Cost waiver in labor disputes: original claim amount controls

ZVE.2015.50Zivilgericht / IV. Zivilkammer20.10.2015

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that in employment disputes the cost exemption under Art. 114 lit. c CPC applies only where the original first-instance claim does not exceed CHF 30,000. The relevant amount is the claim as originally pleaded before the court of first instance, not a later reduced amount on appeal. Accordingly, appellate proceedings remain subject to costs if the initial claim was above the threshold.

Omnilex-Regeste

Art. 114 lit. c, Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO: In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen. Massgebend ist der ursprünglich vor erster Instanz eingeklagte Betrag. Wird der Streitwert im Rechtsmittelverfahren unter CHF 30'000 herabgesetzt, entfällt die Kostenpflicht der Berufungsinstanz nicht; das Verfahren bleibt kostenpflichtig, wenn der ursprüngliche Streitwert die Grenze überschritten hat.

Gesamter Gesetzestext

320 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 Aus dieser Hervorhebung geht jedoch nicht klar hervor, dass der Kläger anlässlich der Verhandlung einen Entscheid durch den Friedensrichter beantragt hat. Jedenfalls stellt auch die Aktennotiz kein ordnungsgemässes Protokoll der Verhandlung im Entscheidverfahren dar. Aus dem anzufertigenden Protokoll muss klar hervorgehen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger einen Antrag i.S.v. Art. 212 ZPO gestellt hat.

57 § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT. Ausserordentliche Minderung der Gerichts- und Parteikosten in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, die im vereinfachten Verfahren zu erledigen sind (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2015 in Sachen V.P. und J.P. gegen G.B. (ZVE.2015.50). Aus den Erwägungen

3.2.

Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht gilt das vereinfachte Verfahren, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Im vereinfachten Verfahren bemessen sich sowohl die Entscheidgebühr als auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert (§ 7 VKD; § 3 Abs. 1 AnwT). Ist die Gültigkeit der Kündigung Gegenstand des Verfahrens, berechnet sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie erwähnt, aufgrund des Mietzinses, der von dem Zeitpunkt, auf den der Mieter gemäss Vermieter das Mietobjekt

2015 Zivilprozessrecht 321 verlassen müsste, bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vermieter das Mietverhältnis, wäre die Kündigung ungültig, ordentlicherweise unter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auflösen könnte, geschuldet ist (BGE 137 III 389 E. 1.1). Das ergibt auch bei durchschnittlichen Mietpreisen in aller Regel einen Streitwert, der übermässig hohe Gerichts- und Parteikosten zur Folge haben kann, die sich einerseits für die Parteien prohibitiv auswirken (vgl. dazu AGVE 2013 Nr. 73 S. 390 ff.) und die anderseits in einem Missverhältnis zu dem im vereinfachten Verfahren oft nur geringen Aufwand stehen können. Diesen Gegebenheiten ist daher je nach den Verhältnissen im Einzelfall bei der Festsetzung der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung durch die gesetzlich vorgesehene Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Aufwendungen gemäss § 7 Abs. 3 VKD und § 7 Abs. 2 AnwT gebührend Rechnung zu tragen.

58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streitwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 18. November 2015 i.S. C.K. gegen A. AG (ZVE.2015.54).

Schlagwörter

employment disputecourt costsparty costsvalue in disputeappeal proceedingscost exemption

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether no court and party costs are to be awarded in an employment dispute under Art. 114 lit. c and Art. 116(1) CPC and § 25(1) EG ZPO when the amount in dispute exceeds CHF 30,000 only initially.

Extrahierter Entscheid

In actions arising from employment, no court or party costs are awarded only up to a dispute value of CHF 30,000; the decisive amount is the claim originally filed at first instance.

Extrahierte Begründung

The cost exemption in the decision procedure is tied to the original claim amount before the court of first instance. If that amount exceeded CHF 30,000, the appellate instance remains cost-bearing even if the amount in dispute is later reduced on appeal.

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