Conciliation authority may not refuse conciliation for res judicata

ZVE.2022.30Zivilgericht / I. Zivilkammer28.06.2022Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff challenged the Lenzburg Arbeitsgericht’s refusal to enter on a second conciliation request concerning employment claims. The appellate court held that the conciliation authority cannot itself finally decide whether res judicata exists; that question is reserved to the court. It further held that the earlier proceeding ended only because the plaintiff withdrew the conciliation request, not because he unconditionally withdrew the claim, so no res judicata prevented a new conciliation request. The appeal was therefore upheld, the non-entry decision set aside, and the matter remitted for conciliation. No court fees or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 2 ZPO, Art. 206 ZPO, Art. 208 Abs. 2 ZPO; the conciliation authority may not definitively refuse to proceed on the ground of res judicata or other process prerequisites. Such objections must be left to the court for decision after conciliation, with the authority in principle required to conduct the conciliation and, if necessary, issue the authorization to sue. A mere withdrawal of the conciliation request under Art. 206 ZPO does not create substantive res judicata; only an unconditional withdrawal of the claim under Art. 208 Abs. 2 ZPO has that effect. The distinction turns on the procedural declaration made and its legal consequences (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZVE.2022.30 / TR (SC.2022.23) Art. 18

Entscheid vom 28. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____,

Beklagte B._____,

vertreten durch lic. iur. Andrea-Ursina Bieri, Rechtsanwältin, [...]

Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Lenzburg ein Schlichtungsgesuch für folgende Begehren ein (Verfahren SC.2020.45):

" 1. Es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Kündigung i.S. von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR missbräuchlich ist.

  1. 2.1 Es sei richterlich eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 336 OR i.V.m. Art. 336a Abs. 1 und 2 OR festzusetzen und die Gesuchsgegnerin [= Beklagte] sei zu verpflichten, die Entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe zu bezahlen.

  2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller [= Kläger] folgende Zahlungen zu leisten:

  • CHF 3'049.05 brutto für den 13. Monatslohn
  • CHF 1'567.50 brutto für zu hohe Lohn- und Krankentaggeld-Kürzungen
  • CHF 2'018.70 brutto für die Ferienauszahlung
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Am Tag der anberaumten Schlichtungsverhandlung (4. November 2021) zog der Kläger sein "Schlichtungsgesuch" wieder zurück, worauf das Verfahren SC.2020.45 mit Entscheid vom 8. November 2021 als infolge "Rückzug des Begehrens" erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde (Entscheid/Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 8. November 2021).

2.

2.1.

Mit Datum vom 1. April 2022 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Lenzburg erneut ein Schlichtungsgesuch ein. Die Gerichtspräsidentin trat darauf mit Entscheid vom 12. April 2022 nicht ein mit der Begründung, es liege eine abgeurteilte Sache vor, weil der Kläger damit die identischen Beträge für den 13. Monatslohn, die Krankentaggeld-Kürzung sowie Ferienauszahlung verlange wie im ersten Schlichtungsverfahren, das zufolge des vorbehaltlos erklärten Rückzugs "des Schlichtungsgesuchs" rechtskräftig erledigt worden sei.

2.2.

Der Entscheid wurde dem Kläger am 14. April 2022 in motivierter Fassung zugestellt. Der Kläger reichte daraufhin beim Gerichtspräsidium Lenzburg

eine vom 20. April 2022 datierte Eingabe ein (Eingang bei Gericht am 25. April 2022), die von diesem mit Verfügung vom 27. April 2022 zur Behandlung als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Arbeitsgerichtspräsidentin Lenzburg auf das vom Kläger am 1. April 2022 gestellte Schlichtungsgesuch wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht ein. Innerhalb der in der

Rechtsmittelbelehrung genannten Beschwerdefrist von 30 Tagen reichte

der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg eine schriftliche Eingabe ein, worin er sinngemäss an seinem Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens festhielt ("Es wäre schön, wenn man an einem Tisch dies könnte lösen, ohne Gericht, das wünsche ich mir"); er habe (gemeint offensichtlich: im ersten Schlichtungsverfahren) gesagt, er ziehe die missbräuchliche Kündigung zurück, aber nicht die Lohnforderung. Die Gerichtspräsidentin hat diese Eingabe nach deren Eingang am 25. April 2022 im Sinne von BGE 140 III 636 (E. 3.7) postwendend an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Verfügung vom 27. April 2022).

2.

Der von der Vorinstanz erlassene Entscheid, in dem unter Hinweis darauf, dass der Kläger die gleichen Forderungen bereits in seinem ersten Schlichtungsgesuch vom 27. November 2020 eingeklagt, aber im damaligen Verfahren das Gesuch vorbehaltlos und damit mit Rechtskraftwirkung zurückgezogen habe (Art. 208 Abs. 2 ZPO), nicht eingetreten wurde, erweist sich ohne Weiteres unter zwei Gesichtspunkten als fehlerhaft:

2.1.

Erstens kommt der Schlichtungsbehörde keine Kompetenz zur umfassenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu (vgl. den – nicht abschliessenden – Katalog der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO). Stellt die Schlichtungsbehörde Mängel wie fehlendes Rechtsschutzinteresse, Rechtshängigkeit oder – wie hier – materielle Rechtskraft fest, hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen und allenfalls die Klagebewilligung auszustellen; der Entscheid darüber, ob diese Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss dem Gericht vorbehalten bleiben (vgl. dazu ausführlich EGLI, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 12 ff. insbesondere N. 25 zu Art. 202 ZPO; AGVE 2011 Nr. 4). Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.

2.2.

Zweitens ist der Entscheid auch von der Begründung her nicht haltbar. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist nämlich im Schlichtungsverfahren zu unterscheiden zwischen

  • dem "vorbehaltlosen" Rückzug der Klage, der ebenfalls eine abgeurteilte Sache schafft (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und

  • dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs (ein solcher wird insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhandlung angenommen, Art. 206 Abs. 1 ZPO), aufgrund dessen das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und 3 sowie Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO), ohne dass materielle Rechtskraft einträte (vgl. GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar [KUKO ZPO] 3. Aufl., 2021, N. 3 f. zu Art. 206 ZPO und N. 3 zu Art. 208 ZPO; HO- NEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 206 ZPO und N. 11 zu Art. 208 ZPO).

Im angefochtenen Nichteintretensentscheid wurde verkannt, dass im ersten Schlichtungsverfahren der damals anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich den Rückzug des Schlichtungsgesuchs erklärte. Dies stellte keinen (vorbehaltlosen) Rückzug der Klage dar, weshalb der Kläger in einem weiteren Verfahren ein gleich lautendes Schlichtungsbegehren stellen durfte (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 206 ZPO und N. 3 zu Art. 208 ZPO).

3.

Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Präsidium des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Lenzburg zurückzuweisen. Es sind weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO und Art. 25 Abs. 1 EG ZPO).

Das Obergericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 12. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an diese zurückgewiesen.

2.

Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 15'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 28. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Tognella

Schlagwörter

conciliationres judicatawithdrawalemployment claimsnon-entryprocess prerequisitesappealremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conciliation authority could refuse to conduct conciliation because it considered the claims res judicata.

Extrahierter Entscheid

The conciliation authority lacked competence to finally decide res judicata as a process prerequisite and should have conducted conciliation and issued a permit to sue if necessary.

Extrahierte Begründung

The assessment of process prerequisites such as res judicata belongs to the court, not the conciliation authority.

Kernrechtsfrage

Whether the earlier withdrawal of the conciliation request created res judicata barring a new conciliation request.

Extrahierter Entscheid

No. The earlier case involved a withdrawal of the conciliation request, not an unconditional withdrawal of the claim; therefore no substantive res judicata arose.

Extrahierte Begründung

A withdrawal of the conciliation request under Art. 206 ZPO leads only to striking the matter off as moot, whereas an unconditional claim withdrawal under Art. 208 ZPO creates res judicata.

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