Dismissal of appeal for lack of substantiation

ZVE.2022.46Zivilgericht / III. Zivilkammer12.10.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau High Court dealt with an employer’s filings after a conciliation authority had ordered payment of small wage claims and issuance of an employment confirmation. It held that the early filings of 24 and 31 August 2022 were not an appeal but a request for restoration or a new conciliation hearing, and therefore had to be sent back to the first instance. The later filing of 13 September 2022 was treated as an appeal, but it was inadmissible because it contained no proper prayers and no substantive challenge to the first-instance reasoning. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 212 ZPO; Art. 148 ZPO; requirements of the appeal in civil matters: an appeal must contain clear requests for relief and a substantiated attack on the challenged reasoning; general objections or mere references to the file do not suffice. A filing seeking a new hearing after failure to appear is to be construed as a request for restoration or new summons, not as a remedy, and must be addressed by the authority competent for the underlying proceeding. In disputes arising from employment relationships under the statutory cost exemption, no court costs are levied in first instance or appeal, and party compensation may be withheld. The appellate court may not cure a deficient appeal by inviting amendment where the statutory minimum requirements are absent.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZVE.2022.46 (SC.2022.42) Art. 57

Entscheid vom 12. Oktober 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin

Kläger A._____, [...]

Beklagte B._____, [...]

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Lohnzahlung

Die Präsidentin entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Mit Schlichtungsgesuch vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, folgende Rechtsbegehren:

" Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei

  • den Betrag von CHF 48 netto zu bezahlen;
  • den Betrag von CHF 1003 brutto, abzüglich Soziallasten zu bezahlen;
  • eine Arbeitsbestätigung auszustellen;

Unter Kostenfolgen zu Lasten der beklagten Partei."

Zudem stellte der Kläger mit Schlichtungsgesuch den Antrag um Ausfällung eines Entscheids durch die Schlichtungsbehörde.

1.2.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 8. August 2022 vorgeladen und der Beklagten mitgeteilt, dass bei Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen kann.

1.3.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2022 erschien einzig der Kläger. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, eröffnete anlässlich der Verhandlung das Entscheidverfahren, führte die Parteibefragung des Klägers durch und fällte den folgenden Entscheid:

" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'003.00 brutto (abzüglich des nachgewiesenermassen abgerechneten Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen sowie im Betrieb der Beklagten für das Jahr 2022 üblichen Sozialversicherungsbeiträge) sowie Fr. 48.00 netto zu bezahlen.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen."

Dieser Entscheid wurde der Beklagten am 22. August 2022 zugestellt.

2.

2.1.

Die Beklagte richtete am 24. August 2022 eine Eingabe an das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, mit folgendem Inhalt:

" Widerspruch / SC.2022.42 / sh / db

Sehr geehrte Frau C.

Durch Strukturumstellung im Geschäft, wurde der Termin am 08.08.2022 versäumt und legen Widerspruch in diesen 30 Tagen ein. Wir bitten Sie um einen neuen Termin.

Besten Dank für die Kenntnisnahme.

Freundliche Grüsse

[Unterschrift i.V. für D.]"

2.2.

Mit Schreiben des Arbeitsgerichtspräsidiums Aarau vom 29. August 2022 wurde der Beklagten Frist zur Mitteilung gesetzt, ob deren Eingabe vom 24. August 2022 als Beschwerde zu behandeln sei.

2.3.

Am 31. August 2022 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein:

" Rückmeldung, Aktenzeichen SC.2022.42 / sh

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir möchten einen neuen Termin für das Schlichtungsverfahren in Sachen A., [...] und bitten Sie, uns eine neue Terminbestätigung zu senden.

Für allfällige Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

[Unterschrift i.V. für D.]"

3.

3.1.

Die Eingabe der Beklagten vom 31. August 2022 wurde vom Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, am 6. September 2022 an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet.

3.2.

Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob die Eingaben vom 24. bzw. 31. August 2022 als Rechtsmittel zu behandeln seien.

3.3.

Mit unter anderem als "Beschwerde" titulierter Eingabe vom 13. September 2022 teilte die Beklagte mit, dass die Lohnforderungen des Klägers nicht gerechtfertigt seien.

3.4.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 stellte der Kläger folgende Anträge:

" 1. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts (§ 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO).

Vor dem Arbeitsgerichtspräsidium Aarau waren Lohnforderungen von Fr. 1'003.00 brutto sowie von Fr. 48.00 netto und die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung strittig. Bei der Festsetzung des Streitwerts von Arbeitszeugnissen kann der Wert nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden. Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, hängt von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab sowie von der Funktion und der Qualifikation des Arbeitnehmers. Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (BGE 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 m.w.H.). Da zum einen Arbeitsbestätigungen weniger aussagekräftig als Arbeitszeugnisse sind und zum anderen der Kläger eine Bestätigung eines Einsatzes von lediglich drei Arbeitstagen verlangt, ist hier hinsichtlich der Arbeitsbestätigung von einem weit tieferen Streitwert als der für das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis geltend gemachten Lohn-

summe von ungefähr Fr. 1'000.00 auszugehen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Streitigkeit unter Fr. 2'000.00 ausgegangen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2).

Nachdem der Kläger anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2022 zudem einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde beantragt hat, waren die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO erfüllt.

Beim Entscheid des Arbeitsgerichtspräsidiums Aarau handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist die Präsidentin der 3. Zivilkammer des Obergerichts als Einzelrichterin (§ 11 lit. c EG ZPO i.V.m. Ziff. 5 Abs. 6 des Anhangs 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau).

2.

2.1.

Gegen einen von der Schlichtungsbehörde erlassen Entscheid beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird eine Beschwerde versehentlich beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht, gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7). Mit ihren Eingaben vom 24. und 31. August 2022 an die Vorinstanz hat die Beklagte die Frist zur Beschwerdeerhebung somit grundsätzlich gewahrt.

2.2.

2.2.1.

Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. August 2022 legte die Beklagte mit Eingabe vom 24. August 2022 "Widerspruch" ein. Sie gab an, dass der Termin "durch Strukturumstellung im Geschäft" versäumt worden sei, und bat um einen "neuen Termin" (act. 31). Auf Rückfrage der Vorinstanz, ob diese Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, führte die Beklagte mit Eingabe vom 31. August 2022 aus, dass sie einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung wünsche (act. 33 f.).

Die Eingabe vom 24. August 2022 ist als Gesuch um Wiederherstellung einer Frist bzw. als Gesuch zur Vorladung an eine neue Schlichtungsverhandlung und nicht als Beschwerde zu verstehen, was durch die Eingabe vom 31. August 2022 zweifellos bestätigt wird. Für die Behandlung dieses Wiederherstellungsgesuchs ist nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Schlichtungsstelle, vorliegend somit die Präsidentin des Arbeitsgerichts, zuständig (Art. 148 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2; BGE

4A_289/2021 E. 4). Die Eingaben sind folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2.2.

2.2.2.1.

Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 13. September 2022 innert gesetzter Frist mit, sie lege "Widerspruch" gegen den Entscheid der Vorinstanz ein. Darüber hinaus betitelte sie ihre Eingabe mit "Beschwerde". Diese Eingabe ist folglich als Beschwerde entgegen zu nehmen.

2.2.2.2.

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat insbesondere auch Rechtsbegehren zu enthalten, was sich implizit aus der Begründungs- und der allgemeinen Substantiierungspflicht ergibt (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 13 und 16 zu Art. 321 ZPO m.H.). Die Rechtsbegehren sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, muss sie sich zudem mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzen (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 39 zu Art. 321). Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Blosse Verweise auf die Vorakten oder ganz allgemein gehaltene Kritik reichen nicht aus. Genügt eine Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, sondern auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 14 und 16 zu Art. 321 ZPO m.H.).

Die Eingabe vom 13. September 2022 enthält keine Rechtsbegehren sowie keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz. Insbesondere setzt sich die Beklagte mit den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Kläger – trotz entsprechender Aufforderungen seinerseits – weder vom damaligen Einsatzbetrieb noch von der Beklagten Stundenrapporte ausgehändigt erhielt (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.2), mit keinem Wort auseinander. Die Eingaben der Beklagten genügen daher den hiervor erwähnten Formerfordernissen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1.

Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Gerichtskosten erhoben (RÜEGG/RÜEGG, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO).

3.2.

Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO für das Verfahren vor erster Instanz wie auch im Beschwerdeverfahren abzusehen.

Die Präsidentin erkennt:

1.

Die Eingaben der Beklagten vom 24. und 31. August 2022 werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

2.

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 13. September 2022 wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens liegt unter Fr. 15'000.00

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 12. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin:

Massari

Schlagwörter

employment disputewage claimemployment confirmationappeal admissibilitysubstantiation requirementconciliation decisioncost exemptionrestoration of time limit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance decision under Art. 212 ZPO was permissible in a wage dispute under CHF 2,000.

Extrahierter Entscheid

The first instance could validly decide the case because the dispute value was below CHF 2,000 and the claimant had requested a decision by the conciliation authority.

Extrahierte Begründung

The court accepted the low value of the employment-confirmation claim in light of the limited three-day engagement and held that the combined dispute value remained below the threshold.

Kernrechtsfrage

Whether the employer's 24 and 31 August 2022 filings had to be treated as an appeal or as a request for restoration / new conciliation hearing.

Extrahierter Entscheid

Those filings were not an appeal but a request for restoration of the missed hearing or for a new conciliation date, so they had to be referred back to the first instance.

Extrahierte Begründung

The wording sought a new appointment after the missed hearing and was confirmed by the later filing; competence lay with the conciliation authority, not the appellate court.

Kernrechtsfrage

Whether the 13 September 2022 filing met the requirements for a valid appeal.

Extrahierter Entscheid

It did not; the filing lacked clear prayers for relief and did not substantively engage with the challenged decision.

Extrahierte Begründung

A valid appeal must be written, reasoned, and include requests capable of being granted directly; mere general objections and references to the file are insufficient, and no improvement period need be granted.

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