Late delivery of voting materials does not automatically annul election

ARGVP-1988-1010Verwaltungsgericht20.05.1958Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A voter received the voting materials for the general renewal elections about ten days late and challenged the election. The Regierungsrat dismissed the complaint, holding that such an irregularity does not automatically invalidate an election. Annulment is justified only if the defect was likely in nature and extent to have materially influenced the result, which was not shown here.

Omnilex-Regeste

Art. 48 Abs. 2 der Verordnung über die politischen Rechte; Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl wegen Verfahrensmangels nur bei Glaubhaftmachung, dass Art und Umfang der Unregelmässigkeit geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen. Die verspätete Zustellung einzelner Wahlunterlagen führt nicht ohne Weiteres zur Kassation; entscheidend ist die objektive Relevanz des Mangels für das Ergebnis.

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010 Da diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen kann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veran­lasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung aufzu­stellen: Ungültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des Wählers Anlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf zwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern vor der Wahl in der Presse, in den Parteivorschlägen oder in der sonstigen öffentlichen Diskussion nur einer der beiden Namensträger als Wahl­kandidat genannt worden ist. RRB 26.12.1961 1010 W ahlen und Abstim m ungen. Anforderungen an die Kandidaten­bezeichnung1. Der Zweck des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens besteht darin, den echten Willen der Stimmbürger unverfälscht zu erfahren. Dieser Wille fällt freilich nur soweit in Betracht, als er klar und eindeutig zum Ausdruck kommt. Das Zählbüro darf sich nicht an die Stelle des Wählers setzen und unklare Stimmabgaben, deren Inhalt nicht zweifelsfrei feststeht, ausle­gen. Tut es das, so läuft es Gefahr, Fehlentscheide zu treffen und das Wahl­ergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Seine Aufgabe besteht einzig darin, das Wahlresultat auf Grund der abgegebenen Wahlzettel in zweifelsfreier Weise festzustellen. Unbestritten ist, dass in der in Frage stehenden Gemeinde drei Stimm­berechtigte des Namens H.E. wohnen. Alle Wahlzettel, die lediglich die Bezeichnung H. E. tragen, lassen somit Zweifel darüber offen, welcher der drei Träger dieses Namens gemeint ist. Wohl liegt die Vermutung nahe, dass sich die Stimmberechtigten, die den Namen H.E. ohne nähere Be­zeichnung auf den Wahlzettel setzten, vom öffentlichen Wahlvorschlag leiten Hessen. Doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich der eine oderanderedieserStimmberechtigten den Wahlvorschlag nicht genau an­sah und glaubte, er beziehe sich nicht auf den effektiv vorgeschlagenen 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 13

A. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011 H.E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stim­men wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfah­rung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz ne­benbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahl­zettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht worden war. Der Regierungsrat ist mit dem Zählbüro der Ansicht, dass die 11 un­genügend ausgefüllten Wahlzettel als ungültig betrachtet werden müs­sen, da sie eine undeutliche Namensangabe enthalten. Das Wahlergebnis wurde also korrekt ermittelt. Ein korrektes Resultat kann aber nicht deshalb annulliert werden, weil einige Stimmberechtigte den Wahlzettel unzulänglich ausfüllten. Wer der Stimmrechtsausübung nicht die nötige Sorgfalt schenkt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen sein Mit­spracherecht verscherzt. RRB 20.5.1958 1011 W ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Abstimmung. Einem einzelnen Stimmberechtigten ist das Wahlmaterial für die Gesamt­erneuerungswahlen versehentlich rund zehn Tage zu spät zugestellt wor­den. Der Betroffene erhob Abstimmungsbeschwerde und verlangte die Aufhebung der Wahl. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt die verspä­tete Zustellung des Stimmaterials nicht automatisch zu einer Kassation der Wahlen. Es wäre nämlich glaubhaft zu machen, dass die Unregelmässig­keiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte1). Stellt das Bundes­gericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die 1 Heute: Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 14

Schlagwörter

electionsvoting materialsprocedural defectannulmentmaterial influencecomplaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether late delivery of election materials requires annulment of the election

Extrahierter Entscheid

No. An election is annulled only if the irregularity was likely, by its nature and extent, to materially influence the result; late delivery alone does not automatically void the election.

Extrahierte Begründung

The court held that procedural defects do not justify cancellation unless they are capable of significantly affecting the outcome. The voter did not show such an effect from the late mailing.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.