Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.38 (SG.2025.215) Art. 46
Entscheid vom 17. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin SVA Aargau, [...]
Beklagte A._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Z.____ vom 7. Juli 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 17'498.15 nebst 5 % Zins seit 4. Juli 2025 auf Fr. 17'277.00.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. August 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
Die Konkursandrohung vom 7. Oktober 2025 wurde der Beklagten am 21. Oktober 2025 zugestellt.
Die Klägerin stellte am 21. November 2025 beim Bezirksgericht Zurzach das Konkursbegehren.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 20. Januar 2026 wie folgt:
" 1. Über A._____ GmbH, [...], der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Gegen diesen ihr am 21. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Der Entscheid vom 20.01.2026 des Bezirksgerichts Zurzach betreffend Konkurseröffnung, Betreibung aaa, des Betreibungsamtes Z._____ und somit die Konkurseröffnung sei aufzuheben;
Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 6. Februar 2026 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 21. Januar 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA], act. 16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 2. Februar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten (inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz) auf Fr. 18'529.70 (VA, act. 7). Die Beklagte hat am 22. Januar 2026, mithin während der
Beschwerdefrist, hinsichtlich der Betreibung Nr. aaa den Betrag von Fr. 18'288.50 an das Regionale Betreibungsamt Z._____ überwiesen (Beschwerdebeilage [BB] 7). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vollständig getilgt worden, und es wird in der Beschwerde auch keine Hinterlegung und kein Gläubigerverzicht behauptet oder nachgewiesen. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz, Gläubigerverzicht) ist demnach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten einzugehen.
Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Januar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die
Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus