Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2026.54 (SR.2025.413) Art. 15
Entscheid vom 25. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...], [...]
Beklagte B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung
Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für eine Forderung von Fr. 1'612.90 (angegebener Forderungsgrund: "Restposten Taggeldleistung der obligatorischen Unfallversicherung 2023, fällig 01.12.2023") sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00.
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 19. Juni 2025 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
Mit Gesuch vom 16. Oktober 2025 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'612.90 zuzüglich der Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 16. Oktober 2025) für den Betrag von Fr. 1'612.90 definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihr am 29. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Postaufgabe: 8. Februar 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte – neben dem Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen – das Folgende:
" 1. Der vorliegenden Beschwerde sei stattzugeben.
Die Vollstreckung des Entscheids des Bezirksgerichts R._____ vom 22.01.2026 sei auszusetzen.
Sämtliche Inkassomassnahmen seien bis zur endgültigen administrativen und gerichtlichen Beurteilung auszusetzen.
Mir sei das Recht auf rechtliche Verteidigung zu gewähren."
Die Akten wurden beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte rügt mit Beschwerde, die Vorinstanz habe der Klägerin für den Betrag von Fr. 1'612.90 zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dies daher, weil über die Forderung der Klägerin noch nicht endgültig entschieden worden sei, da sie beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau insbesondere die "materielle Prüfung des Einspracheentscheids" beantragt und einen "Antrag auf Wiederherstellung der Frist" gestellt habe.
Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden: Mit Verfügung vom 14. November 2023 (Gesuchsbeilage 1) stellte die Klägerin ihre Versicherungsleistungen per 14. November 2023 ein. Die dagegen von der Beklagten erhobene Einsprache (Gesuchsbeilage 3) wies die Klägerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2024 (Gesuchsbeilage 5) ab. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Gesuchsbeilage 6) forderte die Klägerin von der Beklagten die dieser bereits mit Schreiben vom 15. November 2023 in Rechnung gestellten (Gesuchsbeilage 2), bereits ausgerichteten Taggelder für den Zeitraum vom 15. bis zum 30. November 2023 im Umfang von Fr. 2'042.40
zurück. Da die Beklagte unbestritten weder gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2024 noch gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 ein ordentliches Rechtsmittel erhoben hat (Gesuchsbeilage 8), sind diese – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.1) in formelle Rechtskraft erwachsen. Damit liegen zwei vollstreckbare Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. Art. 54 Abs. 1 ATSG) vor, die zur definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'612.90 berechtigen (Art. 80 Abs. 1 SchKG und Art. 54 Abs. 2 ATSG).
Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene (vorliegend also die Beklagte) nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen hat die Beklagte unbestritten nicht geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz korrekterweise die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Daran ändert auch das sinngemässe Vorbringen der Beklagten nichts, beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau sei aktuell noch ein ausserordentliches Rechtsmittel betreffend die Forderung der Beklagten hängig, denn weder dem Gesuch um Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) noch dem Gesuch um Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) kommt von Gesetzes wegen aufschiebender Wirkung zu. Da weder von der Beklagten selbst vorgebracht wurde noch aus den Akten anderweitig ersichtlich ist, dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau dem hängigen, ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 80 SchKG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beklagte ersucht zumindest sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde der Beklagten als von vornherein aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO kann sich die Beklagte rechtlich vertreten lassen. Weitere Ausführungen zum Antrag, es sei ihr "das Recht auf rechtliche Verteidigung zu gewähren" erübrigen sich damit. Soweit sie mit diesem Antrag die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemeint haben sollte, wird hierzu auf das zuvor Ausgeführte (E. 3 oben) verwiesen.
Der von der Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'612.90.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 25. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess