Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2023.23 (SC.2022.25) Art. 50
Entscheid vom 20. September 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____, [...] vertreten durch [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Forderung
Die Klägerin reichte am 9. November 2022 beim Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte sinngemäss, dass die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die berufliche Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, welche von ihrem Lohn abgezogen worden seien, bei der Ausgleichskasse bzw. Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen seien.
Am 20. Dezember 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich derer der Beklagte das Gericht ermächtigte, Auskünfte über ausstehende Zahlungen bei der C._____ Ausgleichskasse einzuholen. Am 26. Januar 2023, 1. März 2023 sowie 2. Mai 2023 teilte C._____ dem Gericht die aktuellen Ausstände der Ausgleichs- und Pensionskasse mit.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 erkannte der Präsident des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg:
" 1. Auf das Schlichtungsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen."
Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens.
Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin zufolge offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO, der je nach Streitwert mit Berufung oder subsidiär mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (vgl. Art. 308 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. ZINGG, Berner Kommentar, 2012, N. 32 zu Art. 60 ZPO; vgl. BGE 146 III 47).
Die Klägerin bezeichnete ihre Eingabe als Berufung. Auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nennt die Berufung als das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid. Zum Streitwert äusserten sich weder die Parteien noch die Vorinstanz. Die streitigen Sozialversicherungsbeträge belaufen sich allerdings auf lediglich ca. Fr. 2'400.00 (Gesuchsbeilage 1). Damit ist nicht die Berufung, sondern die Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Eingabe der Klägerin ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, der Arbeitgeber müsse aufgrund der Beitragspflicht bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abziehen und diese zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse abliefern. Verletze der Arbeitgeber diese Pflicht und füge er dadurch der Ausgleichskasse einen Schaden zu, müsse er diesen ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers entstehe nicht der versicherten Person ein Schaden, weil abgezogene Beiträge selbst dann rentenbildende Wirkung hätten, wenn sie der Ausgleichkasse nicht entrichtet würden; hingegen entstehe der AHV ein Schaden. Nur die Ausgleichskasse sei deshalb aktivlegitimiert, den Arbeitnehmern stehe hier aufgrund eines fehlenden Schadens kein direkter Anspruch zu. Die Klägerin sei deshalb gegen die Arbeitgeberin nicht zur Klage berechtigt (angefochtener Entscheid E. 3.1). Weiter fielen Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und aus der beruflichen Vorsorge Anspruchsberechtigten in die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG, sofern sie spezifische
Fragen der beruflichen Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beträfen wie insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 BVG). Habe sich noch kein Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsfall ereignet, so richte sich die Klage ausschliesslich gegen den Arbeitgeber mit dem Begehren um Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge. Jeder Kanton bezeichne das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG entscheide. Im Kanton Aargau sei das kantonale Versicherungsgericht zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge vom 2. Juli 1984). Die Vorinstanz in ihrer Funktion als Schlichtungsbehörde sei demnach für Streitigkeiten zwischen der Klägerin, als aus der beruflichen Vorsorge Anspruchsberechtigte, und der Arbeitgeberin sachlich nicht zuständig, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.).
Bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit hat die Schlichtungsbehörde auf ein an diese gerichtetes Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2).
Ob eine Zivilsache vorliegt (Art. 1 lit. a ZPO), ist im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit als Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen. Ein Verfahren gilt als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher (privatrechtlicher) Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zivilsache vorliegt, ist die Rechtsnatur des Streitgegenstands massgeblich, der durch die Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt wird. Unerheblich ist, ob die Parteien als Privatpersonen oder staatliche Behörden auftreten (VOCK/NATER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 1 ZPO).
Die Klägerin beantragte mit Schlichtungsgesuch vom 9. November 2022 nicht etwa die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von (Netto-) Lohnforderungen (vgl. AGVE 1999 Nr. 5 S. 40), sondern (sinngemäss) die Entrichtung der vom Lohn bereits abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Sozialwerke. Streitigkeiten über Beiträge an Sozialversicherungen sind nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Sie sind auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Die Ausgleichskassen können zur Durchsetzung von AHV-Beitragsforderungen einsprachefähige Verfügungen erlassen – sei dies im Veranlagungsverfahren (Art. 38 AHVV), im Nachzahlungsverfahren (Art. 39 f. AHVV), oder, falls die Beiträge nicht mehr einbringlich sind, gegebenenfalls im
Schadenersatzverfahren (Art. 52 AHVG) (Art. 49 und 52 ATSG; zum Ganzen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV vom 1. Januar 2021). Einspracheentscheide der Ausgleichkassen unterliegen der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht (Art. 84 AHVG i.V.m. 56 ff. ATSG). Den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge kommt keine Verfügungskompetenz zu. Zur Durchsetzung der BVG-Beiträge steht diesen deshalb der Klageweg an das kantonale Versicherungsgericht zur Verfügung (Art. 73 BVG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge; vgl. VETTER-SCHREIBER, in: BVG/FZG, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2021, N. 1 und 6 zu Art. 73 BVG). Auch der Arbeitnehmer ist aktivlegitimiert, um vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG bezahlt (BGE 135 V 23 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2; vgl. auch Urteil des ehem. EVG B 44/03 vom 27. August 2003). Zuständig ist aber auch hier das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 73 BVG.
Mangels Vorliegen einer Zivilsache hat die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 20. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser