Appeal dismissed for non-payment of cost advance

ZVE.2022.9Zivilgericht / III. Zivilkammer14.03.2022Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a first-instance order assigning costs to him after the paternity action had become moot. The Obergericht ordered him to pay an advance for the appeal costs and warned him that failure to do so would lead to non-entry. He did not pay the advance within the final deadline. The court therefore did not enter the appeal, imposed appellate costs of CHF 100 on the defendant, and awarded no party compensation because the appeal had not been served on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of an ordered cost advance after expiry of a final deadline leads to non-entry on the appeal if the party has been duly warned. Art. 106 Abs. 1 ZPO; where no merits decision is rendered, appellate costs may be reduced accordingly and are borne by the unsuccessful appellant. No party compensation is owed where the respondent was not involved in the appellate proceedings and incurred no compensable costs.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZVE.2022.9 (VF.2021.1) Art. 13

Entscheid vom 14. März 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Sulser

Kläger A., [...] gesetzlich vertreten durch B., [...] vertreten durch C._____, [...]

Beklagter D._____, [...]

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschaftsklage / Kostenbeschwerde

Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1.

Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 3. Dezember 2021:

" 1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung der Vaterschaft vor dem Zivilstandsamt als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

  1. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.- wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 400.- zu bezahlen.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.

Gegen die vorinstanzliche Kostenauflage reichte der Beklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Rheinfelden Beschwerde ein.

Das Bezirksgericht Rheinfelden leitete die Eingabe des Beklagten am 20. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.

3.

3.1.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu bezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 27. Januar 2022 zugestellt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde dem Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 300.00 angesetzt. Der Beklagte wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechtem Bezahlen des Vorschusses auf sein Rechtsbegehren nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 15. Februar 2022 zugestellt.

3.2 Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 teilte der Beklagte mit, dass er die Verfügung als nichtig ansehe. Er werde keine Kosten tragen, die durch "Hr E. oder Hr C. verursacht worden seien".

3.3.

Da der Beklagte den Kostenvorschuss von Fr. 300.00 auch innert der letzten angesetzten Frist nicht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Sie sind, da kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 100.00 festzusetzen. Da die Beschwerde dem Kläger nicht zugestellt wurde, sind ihm keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 14. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser

Schlagwörter

cost advancenon-entryappeal inadmissibilitycourt costsparty compensationpaternity actionmootness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered upon despite non-payment of the ordered cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. Because the defendant failed to pay the advance within the final deadline despite an express warning, the court would not enter the appeal.

Extrahierte Begründung

Art. 101(3) CPC allowed non-entry after an unsuccessful final deadline to pay the advance; the appellant ignored the order and stated he considered it void.

Kernrechtsfrage

How the appellate costs should be allocated after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The defendant, as the losing party, had to bear the appellate costs fixed at CHF 100.

Extrahierte Begründung

Under Art. 106(1) CPC, the unsuccessful party bears costs. Since no merits decision was needed, the costs were reduced to CHF 100.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent should receive party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the appeal was not served on the claimant and therefore no costs were incurred.

Extrahierte Begründung

Without incurred compensable expenses, there was no basis for an award of party compensation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.