Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2025.47 (VZ.2022.31)
Entscheid vom 30. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella
Kläger und Widerbeklagter A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Raess, [...]
Beklagte und Widerklägerin B._____ AG, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schinz, [...]
Gegenstand Arbeitsvertrag
Der Kläger war ab 1. Oktober 2019 bei der Beklagten als Produktionsassistent angestellt. Während der ersten zwei Jahre nahm er an einer "betrieblichen Weiterbildung" teil, wobei die Kosten von der Beklagten übernommen werden sollten und sich der Kläger zur Rückzahlung verpflichtete, sollte er innert zweier Jahre nach Abschluss der Weiterbildung kündigen (vgl. Arbeitsvertrag Ziff. 6 [Klagebeilage 8]). Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis per Ende April 2022 (Klagebeilage 13).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 verlangte die Beklagte vom Kläger Fr. 40'000.00 an Weiterbildungskosten zurück (Klagebeilage 14) und verrechnete in der Folge Fr. 17'394.85 (3 x Fr. 5'000.00 + Fr. 2'394.85) mit dem Lohn des Klägers für die Monate Februar bis Mai 2022 (Klagebeilagen 15 ff.). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Rückzahlungsvereinbarung gemäss Ziff. 6 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 8) gültig ist oder ob die Beklagte unzulässigerweise einen Teil des Lohns des Klägers zurückbehalten hat.
Mit Klage vom 29. November 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren:
" I. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger folgendes zu bezahlen:
Total CHF 17'394.85 zuzüglich Zins zu 5%, eventualiter zuzüglich Zins zu 5% seit Einreichen des Schlichtungsbegehren.
II. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Kopie seines Personaldossiers herauszugeben.
III. Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."
Mit Klageantwort und Widerklage vom 7. Februar 2023 stellte die Beklagte beim Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren:
" Klageantwort
Die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten des Klägers und Widerbeklagten vollumfänglich abzuweisen.
Widerklage
Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin CHF 22'605.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Februar 2022 zu bezahlen.
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2022) im Umfang von CHF 22'605.15 zu beseitigen und der Beklagten und Widerklägerin in diesem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten des Klägers und Widerbeklagten."
Mit Replik und Widerklageantwort vom 3. Mai 2023 hielt der Kläger an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die kostenfällige Abweisung der Widerklage.
Mit Duplik und Widerklagereplik vom 10. Juli 2023 hielt die Beklagte an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Widerklageduplik vom 16. Oktober 2023 hielt der Kläger an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 8. November 2023 nahm die Beklagte zur Widerklageduplik Stellung.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 wurden unter anderem die Akten des Verfahrens SC.2022.46 beigezogen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 vor dem Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, wurden der Zeuge C._____ und die Parteien befragt. Zudem konnten die Parteien ihre Schlussvorträge halten.
Mit Entscheid vom 1. April 2025 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, wie folgt:
" 1. 1.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten folgende Beträge zu bezahlen:
− Fr. 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 28.02.2022 − Fr. 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 31.03.2022 − Fr. 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 30.04.2022 − Fr. 2'394.85 zzgl. Zins zu 5% seit 31.05.2022
1.2 Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten eine Kopie seines Personaldossiers herauszugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihr am 28. August 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Beklagte unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 29. September 2025 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen:
" 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. April 2025 aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.1 Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin CHF 22'605.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2022 zu bezahlen.
2.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2022) wird im Umfang von CHF 22'605.15 aufgehoben und der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten wird in diesem Umfang Rechtsöffnung [erteilt].
Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. April 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten des Klägers, Berufungsbeklagten und Widerbeklagten."
Mit Berufungsantwort vom 11. November 2025 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 21. November 2025 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort des Klägers.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort vollumfänglich unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Beklagte auch den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.
Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394
E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte rügt, ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gründe im DSG und sei nicht arbeitsrechtlicher Natur, weshalb die Klage auf Herausgabe einer Kopie des Personaldossiers nicht in die (sachliche) Zuständigkeit des Arbeitsgerichts falle, was ein Nichteintreten zur Folge haben müsse (Berufung Rz. 66).
Indessen ist der Rechtsgrund der streitgegenständlichen Forderung im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand für arbeitsrechtliche Klagen) ohne Belang. Massgebend ist vielmehr der Sachverhalt, auf den sich die entsprechende Klage abstützt. Der Begriff "arbeitsrechtliche Klage" ist weit auszulegen (VON KAENEL, in von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2024, N. 23.4; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, S. 19). Dazu zählen auch Klagen, die sich auf
spezialgesetzliche Normen stützen, die das einzelarbeitsvertragliche Rechtsverhältnis regeln und den Parteien zivilprozessual durchsetzbare Ansprüche geben (BGE 137 III 32 E. 2.1 zu Art. 24 Abs. 1 aGestG; PORT- MANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 8. Aufl. 2026, N. 38 zu Einl. vor Art. 319 ff. OR). Demnach fallen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, auch Klagen aus dem DSG unter den Begriff der "arbeitsrechtlichen Klage" nach Art. 34 Abs. 1 ZPO, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis fliesst (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.). Dies ist vorliegend zu bejahen, zumal die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass die Beklagte das Personaldossier des Klägers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anlegte und bearbeitete. Demgegenüber obliegt die Regelung der sachlichen Zuständigkeit zwar den Kantonen (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Indessen ist nicht erkennbar und die Beklagte bringt auch keine entsprechenden Rügen vor, die dafür sprächen, den Begriff der "Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis" gemäss § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO/AG (SAR 221.200) enger zu verstehen als jenen der arbeitsrechtlichen Klage nach Art. 34 Abs. 1 ZPO. Demnach ist das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bremgarten auch für die Klage auf Herausgabe einer Kopie des klägerischen Personaldossiers sachlich zuständig. Zu ergänzen ist, dass beide vom Kläger geltend gemachten Klagebegehren I und II (das erstere als vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.00, das zweite als nicht vermögensrechtliche [vgl. angefochtener Entscheid E. I.2.1]) ins vereinfachte Verfahren gehörten (Art. 243 Abs. 1 bzw. Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO), sodass sie in objektiver Klagenhäufung geltend gemacht werden konnten (aArt. 90 ZPO).
3.2. Rechtsmissbrauch Die Vorinstanz erwog, das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG könne grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden. Vorbehalten bleibe das Rechtsmissbrauchsverbot. Rechtsmissbrauch falle in Betracht, wenn das Auskunftsrecht datenschutzzweckwidrig eingesetzt werde, beispielsweise wenn das Auskunftsbegehren einzig zur Ausforschung der künftigen Gegenpartei eines Prozesses diene. Das setze indessen voraus, dass keinerlei Interessen der berechtigten Partei erkennbar seien, die Bearbeitung der sie betreffenden Daten überprüfen zu wollen. Sofern das Auskunftsrecht auch zum Zweck gestellt werde, Beweise zu beschaffen, dies jedoch nicht die einzige Absicht darstelle, sei dies noch nicht rechtsmissbräuchlich (angefochtener Entscheid E. III/8.4). Mit der pauschalen Behauptung, das Auskunftsbegehren des Klägers diene offensichtlich einzig der Beweismittelbeschaffung, habe die Beklagte nicht in genügend substantiierter Weise dargelegt, weshalb ein rechtsmissbräuchliches Auskunftsbegehren vorliege. Sie nenne keine Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen liessen. Solche seien auch nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. III/8.5).
Die Beklagte rügt, der von ihr behauptete ausschliessliche Zweck des klägerischen Auskunftsanspruchs – die Beweismittelbeschaffung – sei unbestritten geblieben. Ein Beweis dieser Behauptung sei daher gar nicht notwendig gewesen (Berufung Rz. 68).
In der Tat behauptete die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei offensichtlich, dass das klägerische Auskunftsbegehren einzig zur Beweismittelbeschaffung und in keiner Weise den vom DSG vorgesehenen Zwecken diene (act. 61, Rz. 98). Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Frage des Rechtsmissbrauchs eine Rechtsfrage ist, die nicht bestritten werden kann (Berufungsantwort Rz. 122). Die der Rechtsfrage zugrundeliegenden Tatsachen hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht bestritten. Es ist daher zugestanden, dass er eine Kopie seines Personaldossiers einzig zum Zweck der Beweismittelbeschaffung herausverlangte. In diesem Fall ist von der Beklagten weder eine Substantiierung noch ein Nachweis ihrer Behauptungen zu verlangen und stellt das klägerische Ersuchen tatsächlich einen Rechtsmissbrauch dar. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht wird zweckwidrig in Anspruch genommen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.4). Damit hätte die Vorinstanz das klägerische Rechtsbegehren II auf Herausgabe einer Kopie seines Personaldossiers abweisen müssen. In diesem Umfang ist die Berufung begründet und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
4.1.2. Anerkennung der Widerklage Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe auf Ausführungen zur Widerklagereplik verzichtet (Berufung Rz. 7). Haupt- und Widerklage seien zwei voneinander unabhängige Klagen. Die Widerklage könne vom Hauptklageverfahren abgetrennt werden. Daraus folge, dass die Behauptungen, die in einem der Verfahren (Hauptklage bzw. Widerklage) aufgestellt würden, nicht als formell im anderen Verfahren vorgebracht angesehen werden könnten. Die Ausführungen einer Widerklage müssten in gleicher Weise und gesondert bestritten werden (Berufung Rz. 8 f.). Die Beklagte habe in ihrer Widerklage sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt. Diese Ausführungen seien weder in der Widerklageantwort bestritten
worden noch habe der Kläger überhaupt Ausführungen zur Widerklagereplik gemacht. Demnach sei von einer Anerkennung der Widerklage auszugehen (Berufung Rz. 10).
Entgegen der Annahme der Beklagten kann nicht bereits dann von einer Anerkennung der Widerklage ausgegangen werden, wenn die widerbeklagte Partei die in der Widerklage vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht bestreitet. Eine Klageanerkennung, die zu einem Abschreiben des Verfahrens führt (vgl. Art. 241 ZPO), stellt eine einseitige Willenserklärung mit Bezug auf die Rechtsbegehren dar. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren indessen gerade die Abweisung der Widerklage beantragt (act. 72) und im weiteren Verfahrensverlauf keine gegenteilige Handlung vorgenommen, sodass nicht von einer Anerkennung der Widerklage ausgegangen werden kann. Davon zu unterscheiden sind die Zugeständnisse, die sich nicht auf das gegnerische Rechtsbegehren, sondern auf die gegnerischen Tatsachenbehauptungen beziehen (vgl. nur LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 241 ZPO).
Der blosse Umstand, dass Klage und Widerklage voneinander unabhängige Klagen sind, erheischt – zumindest solange sie nicht in separate Verfahren aufgetrennt wurden – entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel der Parteien zwingend je gesondert, einmal in der Rechtsschrift zur Klage und einmal in der Rechtsschrift zur Widerklage – bzw. bei nur einer Rechtsschrift, einmal unter dem Titel der Klage und einmal unter dem Titel der Widerklage – vorgebracht werden. Gerade wenn sich Klage und Widerklage gegenseitig ausschliessen und, wie vorliegend, dieselbe Forderung (im Klageverfahren mit Fr. 17'394.85 als Verrechnungsforderung und im Widerklageverfahren mit Fr. 22'605.15 als Hauptforderung) betreffen, würde das zu einer unnötigen Wiederholung sämtlicher Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen zu dieser Forderung führen. Die grundsätzliche Verbindung von Klage und Widerklage in einem Verfahren erfolgt indessen aus prozessökonomischen Überlegungen (GRIEDER, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2016, N. 655 m.w.N.), wozu mehrfache Behauptungen zu denselben Tatsachen nicht dienen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, für die Klage und Widerklage jeweils nur eine Rechtsschrift eingereicht wird (Klageantwort und Widerklage, Replik und Widerklageantwort, Duplik und Widerklagereplik, Stellungnahme zur Duplik und Widerklageduplik). Die Beklagte selbst hat denn auch in ihrer bloss einseitig begründeten Widerklage im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Klageantwort verwiesen (act. 61) und nicht sämtliche Tatsachenbehauptungen separat noch einmal vorgebracht, separate Behauptungen in der Widerklagereplik unterliess die Beklagte sodann gänzlich (act. 205). Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist deutlich ersichtlich, dass die klägerischen
Ausführungen zur "betrieblichen Weiterbildung" im Klageverfahren auch für das Widerklageverfahren gelten sollen, betreffen sie doch die in beiden Klagen vorgebrachte identische Forderung auf Rückerstattung von Weiterbildungskosten. Zu fordern, der Kläger hätte seine Bestreitungen zu ein und derselben Forderung der Beklagten zu denselben Tatsachen einmal unter dem Titel der Klage und einmal unter dem Titel der Widerklage vorzutragen, wäre im vorliegenden Verfahren sachlich nicht gerechtfertigt und stellte überspitzten Formalismus dar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3).
4.2. Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es habe sich bei der in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 8) vorgesehenen "betrieblichen Weiterbildung" im Wesentlichen um eine Weiterbildung gehandelt (angefochtener Entscheid E. III/3.3.10). Jedoch habe der Kläger die Stelle als Produktionsassistent bei der Beklagten nur zusammen mit der "betrieblichen Weiterbildung" antreten können. Dem Kläger habe keine äquivalente Alternative offen gestanden. Darin sei eine Anordnung bzw. eine vertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten zu erblicken, sodass die Kosten der "betrieblichen Weiterbildung" gemäss Art. 327a OR von der Beklagten zu tragen seien. Die Rückzahlungsvereinbarung gemäss Ziff. 6 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 8) sei nichtig, weswegen die Beklagte nicht mit dem Lohnanspruch des Klägers habe verrechnen können. Demzufolge sei die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger die eingeklagten Fr. 17'394.85 auszubezahlen, und die Widerklage sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. III/5).
4.3. Berufung Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten die Weiterbildung zusammen mit der Rückerstattungspflicht vertraglich vereinbart. Es habe sich nicht um eine von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung gehandelt, auch wenn diese im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen sei. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte noch gar kein Weisungsrecht gehabt (Berufung Rz. 6 und 32). Der Kläger habe sich bei der Beklagten als Produktionschemiker beworben. Da die Beklagte D._____ ([...]) herstelle und sie damit nach Art. 7 HMG die anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) anwenden müsse, habe der Kläger mangels anderweitig erlangter Kenntnisse nicht ohne die "betriebliche Weiterbildung" als Produktionschemiker tätig werden können. Es sei ihm daher offeriert worden, als Produktionsassistent mit entsprechender Weiterbildung zu beginnen (Berufung Rz. 11 f. und 57 f.). Der Umstand, dass dem Kläger keine Stelle ohne Weiterbildungsvereinbarung angeboten worden sei, mache die vom Kläger freiwillig eingegangene vertragliche Verpflichtung nicht zu einer Anordnung einer unfreiwillig angenommenen Verpflichtung (Berufung Rz. 24). Die für die Weiterbildung aufgewendeten Kosten – zu denen sich die Vorinstanz nicht äussern musste (vgl. angefochtener Entscheid E. III/6)
– habe die Beklagte in Rz. 222 der Duplik und der Duplikbeilage 11 detailliert ausgewiesen (Berufung Rz. 62 i.f.). Dementsprechend sei die Rückzahlungsvereinbarung zulässig. Infolgedessen sei die Klage ab- und die Widerklage gutzuheissen (Berufung Rz. 65).
4.4. Rechtliches 4.4.1. Tragung von Weiterbildungskosten Nach Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR).
Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern bedeutet dies, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur jene Kosten zu übernehmen hat, die der Einarbeitung eines Arbeitnehmers – oder dessen Vorbereitung auf eine neue Aufgabe – dienen oder solche, die für eine vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildung anfallen. Solche Kosten stehen in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers und dienen dessen Bedürfnissen (Arbeitsgericht Zürich, 27. Februar 1995 [ZR 1998, Nr. 75]; BRUNOLD, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, 2013, N. 207 f.; LERCH, Arbeitsrechtliche Rückzahlungsvorbehalte für Aus- und Weiterbildungskosten, Anwaltsrevue 1/2012, S. 25; STIEGER, Weiterbildung im Arbeitsverhältnis, 2009, N. 391 und 410; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 2006, N. 3 zu Art. 327a OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 327a OR). Dabei unterscheidet sich die Einarbeitung aufgrund ihrer regelmässigen Beschränkung auf einen bestimmten Arbeitgeber bzw. ein bestimmtes Produkt von einer allgemeinen Weiterbildung. Mittels der Ein- bzw. Vorbereitung wird der Arbeitnehmer mit den arbeitgeberseits angewandten Methoden und zur Verfügung gestellten Mitteln vertraut gemacht, damit er seine Aufgaben ausführen kann (BRUNOLD, a.a.O., N. 183; STIEGER, a.a.O., N. 392 je m.w.N.). Allgemeine Weiterbildungen verschaffen dem Arbeitnehmer demgegenüber generell Vorteile, die er auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 zu Art. 327a OR; STIE- GER, a.a.O., N. 411 ff.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.). Der Arbeitnehmer hat somit die Kosten seiner allgemeinen Ausbildung und Weiterbildung – weil nicht durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstanden – grundsätzlich selber zu tragen (STAEHELIN, a.a.O.).
An den Kosten für die Ausbildung und die nicht vom Arbeitgeber angeordneten Weiterbildungen darf sich dieser selbstredend auf freiwilliger Basis beteiligen bzw. diese auch ganz übernehmen. Es steht dem Arbeitgeber frei, diese Kostenübernahme mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers zu verbinden, wonach dieser die Weiterbildungskosten dem Arbeitgeber zurückzuerstatten hat, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Mindestdauer kündigt oder Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt (STAEHELIN, a.a.O.). Dabei kann die Rückzahlungspflicht neben
den eigentlichen Weiterbildungskosten (Kurskosten, Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc.) auch den während der Ausbildung bezahlten Lohn umfassen (BRUNOLD, a.a.O., N. 226 f.; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O.; STIEGER, a.a.O., N. 29, 351 und 405; STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O.). Stets kann eine Rückerstattungspflicht aber nur Leistungen erfassen, die der Arbeitgeber tatsächlich erbracht hat (STIEGER, a.a.O., N. 389 und 405) und darf nicht darüber hinausgehen, andernfalls dem übersteigenden Rückzahlungsbetrag Strafcharakter zukommt bzw. kein sachlicher Grund für die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit vorliegt (STIEGER, a.a.O., N. 390 und 404).
4.4.2. Sozialer Untersuchungsgrundsatz Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO kommt im vorliegenden Verfahren der soziale Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Dieser bezweckt, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m.w.N.; Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.1).
Da beide Parteien vorliegend fachlich versiert vertreten sind, kommt dem sozialen Untersuchungsgrundsatz nur beschränkte Bedeutung zu (vgl. auch Berufung Rz. 15). Insbesondere haben die Parteien dem Gericht diejenigen Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein Bestreiten möglich ist. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die
Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in den Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2025 vom 30. September 2025 E. 5.1 m.w.N.). Fehlt es indessen an einer Bestreitung, gelten die entsprechenden Behauptungen der Gegenpartei als zugestanden (BGE 144 III 519 E. 5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2025 vom 15. August 2025 E. 4.4.5).
4.5. Würdigung Die Fragen, ob es sich bei der "betrieblichen Weiterbildung" der Beklagten um eine eigentliche Einarbeitung des Klägers oder um eine allgemeine Weiterbildung handelte und ob diese von der Beklagten angeordnet wurde, sodass die entsprechenden Kosten nach Art. 327a Abs. 1 OR zwingend von der Beklagten zu tragen wären, können vorliegend offengelassen werden. Denn die Beklagte hat die von ihr tatsächlich erbrachten Weiterbildungskosten – obwohl vom Kläger bestritten – weder substantiiert noch nachgewiesen: Tatsächlich brachte die Beklagte erstmals in Rz. 222 ihrer Duplik bzw. Widerklagereplik (act. 195 ff.) vor, aus der Duplikbeilage 11 werde ersichtlich, welche Beträge pro Modul an die Weiterbildungskosten angerechnet worden seien, nach Berücksichtigung eines Abzugs für den firmenspezifischen Anteil des Moduls. Dazu seien sämtliche Kosten für die Referenten, das Schulungsmaterial, die Räumlichkeiten usw. aufgerechnet und ein Abzug für betriebsspezifische Inhalte vorgenommen worden. Für die einzelnen Module ergäbe dies Kosten von Fr. 167.00 (Modul 1), Fr. 278.00 (Modul 2), Fr. 333.00 (Modul 3) usw. Unter dem Titel "Unproduktivität Schulungsteilnehmer während der Modulschulung Frontalunterricht" sei ein Betrag von Fr. 2'539.00 für die nicht produktive, aber trotzdem entlöhnte Arbeitszeit des Klägers ersichtlich. Unter dem Titel "Korrekturbesprechung mit Leiter Produktionsanlagen (Schulungsteilnehmer)" seien die für die Beklagte damit entstandenen Lohnkosten (unproduktive Besprechungszeit) ersichtlich: Korrekturlesungen durch C.: Fr. 9'259.00, Korrekturbesprechung durch C.: Fr. 7'407.00 und Teilnahme des Weiterzubildenden: Fr. 1'164.00. Für das Seminar XY I seien inkl. Unproduktivität der Schulungsteilnehmer sowie deren Unterkunft und Verpflegung Fr. 3'427.00 berücksichtigt worden und für das Seminar XY II Fr. 6'406.00. Total ergebe dies Fr. 40'052.00, was auf Fr. 40'000.00 abgerundet worden sei. Damit hat die Beklagte hinsichtlich der Weiterbildungskosten zweifellos einen schlüssigen Tatsachenvortrag präsentiert. Nachdem aber der Kläger diese erstmals in der Duplik bzw. Widerklagereplik vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in seiner Stellungnahme bzw. Widerklageduplik vom 16. Oktober 2023 bestritten hatte (act. 224 Rz. 22 ff.),
hätte es der Beklagten oblegen, ihre Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis hätte abgenommen werden können. Dies tat die Beklagte indessen nicht. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 verwies sie lediglich auf die bereits in der Duplik bzw. Widerklagereplik vorhandenen Ausführungen und auf die Duplikbeilage 11 (act. 237 Rz. 25). Demnach kann hinsichtlich der Weiterbildungskosten kein Beweis abgenommen werden. Das ergibt sich allein schon daraus, dass jegliche Ausführungen darüber fehlen, wer neben C._____ denn Referent gewesen war, welches Honorar bzw. welchen Lohn die Referenten tatsächlich für die aufgewendete Zeit erhalten haben, wie viel Zeit vom Kläger und den Referenten aufgewendet wurde, welche Räumlichkeiten zu welchen Kosten verwendet wurden, wie die Kosten durch die Anzahl Schulungsteilnehmer aufgeteilt wurden etc. Die Beklagte führt denn auch selber aus, der Aufwand von C._____ sei bloss abgeschätzt worden und die Kosten seien nach der "Erfahrung der Beklagten" eher zu tief (act. 237 Rz. 25). Damit gesteht die Beklagte aber ein, die Weiterbildungskosten gar nicht genau aufgezeichnet zu haben. Auch für die beiden offenbar extern abgehaltenen Seminare XY I und II fehlen jegliche Behauptungen über die einzelnen tatsächlich angefallenen Kosten für Übernachtungen, Verpflegung, Miete von Räumlichkeiten etc. Nicht nur fehlt es demnach an einer Substantiierung der Weiterbildungskosten, vielmehr fehlen auch jegliche Beweise für die tatsächlich angefallenen Weiterbildungskosten. Die Beklagte reichte keinen einzigen Beleg ein, dem die angefallenen Kosten zu entnehmen wären. Sie verweist zwar auf die Duplikbeilage 11 und tatsächlich lassen sich der Duplikbeilage 11 die von der Beklagten genannten Zahlen entnehmen. Indessen handelt es sich dabei bloss um eine tabellarische Auflistung dieser Kostenpositionen, wobei die Zahlen unter dem Titel "Kosten in Ausbildungsvereinbarung" aufgelistet werden. Eine Herleitung dieser Zahlen, Belege, Buchungsbelege und ähnliches fehlen gänzlich. Der beklagtische Tatsachenvortrag zu den Weiterbildungskosten ist daher nicht nur unsubstantiiert, er wäre auch nicht nachgewiesen, wenn von einer genügenden Substantiierung ausgegangen würde. Nach dem Gesagten ist unklar, ob der Beklagten überhaupt und falls ja, welche Weiterbildungskosten angefallen sind. Es ist damit nicht erstellt, dass der vereinbarte Rückzahlungsbetrag von Fr. 40'000.00 von tatsächlich der Beklagten angefallenen Weiterbildungskosten gedeckt wäre. Bei dieser Ausgangslage kann der Kläger auch nicht dazu verpflichtet sein, der Beklagten "Weiterbildungskosten" zurückzuerstatten.
Fazit Zusammenfassend ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz die Beklagte zur Herausgabe einer Kopie des klägerischen Personaldossiers verpflichtet hat. Im Übrigen Umfang ist die Berufung demgegenüber abzuweisen.
Prozesskosten Sowohl der Streitwert der Klage als auch der Widerklage lag unter Fr. 30'000.00 (Klage Fr. 17'394.85; Widerklage Fr. 22'605.15). Nach Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Weiter können die Kantone nach Art. 116 Abs. 1 ZPO weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. Gestützt auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 8 EG ZPO werden im Kanton Aargau in Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. auch BGE 139 III 182 E. 2). Die dargestellte Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 im Kanton Aargau gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Zwar statuiert Art. 94 Abs. 2 ZPO, dass bei einer Klage und Widerklage, die sich gegenseitig nicht ausschliessen, zur Bestimmung der Prozesskosten ihre Streitwerte zu addieren sind, was vorliegend einen Streitwert von über Fr. 30'000.00 ergäbe. Das Bundesgericht hat jedoch unter Hinweis auf die in der juristischen Lehre mehrheitlich vertretene Auffassung entschieden, dass durch die Bestimmung von Art. 94 Abs. 2 ZPO das von Art. 114 lit. c ZPO (und § 25 Abs. 1 EG ZPO) verfolgte Ziel des sozialen Schutzes nicht vereitelt werden dürfe und deshalb die Grundnorm von Art. 94 Abs. 1 ZPO zu Anwendung gelange, wonach das höhere Rechtsbegehren massgebend sei (Urteil des Bundesgericht 4A_89/2022 vom 20. September 2022 E. 6). Nach dem Dargelegten bleibt das vorliegende Rechtsmittelverfahren kostenlos und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositivziffer 1.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, vom 1. April 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen."
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 40'000.00.
Aarau, 30. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella