Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.43 (SR.2025.421) Art. 91
Entscheid vom 2. April 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin Sekundarschule Q., [...] vertreten durch Gemeinde Q., [...]
Beklagte A._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2025)
Mit Zahlungsbefehl vom 22. August 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts R._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 1'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2025. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" Elternbeitrag Berufsvorbereitungsjahr für B._____ [...]"
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 25. August 2025 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
Mit Gesuch vom 20. Oktober 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 1'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2025, für Fr. 30.10 aufgelaufenen Zins bis 20. Oktober 2025 und für Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten.
Mit Eingabe vom 7. November 2025 teilte die Klägerin mit, dass die Forderung von Fr. 1'150.00 am 3. November 2025 vom Kindsvater bezahlt worden sei. Offen seien noch die Kosten und Zinsen.
Mit Gesuchsantwort vom 25. November 2025 beantragte die Beklagte:
" 1. Das Begehren ist vollumfänglich abzuweisen.
Es seien die gesamten Kosten dieses Verfahrens sowie Betreibungskosten die Gesuchstellerin aufzuerlegen und der Gesuchsgegnerin eine angemessene Prozessentschädigung, mindestens jedoch Fr. 20.-, zu bezahlen für Porto und Material.
Die sofortige Löschung der Betreibung Nr. aaa beim Betreibungsamt R._____ zu veranlassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 13. Januar 2026:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 20. Oktober 2025) für den Betrag von Fr. 355.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 bereits beglichen hat.
Gegen diesen ihr am 21. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 31. Januar 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Des Weiteren stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn die Tatsachenfeststellung offensichtlich unhaltbar ist bzw. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 141 III 564 E. 4.1; KISTLER/WUILLEMIN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 15 zu Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz erteilte der Klägerin gestützt auf die von der Beklagten und C., als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes B., unterzeichnete Anmeldebestätigung der Berufswahlschule S._____ provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 355.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2025. Sie erwog, der Gläubiger sei berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Im Übrigen sei die Zahlung zunächst auf die aufgelaufenen Zinsen und erst dann auf das Kapital anzurechnen (Art. 85 Abs. 1 OR). Die Klägerin habe mit Eingabe vom 6. November 2025 mitgeteilt, dass eine Zahlung von Fr. 1'150.00 eingegangen sei. Die Klägerin habe die Beklagte für eine Forderung von Fr. 1'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2025 betrieben. Die Klägerin sei berechtigt, von der erfolgten Zahlung im Umfang von Fr. 1'150.00 vorab die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 324.00 (bestehend aus Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00 und der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 250.00) abzuziehen (angefochtener Entscheid E. 2.3.1 f.). Weiter verlange die Klägerin Rechtsöffnung für Verzugszinsen. Die Beklagte negiere nicht, die ursprüngliche Rechnung vom 13. März 2025 (zur Zahlung innert "30 Tagen netto") erhalten zu haben (angefochtener Entscheid E. 2.2.2). Es sei davon auszugehen, dass die Rechnung am 14. März 2025 zugestellt worden sei. Die Beklagte befinde sich somit seit dem 15. April 2025 in Verzug. Die Zahlung der Fr. 1'150.00 sei erst per 3. November 2025 erfolgt. Für die Zeit zwischen In-Verzug-Setzung durch die Klägerin und der Zahlung der Fr. 1'150.00 sei ein Verzugszins von Fr. 31.80 aufgelaufen (angefochtener Entscheid E. 2.4). Nach Anrechnung der Zahlung von Fr. 1'150.00 auf die Betreibungskosten von Fr. 324.00 und die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 31.80 verbleibe eine Restforderung von Fr. 355.80. Hierfür werde der Klägerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt, zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 4. November 2025 (angefochtener Entscheid E. 2.5).
Die Beklagte rügt mit Beschwerde eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Ihre Stellungnahme vom 25. November 2025 sei nicht berücksichtigt worden. Sie sei im März von Q._____ nach T._____ umgezogen und sie habe keine Kenntnis von der Rechnung gehabt. Die Fr. 1'150.00 seien von ihrem Partner und Kindsvater bezahlt worden, nachdem ihm die Rechnung durch D._____ (der Klägerin) am 30. Oktober 2025 per E-Mail zugestellt worden sei. Die Beklagte habe D._____ am 12. September 2025 per E-Mail gebeten, die Rechnung an ihren Partner zu
schicken, was nicht gemacht worden sei und unnötige Kosten vermieden hätte. Nach den E-Mails vom 12. September 2025 sowie vom 30. Oktober 2025 hätte D._____ genug Zeit gehabt, um die Klage zu verhindern bzw. diese zurückzuziehen, diese sei dennoch weitergezogen worden, auch als die Rechnung vom Kindsvater bezahlt worden sei. Darin sei eine Schädigungsabsicht zu erblicken.
Soweit die Beklagte geltend macht, das Rechtsöffnungsverfahren und die damit verbundenen Kosten hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin die Rechnung aufforderungsgemäss an ihren Partner zur Bezahlung weitergeleitet hätte, ist dies grundsätzlich unbehilflich. Wie die Vorinstanz erwog, und wie Beklagte in ihrer Beschwerde auch nicht in Abrede stellt bzw. sogar explizit anerkennt, haftet sie mit ihrem Partner solidarisch. Entsprechend war die Klägerin berechtigt, von der Beklagten die gesamte ausstehende Forderung von Fr. 1'150.00 zu verlangen (Art. 144 Abs. 1 OR) und musste sie sich grundsätzlich nicht an den Partner der Beklagten verweisen lassen, auch wenn das Rechtsöffnungsverfahren so allenfalls hätte vermieden werden können.
Selbst wenn die gesamte Forderung – einschliesslich zwischenzeitlich aufgelaufener Betreibungskosten und Zinsen – bezahlt worden wäre, wäre das Rechtsöffnungsgesuch zwar gegenstandslos geworden (hierzu nachstehend E. 4). Es bliebe jedoch dabei, dass die Beklagte durch die Nichtbezahlung der Forderung Anlass für das Rechtsöffnungsgesuch gegeben hat und der Grund der Gegenstandslosigkeit (Bezahlung der Forderung) von der Beklagten gesetzt wurde, womit die Beklagte folglich die Gerichtskosten zu tragen hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2014 vom 4. August 2014 E. 2.6; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.40 vom 16. Mai 2022 E. 4.3; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 72 zu Art. 84 SchKG). Auch die Betreibungskosten sind vom Schuldner zu tragen, wenn die Forderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen wird (Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 68 SchKG).
Weiter macht die Klägerin mit Beschwerde geltend, sie sei im März von Q._____ nach T._____ umgezogen und habe keine Kenntnis von der Rechnung gehabt.
Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist einerseits die Fälligkeit der Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Als solche muss diese dem Schuldner so zugehen, dass deren Kenntnisnahme nur noch von seinem Verhalten abhängt. Erst ab Empfang der Mahnung, mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugszinsen belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5). Tatsächliche Kenntnisnahme ist hingegen nicht erforderlich (BGE 118 II 42 E. 3b). Die Beweislast für die Verzugsvoraussetzungen, insbesondere für die Mahnung, trägt der Gläubiger, der Verzugsfolgen geltend machen will (LÜCHINGER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 34 zu Art. 102 OR). Die Zustellung der Mahnung muss der Gläubiger nur nachweisen, wenn deren Erhalt vom Schuldner bestritten wird (STAEHELIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 82 SchKG).
Die Vorinstanz erwog, die Beklagte negiere nicht, die ursprüngliche Rechnung vom 13. März 2025 (mit Vermerk "30 Tage netto") erhalten zu haben (angefochtener Entscheid E. 2.2.2) und ging von einer Zustellung am 14. März 2025 aus (angefochtener Entscheid E. 2.4). Diese Feststellung ist zumindest unter Willkürgesichtspunkten (Art. 320 lit. b ZPO; vorstehend E. 1.1) nicht zu beanstanden: Die Beklagte hat zwar bereits vor Vorinstanz vorgebracht, ihren Wohnsitz im März von Q._____ nach T._____ verlegt zu haben. Sie behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Rechnung ausgestellt worden sei, als es bei ihnen hektisch gewesen sei und die Beklagte umgezogen sei und die Rechnung "untergegangen" sei (act. 12); andernorts, dass seitens der Klägerin versäumt worden sei, die "Rechnungen oder zumindest ab der 1. Mahnung" an die richtige Adresse zu verschicken (act. 13). Nirgends hat die Beklagte aber ausdrücklich bestritten, dass die erste Rechnung vom 13. März 2025 zugestellt worden ist. Tatsächliche Kenntnisnahme durch die Beklagte war demgegenüber nicht erforderlich.
Dass die erste und zweite Mahnung vom 5. Juni 2025 bzw. vom 7. Juli 2025 weiterhin an die alte Adresse verschickt wurden, ändert am Beginn der Verzugszinspflicht im Übrigen nichts, da praxisgemäss die Zustellung einer Rechnung mit dem Vermerk "30 Tage netto" als (befristete) Mahnung gilt und der Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug gerät (AGVE 2003 Nr. 6, S. 38). Mithin bedurfte es für die Inverzugsetzung keiner weiteren Mahnung.
Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Zu den Betreibungskosten gehören die Gebühren und Entschädigungen für Auslagen von Behörden, Gerichten und anderen Zwangsvollstreckungsorganen, die im Rahmen eines der im SchKG geregelten Verfahren anfallen können und die der Bundesrat aufgrund der Kompetenzdelegation in Art. 16 Abs. 1 SchKG durch die Gebührenverordnung (GebV SchKG) festsetzen kann. Zu den Betreibungskosten zählen u.a. auch die Gerichtskosten aus rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten wie dem Rechtsöffnungsverfahren (STAEHELIN, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 68 SchKG). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedarf es weder eines Urteils bzw. einer Zusprechung der Betreibungskosten im Urteildispositiv (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.2) noch eines Rechtsöffnungsentscheides (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 68 SchKG). Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung, da die Zahlung vorerst auf die Kosten angerechnet werden (Art. 85 Abs. 1 OR), fortgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin. Bei Bezahlung an den Gläubiger kann für die Kapitalforderung in Höhe der Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 67 und N. 70 zu Art. 84 SchKG; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 97).
Nach Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.5 [zur amtl. Publikation vorgesehen]).
Die Vorinstanz rechnete die am 3. November 2025 an die Klägerin erfolgte Zahlung von Fr. 1'150.00 vorab an die Betreibungskosten und die Zinsen an. Zu den Betreibungskosten zählte sie dabei auch die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 250.00. Diese auferlegte sie der Beklagten, erachtete sie aber durch die Zahlung von Fr. 1'150.00 an die Klägerin beglichen (angefochtener Entscheid E. 3.1 bzw. Dispositiv-Ziffer 2). Im Ergebnis verrechnete die Vorinstanz somit den Gerichtskostenvorschuss der Klägerin mit den der Beklagten auferlegten Gerichtskosten, anstatt den Vorschuss an die Klägerin zurückzuerstatten. Ein solches Vorgehen würde der Klägerin wirtschaftlich betrachtet das Inkassorisiko für die Gerichtskosten aufbürden und verletzt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Kostenvorschuss ist vielmehr an die Klägerin zurückzuerstatten und die Gerichtskosten sind der Beklagten aufzuerlegen. Insofern besteht kein Anlass, die Gerichtskosten als Betreibungskosten zu berücksichtigten, da diese bei der Klägerin gar nicht anfallen und ihr auch nicht von der Beklagten ersetzt werden müssen. Es ist folglich lediglich für eine (Rest-) Forderung von Fr. 105.80 (Fr. 1'150.00 [Forderung] + Fr. 74.00 [Zahlungsbefehlskosten] + Fr. 31.80 [aufgelaufener Verzugszins] ./. Fr. 1'150.00 [an die Klägerin überwiesener Betrag]) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Klägerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 105.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2025 zu erteilen und das Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist. Gleichzeitig ist die Feststellung der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2, wonach die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 beglichen sind, zu korrigieren, hat die Vorinstanz den Gerichtskostenvorschuss doch an die Klägerin zurückzuerstatten und die Beklagte die vorinstanzliche Entscheidgebühr an die Vorinstanz zu bezahlen.
Im Ergebnis ändert sich für die Parteien – abgesehen von der tieferen Verzugszinsbasis ab 4. November 2025 – grundsätzlich nichts. Zwar ist der Klägerin zu Gunsten der Beklagten für eine um Fr. 250.00 tiefere (Rest-) Forderung provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beklagte hat gleichzeitig aber die vorinstanzliche Entscheidgebühr in derselben Höhe noch an die Vorinstanz zu bezahlen. Es rechtfertigt sich deshalb, die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche beim hier noch strittigen Betrag von Fr. 355.80 auf Fr. 180.00 festzusetzen ist (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG), vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da sich die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess und ihr entsprechend kein Aufwand entstanden ist, ist auch dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da ihre Beschwerde gesamthaft betrachtet (vgl. dazu BGE 142 III 138 E. 5.7) als aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 117 ZPO). Die Beklagte ist einzig bezüglich einer um Fr. 250.00 tieferen Verzugszinsbasis als obsiegend zu betrachten, was betragsmässig, ausgehend davon, dass sie die Schuld nach Erhalt des vorliegenden Entscheids (April 2026) bezahlen wird, lediglich rund Fr. 5.00 ausmacht. In der Hauptsache (Restforderung im Umfang von Fr. 355.80) unterliegt sie hingegen vollständig, weshalb sie auch als vollumfänglich unterliegend gilt (E. 6.1). Dass eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt unter diesen Umständen Beschwerde erhoben hätte, ist nachgerade auszuschliessen.
Das Obergericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, vom 13. Januar 2026 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 20. Oktober 2025) für den Betrag von Fr. 105.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Im Übrigen wird das Gesuch als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten abgewiesen.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 105.80.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 2. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Sulser