Residence required at filing and naturalization for citizenship

ARGVP-1988-1003Verwaltungsgericht27.02.1973Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat of Appenzell A.Rh. held that a citizenship applicant must satisfy the one-year canton residence requirement both when filing the application and when citizenship is granted. Because the applicant had moved to Engelburg SG before the federal naturalization permit and municipal citizenship assurance were issued, the requirement was no longer met. The council also stated that honorary citizenship is governed by the rules on ordinary naturalization, so the same residence requirement applies. The request was therefore denied.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz; Art. 4 Abs. 1 Kantonsverfassung; honorary citizenship and residence requirement: the applicant for cantonal or municipal citizenship must have resided in the canton for at least one year at the time of application and at the time of naturalization. The clear wording of the constitutional and statutory provisions excludes an interpretation allowing residence at any earlier time to suffice. Honorary citizenship is, in principle, subject to the requirements of ordinary naturalization; absent a statutory basis, no exception may be created by practice. The only possible divergence concerns fees, not the substantive residence condition (consid. cited in the decision).

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003 zur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe - mögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht» (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung im Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem Text von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird gefordert, dass der Gesuchsteller «seit wenigstens einem Jahr» im Kanton gewohnt hat. Dieser Wortlaut ermöglicht keine Auslegung in dem Sinne, dass für die Einbürgerung ein mindestens einjähriger Wohnsitz zu einer beliebigen Zeit genügen würde. Das wird noch verdeutlicht durch A rt .4 Abs.1 der Kantonsverfassung, der dieses Erfordernis wie folgt umschreibt: «Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen...» Die Präsensform «wohnen» zeigt mit aller Klar­heit, dass ein Landrechtsbewerber zumindest bei der Einreichung des Gesuches, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch im Zeitpunkt der Einbürgerung, im Kanton Wohnsitz haben muss. Im vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober 1975 in Engelburg SG. Demzufolge war das Wohnsitzerfordernis bereits bei der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton gewohnt hat; mit seinem Wegzug hat er sich der Möglichkeit beraubt, sich im Kanton Appenzell A.Rh. einbürgern zu lassen. Darin mag eine Härte liegen; der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz lassen eine Aus­nahme nicht zu. RRB 13.9.1976 1003 Bürgerrecht. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung er­füllt sind. Weder die Kantonsverfassung noch das Landrechtsgesetz1 enthalten Vor­schriften über das Ehrenbürgerrecht. Der Regierungsrat hat deshalb in 1 bGS 121.1 5

A. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004 ständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­bar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4 Abs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­bürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den Gebühren, die jedoch auch bei der ordentlichen Einbürgerung nicht zwin­gend vorgeschrieben sind; Art. 5 und 12 des Landrechtsgesetzes.1 Das Vor­liegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint. Die Gemeinden sind gehalten, Ehrenbürgerrechte nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss A rt.4 KV bzw. die Vorschriften des Land­rechtsgesetzes1 erfüllt sind. RRB 27.2.1973 1004 Bürgerrecht. Verlust des Landrechts von Appenzell A.Rh. vor und nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848. Es geht darum, ob die Nachkommen von sechs ehemals appenzell-ausser- rhodischen Familien, die im 19. Jahrhundert in den Kanton St.Gallen zogen und dort eingebürgert wurden, das Landrecht unseres Kantons noch besitzen oder nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­bürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der Regierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­treten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser- rhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer Verzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­scheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­rung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh. in Ullmer: Staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Zürich 1866, S. 120). Vor diesem Datum jedoch galt für den Landrechtsverlust kantonales Gewohnheitsrecht, das den Untergang des Landrechts auch ohne ausdrücklichen Verzicht und 1 bGS 121.1 6

Schlagwörter

citizenshipresidence requirementhonorary citizenshipnaturalizationdomicilecantonal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the residence requirement for cantonal and municipal citizenship must be met at the time of filing and naturalization

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant had to reside in the canton for at least one year both when applying and when the naturalization was granted; the later move to Engelburg SG meant the requirement was no longer met.

Extrahierte Begründung

The wording of Art. 2 of the Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz and Art. 4(1) of the Cantonal Constitution is clear: the applicant must have lived in the canton for at least one year. The present tense and the context show that residence must exist at filing and, according to doctrine and practice, also at the moment of naturalization. A long prior residence period does not cure the later loss of domicile.

Kernrechtsfrage

Whether honorary citizenship can be granted despite missing ordinary naturalization requirements

Extrahierter Entscheid

No. Honorary citizenship is in principle only possible if the requirements for ordinary naturalization are fulfilled; no legal gap justified an exception.

Extrahierte Begründung

The Cantonal Constitution and Landrechtsgesetz contain no specific rules on honorary citizenship. The government therefore consistently applies the rules on ordinary naturalization, including the residence requirement. Only fees may differ; otherwise there is no basis for an exception.

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