Appeal dismissed for lack of substantiation

ZVE.2022.29Zivilgericht / III. Zivilkammer16.05.2022Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant obtained a conciliation authority end decision ordering the defendant to pay CHF 1,205 plus CHF 200 after the defendant failed to appear. The defendant appealed to the Aargau High Court but did not file a concrete request and only made general assertions about the claimant's conduct. The court held that the appeal was unreasoned because it did not address the lower decision and relied on inadmissible new allegations. The appeal was therefore not entered into. No court costs and no party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 Abs. 1, Art. 320, Art. 326 Abs. 1 ZPO; admissibility of an appeal against a conciliation authority decision requires a reasoned challenge of the dispositive reasoning. The appellant must, in a specific and case-related manner, indicate why the contested decision is incorrect; merely general allegations or an implicit request for annulment are insufficient. The obligation to reason is an ex officio admissibility requirement. Where the appellant did not participate in the first-instance proceedings, factual assertions raised for the first time on appeal constitute inadmissible novelties and cannot cure the absence of proper reasoning. If the appeal lacks such substantiation, the court must not enter into it (consid. 2.1–2.3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZVE.2022.29 / rb (SC.2022.7) Art. 26

Entscheid vom 16. Mai 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Gerichtsschreiberin Walker

Klägerin A._____, [...]

Beklagter B._____, [...] Zustelladresse: [...]

Gegenstand Schlichtungsverfahren betreffend fristlose Kündigung

Entscheid des Präsidiums des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2022

Die Präsidentin entnimmt den Akten:

1.

Die Klägerin stellte am 21. Januar 2022 beim Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau als zuständige Schlichtungsbehörde in einer arbeitsrechtlichen Streitsache folgende Anträge:

" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'981.10 (brutto) zu bezahlen.

  1. Sofern es zu keiner Einigung kommt, sei der Entscheid durch die Schlichtungsbehörde zu treffen.

  2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der beklagten Partei."

2.

2.1.

Die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau lud die Parteien mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Schlichtungsverhandlung am 14. März 2022 vor. Auf Seite 3 der Verfügung wurde auf die Säumnisfolgen (Art. 206 ZPO) hingewiesen, d.h. es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO erteilen, den Parteien einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Endentscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen könne. Das Schlichtungsgesuch der Klägerin wurde dem Beklagten mit dieser Verfügung zugestellt.

Diese Vorladung/Verfügung wurde dem Beklagten am 3. Februar 2022 am Schalter der Post in Oberentfelden zugestellt.

2.2.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau am 14. März 2022 war einzig die Klägerin anwesend. Die Präsidentin stellte fest, dass der Beklagte der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Alsdann fand die Befragung der Klägerin statt.

2.3.

Gleichentags erliess die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau folgenden Entscheid:

" 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'205.00 brutto sowie Fr. 200.00 zu bezahlen.

  1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1.

Gegen diesen dem Beklagten am 28. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 26. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde. Einen konkreten Antrag stellte er nicht.

3.2.

Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Über Beschwerden eines Entscheids einer Schlichtungsbehörde (Art. 212 ZPO) aus dem Gebiet des Arbeitsrechts entscheidet die Präsidentin der 3. Zivilkammer als Einzelrichterin (§ 11 lit. c EG ZPO i.V.m.§ 9 f. und Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 6 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012).

2.

2.1.

Entscheide von Schlichtungsbehörden sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei der

Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (BGE 5A_82/2013 E. 3.2). Wird die Beschwerde überhaupt nicht – d.h. nicht einmal ansatzweise – begründet, so wird auf diese nicht eingetreten (BGE 5A_488/2015 E. 3.2.2). Wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Begründung der Beschwerde eingereicht wird, ist keine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; die Begründung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgereicht werden (BGE 5A_82/2013 E. 3.4). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.2.

Der Beklagte stellt in der Beschwerde keinen Antrag. Als Begründung hält er Folgendes fest:

  • Unwahre Ausführungen durch A.
  • Anweisungen des Arbeitgebers wurden von A. ignoriert
  • Arbeitsaufträge des Arbeitgebers wurden von A. nicht ausgeführt
  • Arbeitsstunden ausserhalb der regulären Arbeitszeit wurden von A. ohne Einverständnis des Arbeitgebers getätigt

Wenngleich gestützt auf diese Begründung davon auszugehen ist, dass der Beklagte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage verlangt hat, ändert dies nichts daran, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist. Dies zum einen, weil er sich mit diesen Ausführungen nicht im Ansatz mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was, wie oben dargelegt (E. 2.1), jedoch Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet. Zum andern aber vor allem deshalb, weil der Beklagte am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, womit es sich bei den nun erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Behauptungen um Noven handelt, was nicht zulässig ist und die daher unberücksichtigt zu bleiben haben (E. 2.1 hievor). Auch dies führt im Ergebnis zu einer unbegründeten Beschwerde.

2.3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO) und Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO).

Die Präsidentin erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'205.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42

BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 16. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker

Schlagwörter

employment disputeconciliationappeal admissibilityreasoning requirementnovel allegationsdefault appearancenon-entrycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the conciliation authority's end decision was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not engage with the first-instance reasoning in a meaningful way, and the new factual allegations were inadmissible novelties.

Extrahierte Begründung

A party must substantiate a complaint by specifically addressing the challenged reasoning. Here the appellant merely asserted general accusations and, because he had not participated below, raised new allegations that could not be considered.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded on appeal.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

In this procedural setting, and given the outcome, the court ordered no judicial costs and no compensation.

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