1 - 4 Rückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten
Der Rentenberechnungsfehler hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit und gebotener Sorgfalt bei den folgenden beiden Rentenrevisionen entdeckt werden können. Der Rückforderungsan- spruch verwirkte somit spätestens drei Jahre nach der letzten Rentenrevision, weshalb der Beschwerdeführer die zuviel bezogenen IV-Renten nicht mehr zurückzuerstatten hat.
Erwägungen: I.
1. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. forderte von A., geboren (...) 1960, mit Verfügung vom
18. August 2025 zuviel bezahlte IV-Renten für die Dauer vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2025 zurück. So habe sie aufgrund einer internen Kontrolle festgestellt, dass sie A. bei der Berechnung der IV-Rente fälschlicherweise Erziehungsgutschriften für dessen aus- sereheliches Kind B. angerechnet hätte. Da er mit der Anmeldung für die Altersrente keinen Sorgerechtsvertrag habe vorweisen können, habe die Berechnung der IV-Rente korrigiert werden müssen. Infolge dieser Korrektur ergebe sich eine Rückforderung in der Höhe von CHF 4'848.00.
2. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 5. September 2025 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte sinnge- mäss die Rechtsbegehren, die Verfügung vom 18. August 2025 sei aufzuheben und ihm seien zumindest Betreuungsgutschriften auszurichten.
3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 23. Oktober 2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(...)
III.
1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Tochter habe vom Februar 1998 bis zum Jahr 2023 bei ihm im Haushalt gewohnt. Wenn auch kein Vertrag bestehe, habe er den- noch Alimente und die Lebenshaltungskosten bezahlt. Ihm würden zumindest Betreu- ungsgutschriften zustehen.
1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, mit Verfügung vom 28. Februar 2014 sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen worden. Die Ren- tenberechnung, die der genannten Verfügung zugrunde liege, beruhe auf der Anrech- nung von neun hälftigen Erziehungsgutschriften für das Kind B., geboren (...) 1996, für die Jahre 2001 bis 2009. Die vorliegenden Akten enthielten keine Klarstellung darüber, welcher Elternteil die elterliche Sorge innegehabt habe. Es sei lediglich ersichtlich, dass die Eltern gemeinsam am gleichen Wohnsitz gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe am 1. September 2025 das ordentliche Rentenalter erreicht. Im Zuge der Neuberech- nung seiner Rente (AHV-Rente) sei dieser Fehler aufgedeckt worden. So habe die Ver- waltung nachträglich einen Sorgerechtsvertrag eingefordert. Anspruch auf Erziehungs- gutschriften habe, wer die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübe (Art. 29 sexies AHVG). Wenn der Beschwerdeführer nicht nachweisen
2 - 4 könne, dass er die elterliche Sorge während dieser Jahre innegehabt habe, könnten ihm keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten.
2. 2.1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.2. 2.2.1. Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an- gewandt wurden. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung be- standenen Sach-, Akten- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1; FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2. Auflage, 2025, Art. 53 N 62).
2.2.2. Für die Berechnung der ordentlichen Invaliden-Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG). Die Invalidenrenten entspre- chen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Ja- nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu (aArt. 298 Abs. 1 ZGB, gültig seit 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2014). Übt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge aus, werden ihm die ungeteilten Erziehungs- gutschriften angerechnet (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 5208). Ein unverheirateter Vater, der mit sei- nen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und Kindererziehungsarbeit verrichtete, hat ab 1. Januar 2000 nur Anspruch auf Erziehungsgutschriften, falls die Vormundschaftsbehörde ihm und der Mutter seiner Kinder die gemeinsame elterliche Sorge übertragen hat. Die ge- setzliche Konzeption stellt auf das formelle Erfordernis der elterlichen Sorge ab (vgl. MO- SIMANN, Balser Kommentar AHVG, 1. Auflage, 2025, Art. 29 sexies N 7; BGE 130 V 245 E. 3.2).
Es ist stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erziehungsjahre abzustellen. Dies gilt namentlich für die Versicherteneigenschaft der Eltern, die elterliche Sorge, das (Nicht-) Vorliegen von behördlichen Entscheiden und/oder Vereinbarungen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie deren Inhalt und den Zivilstand der Eltern (vgl. RWL, a.a.O., Rz. 5185).
2.2.3. Der Beschwerdeführer war mit der Mutter des gemeinsamen Kindes B. nicht verheiratet. Er konnte keinen Sorgerechtsvertrag vorlegen und er gibt in seiner Beschwerde gar selbst an, dass kein solcher bestehe. Er kann somit nicht nachweisen, dass er die elter- liche Sorge während der Jahre 2001 bis 2009, in welchen ihm Erziehungsgutschriften angerechnet wurden, innegehabt hat. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin ausführt, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 2001 bis 2009 keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
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Die Rentenberechnungen in der ursprünglichen IV-Verfügung vom 28. Februar 2014, bei welchen dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften angerechnet worden sind, sind somit zweifellos unrichtig.
2.3. 2.3.1. Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt zudem voraus, dass dessen Kor- rektur von erheblicher Bedeutung ist. Bei einmaligen Beträgen wird die Grenze im mitt- leren bis oberen dreistelligen Bereich angesetzt (vgl. OSWALD, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, 2024, Art. 53 N 62). Im Interesse der Rechtssicherheit erscheint es als sinn- voll, die Grenze generell bei CHF 1'000.00 anzusetzen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 53 N 76).
2.3.2. Vorliegend kann die Beantwortung der Frage, ob die Korrektur im Umfang von CHF 4'848.00 von erheblicher Bedeutung ist, offenbleiben, zumal die zuviel ausgerich- teten IV-Renten gemäss nachstehender Erwägung zufolge Verwirkung nicht zurückge- fordert werden können.
3. 3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung da- von Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.2. Ein Rückforderungsanspruch nach Art. 25 ATSG besteht gegebenenfalls auch bei rück- wirkender Herabsetzung von Renten in der Invalidenversicherung im Bereich der AHV- analogen Faktoren, zu denen die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente zäh- len (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 53 N 88).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines "zweiten Anlasses". Danach ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispiels- weise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit bzw. nach den Umständen ge- botenen Sorgfalt von der unrichtigen Leistungsausrichtung hätte Kenntnis erlangen müs- sen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl. DORMANN, Basler Kommentar ATSG, a.a.O., Art. 25 N 52 f.; BGE 148 V 217 E. 5.1.1 f.).
3.3. Bei der Rentenberechnung in der IV-Verfügung vom 28. Februar 2014 unterlief der Be- schwerdegegnerin der Fehler, indem sie dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften für die Tochter B. angerechnet hat. Dieser Fehler hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit und gebotener Sorgfalt bei den folgenden Rentenrevisionen, welche die Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente (Verfügung vom 30. Mai 2016) bzw. auf eine ganze Rente (Verfügung vom 20. März 2019) und entsprechend auch deren Neuberechnung zur Folge hatten, entdeckt werden können. Es bestanden somit mindestens zwei An- lässe, bei denen hätte geprüft werden müssen, ob die erste Verfügung vom 28. Februar 2014 korrekt gewesen ist. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer vor Anmeldung für eine Altersrente je zu einer Angabe zur elterlichen Sorge erfragt worden wäre oder eine solche unaufgefordert vornahm.
4 - 4 Der Rückforderungsanspruch verwirkte somit spätestens drei Jahre nach der letzten Rentenrevision im Jahr 2019, weshalb der Beschwerdeführer die aufgrund der zu un- recht aufgerechneten Erziehungsgutschriften zuviel bezogenen IV-Renten nicht mehr zurückzuerstatten hat.
3.4. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2025 ungenügend ist und entsprechend der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. So ist nicht erwähnt, über welchen Zeit- raum irrtümlicherweise Erziehungsgutschriften aufgerechnet worden sind. Ebenfalls ist die Berechnung der Rückforderung nicht nachvollziehbar, da die einzelnen IV-Renten- verfügungen ab 1. Januar 2021 nicht im Recht liegen.
3.5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2025 ist aufzuheben.
(...)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2025 vom 3. März 2026