Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.17 (OZ.2025.28) Art. 38
Entscheid vom 12. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchstellerin A._____, [...]
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Dezember 2025 (Posteingang) bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Rahmen des von ihr gleichentags gegen die B._____ (nachfolgend: Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Forderung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Januar 2026 ab.
Gegen diese ihr am 13. Januar 2026 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 15. Januar 2026 (überbracht) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der (recte: die) Verfügung vom 07.01.2026 sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Prozessführung) zu gewähren.
Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen, unter Anweisung zu einer umfassenden Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung:
a. aller fünf Überweisungen und deren untypischer Merkmale, b. der mehrfachen telefonischen Ermächtigungen, c. der psychischen Belastung und der Härtefall-Situation der Beschwerdeführerin, d. der Strafklage als Indiz für Betrug und Druck durch Dritte.
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Hauptklage der Gesuchstellerin vom 18. Dezember 2025 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin stütze ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auf angebliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten der Beklagten. In einer prima-vista Beurteilung sei eine Pflichtverletzung zu verneinen. Die internen Kontrollund Sicherheitssysteme der Beklagten hätten vorliegend gerade ihren Zweck erfüllt, indem sie sämtliche ungewöhnlichen Zahlungen zunächst blockiert hätten. Diese seien erst durch ausdrückliche telefonische Ermächtigung jeder einzelnen Transaktion durch die Gesuchstellerin ausgelöst worden. Unter diesen Umständen habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Gesuchstellerin an der Durchführung der Zahlungen festhalte und sich der damit verbundenen Risiken bewusst sei. Bei einer prima-facie- Beurteilung gingen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Anforderungen an die Beklagte über die banküblichen Sorgfaltspflichten hinaus. Eine weitergehende Pflicht der Beklagten, trotz ausdrücklicher Ermächtigung der Gesuchstellerin zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder die Ausführung der Zahlungen zu verweigern sei nicht ersichtlich. Entsprechend wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten in einem Haupt-
verfahren wohl zu verneinen. Vielmehr wären die Forderungen gegenüber den vermeintlichen Betrügern geltend zu machen. Die Verlustgefahr sei verglichen mit den Gewinnaussichten beträchtlich, weshalb die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin als aussichtslos erschienen.
Die Gesuchstellerin machte beschwerdeweise geltend, die Beurteilung der Vorinstanz sei fehlerhaft. Es bestünden sehr wohl ernsthafte Erfolgsaussichten i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO, welche eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Hauptklage ausschliessen würden. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sämtliche Zahlungen zuvor durch das Sicherheitssystem der Beklagten automatisch blockiert worden seien und die Gesuchstellerin wiederholt telefonisch Kontakt habe aufnehmen müssen, um diese Blockierungen aufheben zu lassen. Alle fünf Überweisungen hätten untypische Merkmale (hohe Beträge, Auslandsüberweisungen, wiederholte Freigabeanforderungen) aufgewiesen. Solche "Red Flags" hätten nach der Sorgfaltspflicht der Beklagten zu weitergehenden Abklärungen führen müssen, was unterblieben sei. Die Gesuchstellerin habe sich während der fraglichen Zeit unter erheblichem psychischem Druck durch Betrüger (u.a. im Rahmen eines Romance-/Love-Scams) befunden, was sich der Strafklage vom 19. Februar 2025 bzw. den medizinischen Unterlagen entnehmen lasse. Dieser Umstand sei für die rechtliche Würdigung der telefonischen Freigaben von wesentlicher Bedeutung, da diese unter einer erheblich eingeschränkten freien Willensbildung zustande gekommen seien.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.).
Die Gesuchstellerin vermag beschwerdeweise nicht aufzuzeigen, worin eine rechtsfehlerhafte Beurteilung durch die Vorinstanz zu erblicken ist. Sie bestätigt vielmehr erneut, dass sie selbst die fünf Zahlungen, welche zuvor durch das interne Sicherheitssystem der Beklagten blockiert worden sind, explizit freigegeben resp. die entsprechenden Ermächtigungen dazu erteilt habe.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflichten die Beklagte verletzt haben soll. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Klage vom 18. Dezember 2025 (VA, act. 7) bildet Art. 29 BankG, welcher sich mit Massnahmen bei Insolvenzgefahr der Bank (Sanierung der Bank) befasst, keine Rechtsgrundlage, aufgrund welcher sich die Beklagte über die Art der Zahlung etc. hätte erkundigen müssen. Sodann ist die Gesuchstellerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb im Dunkeln bleibt, auf welche "FINMA-Rundschreiben" sie sich bezieht, um eine Verletzung der Sorgfaltspflichten der Beklagten zu begründen (VA, act. 7). Dass die Gesuchstellerin Opfer von Betrügern wurde, dürfte zutreffen, tut aber im Zusammenhang einer Sorgfaltspflichtverletzung nichts zur Sache. Es ist auch nicht von Relevanz, dass sie unter psychischem Druck gestanden ist. Nach einer vorläufigen Prüfung dürfte der Schaden nicht auf eine mangelnde Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, sondern vielmehr der eigenen Leichtfertigkeit der Gesuchstellerin zuzuschreiben sein.
Zusammenfassend sind der Klage vom 18. Dezember 2025 nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen folglich deutlich geringer als die Verlustgefahren. Demgemäss hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgelehnt, weshalb auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2026 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO;
BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung im Dispositiv an: [...]
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 12. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus