Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2026.33 (SR.2025.275) Art. 14
Entscheid vom 25. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung
Mit Zahlungsbefehl vom 10. November 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für Forderungen von Fr. 15'000.00 (1) zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 2025 und Fr. 500.00 (2) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben:
" 1 Teichaushub (1.11.2025) 15'000.00 2 Umtriebsentschädigung 500.00"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 13. November 2025 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. November 2025 (Postaufgabe: 20. November 2025) beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 15'500.00 Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 19. November 2025 wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
Der Kläger gelangte mit Eingabe vom 23. Januar 2026 betreffend diesen ihm am 19. Januar 2026 zugestellten Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau.
Die Akten wurden beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten verzichtet.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dabei können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).
Der Kläger setzt sich in seiner Eingabe vom 23. Januar 2026 nicht ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid noch eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliegt, weshalb für die genannte Forderung kein Rechtsöffnungstitel besteht (angefochtener Entscheid, E. 2.2), auseinander. Vielmehr will er wissen, "was genau" vom Gericht für eine Beschwerde benötigt werde. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Beschwerdeantwort an den Beklagten – nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben).
Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die (reduzierten) Gerichtskosten sind auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; § 5 Abs. 3 GebührD). Mangels Einbezugs ist dem Beklagten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 15'500.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 25. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess