlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf zwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern vor der Wahl in der Presse, in den Parteivorschlägen oder in der sonstigen öffentlichen Diskussion nur einer der beiden Namensträger als Wahlkandidat genannt worden ist. RRB 26.12.1961 1010 W ahlen und Abstim m ungen. Anforderungen an die Kandidatenbezeichnung1. Der Zweck des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens besteht darin, den echten Willen der Stimmbürger unverfälscht zu erfahren. Dieser Wille fällt freilich nur soweit in Betracht, als er klar und eindeutig zum Ausdruck kommt. Das Zählbüro darf sich nicht an die Stelle des Wählers setzen und unklare Stimmabgaben, deren Inhalt nicht zweifelsfrei feststeht, auslegen. Tut es das, so läuft es Gefahr, Fehlentscheide zu treffen und das Wahlergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Seine Aufgabe besteht einzig darin, das Wahlresultat auf Grund der abgegebenen Wahlzettel in zweifelsfreier Weise festzustellen. Unbestritten ist, dass in der in Frage stehenden Gemeinde drei Stimmberechtigte des Namens H.E. wohnen. Alle Wahlzettel, die lediglich die Bezeichnung H. E. tragen, lassen somit Zweifel darüber offen, welcher der drei Träger dieses Namens gemeint ist. Wohl liegt die Vermutung nahe, dass sich die Stimmberechtigten, die den Namen H.E. ohne nähere Bezeichnung auf den Wahlzettel setzten, vom öffentlichen Wahlvorschlag leiten Hessen. Doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich der eine oderanderedieserStimmberechtigten den Wahlvorschlag nicht genau ansah und glaubte, er beziehe sich nicht auf den effektiv vorgeschlagenen 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 13
A. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011 H.E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stimmen wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfahrung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz nebenbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahlzettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht worden war. Der Regierungsrat ist mit dem Zählbüro der Ansicht, dass die 11 ungenügend ausgefüllten Wahlzettel als ungültig betrachtet werden müssen, da sie eine undeutliche Namensangabe enthalten. Das Wahlergebnis wurde also korrekt ermittelt. Ein korrektes Resultat kann aber nicht deshalb annulliert werden, weil einige Stimmberechtigte den Wahlzettel unzulänglich ausfüllten. Wer der Stimmrechtsausübung nicht die nötige Sorgfalt schenkt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen sein Mitspracherecht verscherzt. RRB 20.5.1958 1011 W ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Abstimmung. Einem einzelnen Stimmberechtigten ist das Wahlmaterial für die Gesamterneuerungswahlen versehentlich rund zehn Tage zu spät zugestellt worden. Der Betroffene erhob Abstimmungsbeschwerde und verlangte die Aufhebung der Wahl. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt die verspätete Zustellung des Stimmaterials nicht automatisch zu einer Kassation der Wahlen. Es wäre nämlich glaubhaft zu machen, dass die Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte1). Stellt das Bundesgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die 1 Heute: Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 14