Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2023.40 (VZ.2023.29) Art. 73
Entscheid vom 20. November 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler, Sälistrasse 27, 6005 Luzern
Beklagte und Gesuchstellerin B._____ AG, [...]
Gesuchsgegner C._____, Gerichtspräsident Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Bahnhofplatz, 4800 Zofingen
Gegenstand Ausstandsgesuch / Klagebewilligung
Das Präsidium des Arbeitsgerichts Zofingen (Gerichtspräsident D._____) erteilte am 6. September 2023 der Klägerin eine Klagebewilligung für folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 1'234.85 brutto resp. CHF 1'092.60 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzurechnen und zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 12'685.15 brutto resp. CHF 11'224.20 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzurechnen und zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts mindestens jedoch in der Höhe von CHF 13'920 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das Schlusszeugnis wie folgt zu verfassen und auszustellen:
[...]
Mit Klage vom 29. September 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'234.85 brutto resp. CHF 1'092.60 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzurechnen und zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 12'685.15 brutto resp. CHF 11'224.20 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzurechnen und zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts mindestens jedoch in der Höhe von CHF 13'920 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, das Schlusszeugnis wie folgt zu verfassen und auszustellen:
[...]
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die Klage der Beklagten zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2023 an "Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, Postfach, 5000 Aarau" stellte die Beklagte folgende Anträge:
"1. Ausstandsgesuch GP C._____ Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO Aktuell bereits laufendes Ausstandsgesuch ZVE.2023.33/EE (VZ.2022.7) weshalb das vorliegende Gesuch an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau gerichtet wird
Feststellung Ungültigkeit der Klagebewilligung aufgrund formeller Mängel im Schlichtungsverfahren, Weshalb die Klagebewilligung aufzuheben ist
Alles unter Kosten- [und] Entschädigungsfolgen"
Die Beklagte hat mit Vollmacht vom 4. September 2023 die E._____ AG bevollmächtigt.
Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Diese vertragliche Prozessvertretung ist nicht Anwältinnen oder Anwälten vorbehalten. Es können auch juristische Laien als Vertreter bevollmächtigt werden. Nach in der Lehre (HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 68 ZPO; TENCHIO, Basler Kommentar zur ZPO [BSK- ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 68 ZPO; AFFENTRANGER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Stämpflis Handkommentar, 2010, N. 2 zu Art. 68 ZPO) und kantonaler Praxis (Obergericht Bern, ZK 11 184 E. IV/4; Obergericht Zürich, PS 110143-O/U E. 1) vertretener Auffassung kann es sich dabei nur um natürliche Personen handeln (vgl. demgegenüber WALTHER, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 27 SchKG, wo ausgeführt wird, als "jede handlungsfähige Person", die gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG andere Personen vertreten kann, kämen alle handlungsfähigen natürlichen und juristischen Personen in Frage). Gemäss diesem Verständnis von Art. 68 Abs. 1 ZPO wäre die E._____ AG als juristische Person somit nicht berechtigt, im Sinne von Art. 68 Abs. 1 ZPO eine Partei zu vertreten.
Weiter stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend bei der Vertretung durch die E._____ AG um eine berufsmässige Vertretung handelt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann dann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vordergrund steht, rechtfertigt es sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen (BGE 140 III 555).
Dazu ergibt sich weder aus der Vollmacht noch aus der Rechtsschrift der Beklagten etwas. Die E._____ AG hat gemäss Handelsregister folgenden Zweck: "Die Gesellschaft bezweckt Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmungsberatung, Recht, Versicherungen, Finanz und Treuhandwesen. Sie bezweckt zudem den Erwerb, das Halten, das Vermieten und das Veräussern von Liegenschaften. Sie kann Wertschriften, Patente, Lizenzen und Schutzrechte aller Art erwerben, registrieren, verwalten, belasten und veräussern sowie Finanz-, Anlage- und Treuhandgeschäfte aller Art tätigen. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und
Dritte eingehen. Im weitern kann sie Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen." Diese Zweckumschreibung deutet darauf hin, dass die E._____ AG bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Vertretungen zu übernehmen. Dass die E._____ AG vor dem Obergericht des Kantons Aargau in mehreren weiteren Verfahren als Vertreterin aufgetreten ist, ist zudem gerichtsnotorisch. Die entsprechende Tätigkeit der Gesuchstellerin ist somit als berufsmässig zu bezeichnen. Die berufsmässige Vertretung vor den Arbeitsgerichten ist durch Anwältinnen und Anwälte (Art. 68 Abs. 2 lit. a) oder durch Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre zulässig (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO und § 18 Abs. 1 EG ZPO). Nachdem weder die E._____ AG noch der für sie unterzeichnende Verwaltungsratspräsident F._____ unter eine dieser Kategorien fallen, ist die Vertretung der Beklagten durch die E._____ AG unzulässig.
Selbst wenn die Beschwerde gegen die Klagebewilligung bzw. das Ausstandsgesuch gültig eingereicht worden wären, ist auf diese auch aus anderen Gründen nicht einzutreten:
Die Beklagte verlangt die Feststellung der Ungültigkeit der Klagebewilligung vom 6. September 2023 aufgrund formeller Mängel im Schlichtungsverfahren und die Aufhebung der Klagebewilligung. Sie führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Grundsätze des Schlichtungsverfahrens seien mit Füssen getreten worden. Entgegen der Klagebewilligung habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht unentschuldigt gefehlt. Willkürlich habe am Bezirksgericht Zofingen Gerichtspräsident D._____ die E._____ AG als Vertreterin nicht zugelassen. Das Schreiben der E._____ AG vom 4. September 2023 für die Beklagte habe man zum Anlass genommen, das Schlichtungsverfahren contra legem durchzuführen und die Schlichtungsverhandlung gar nicht erst abzuhalten, sondern auf die Ausfertigung der Klagebewilligung zu beschränken. Der Rechtsvertreter der Klägerin schreibe in seiner Klage lügenhaft und hoch auffällig: "Die Schlichtungsverhandlung, an welcher die Beklagte unentschuldigt gefehlt hat, fand am 6. September 2023 statt. Am selben Tag wurde die Klagebewilligung ausgestellt. Zugestellt wurde die Klagebewilligung jedoch erst am 14. September 2023".
Kommt es vor der Schlichtungsbehörde zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die
Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO).
Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist, wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht, bei dem die Klage erhoben wird, von Amtes wegen zu prüfen hat. Die Klagebewilligung stellt aber – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar (BGE 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.3). Auf die als Anfechtung der Klagebewilligung und damit als gegen letztere gerichtete Beschwerde zu verstehende Eingabe der Beklagten ist somit nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2023 wird der Ausstand von Gerichtspräsident C._____ im arbeitsgerichtlichen Verfahren verlangt, für das erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist (§ 8 EG ZPO). Über den Ausstand des Präsidenten oder einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das entsprechende Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 lit. d EG ZPO). Das von der Beklagten – wie sich aus ihrer Eingabe ergibt, bewusst – ausdrücklich angerufene Obergericht ist für den Entscheid über den Ausstand von Gerichtspräsident C._____ somit nicht zuständig. Auch auf dieses Begehren ist nicht einzutreten.
Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und fehlender Entscheidzuständigkeit des Obergerichts für das Ausstandsbegehren (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 8 zu Art. 49 ZPO) wurde von einer Zustellung zur Stellungnahme an die Vorinstanz und die Gegenpartei abgesehen.
Ausgangsgemäss ist die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (Fr. 300.00 für das Beschwerdeverfahren und Fr. 200.00 für das Ausstandsverfahren) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 300.00 wird der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren in Höhe von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet.
Für das Ausstandsverfahren sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
Zustellung an: [...]
schwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 29'716.00.
319 ff. ZPO) an das Justizgericht (§ 38 Abs. 1 lit. e GOG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Justizgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 38 Abs. 1 lit. e GOG).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Justizgericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Justizgericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Aarau, 20. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser