Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.146 (SR.2026.92) Art. 121
Entscheid vom 11. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Kläger A._____, [...]
Beklagte B._____ AG, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung
Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes G._____ vom 29. Januar 2026 für eine Forderung von Fr. 64.95. Gegen diesen ihr am 3. Februar 2026 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Postaufgabe) beantragte der Kläger beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden die Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 64.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 12. März 2026 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 7. April 2026 (Postaufgabe) reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein.
Mit Entscheid vom 22. April 2026 wies der Präsident des Bezirksgerichts Baden das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 60.00. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Gegen diesen ihm am 23. April 2026 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. April 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2026 (SR.2026.92) sei vollumfänglich aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei die provisorische Rechtsöffnung für CHF 64.95 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2025 sowie für die Betreibungskosten von CHF 21.- in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts G._____ zu erteilen.
Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu gewähren; er verzichtet auf anwaltliche Vertretung."
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Zur Begründung des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Kläger ins Recht gelegte E-Mail der Beklagten vom 1. Oktober 2025 keinen Rechtsöffnungstitel darstelle. Diese stelle weder eine öffentliche Urkunde noch eine mit Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung dar. In den vom Kläger eingereichten Unterlagen befänden sich weitere (nicht unterzeichnete) E-Mails, eine Zahlungsbestätigung im Umfang von Fr. 64.95 sowie der Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes G._____ vom 29. Januar 2026. Folglich bestehe kein Rechtsöffnungstitel. Soweit der Kläger vorbringe, elektronische Erklärungen von Unternehmen, insbesondere solche, die von einer namentlich bezeichneten Mitarbeiterin über den offiziellen Firmenkanal abgegeben würden, seien als hinreichende Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG zu betrachten, gehe er fehl. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt sei lediglich die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur. Schuldanerkennungen mittels E-Mail würden keine Unterschrift enthalten und würden daher auch nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden falle ebenfalls ausser Betracht, da keine unterzeichnete Erklärung der Beklagten vorliege.
Der Kläger macht mit Beschwerde – soweit relevant – geltend, dass mindestens drei schriftliche Erklärungen der Beklagten vorliegen würden, welche in ihrer Gesamtheit einen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellen würden. So eine E-Mail der Mitarbeiterin D._____ vom 1. Oktober 2025, eine E-Mail der Mitarbeiterin E._____ vom 1. Oktober 2025 sowie ein Zahlungsbeleg der UBS AG vom 3. Oktober 2025. Alle E-Mails seien versehen mit der vollständigen "institutionellen Firmensignatur" der B._____ AG. Diese weise sämtliche Erklärungen als verbindliche Firmenkorrespondenz der Beklagten aus. Der Schutzzweck des Unterschriftenerfordernisses, nämlich die Identifizierbarkeit des Schuldners und die Erkennbarkeit des Verpflichtungswillens, sei damit vollumfänglich erfüllt. Die Erklärung der Beklagten mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 enthalte eine aufschiebende Bedingung ("Rückerstattung nach Einreichung des Zahlungsnachweises"), welche mit dem Zahlungsbeleg der UBS AG vom 3. Oktober 2025 vollständig erfüllt sei. Schliesslich sei auch die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen.
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.H.).
Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete (oder durch öffentliche Urkunde) ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu schulden (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 2). Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, wird durch das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13-15 OR, bestimmt (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigenhändig geschrieben werden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2 bis Satz 1 OR). Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel damit mangels gültiger
Unterschrift gemäss Art. 13-15 OR nicht (STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG).
Eine Schuldanerkennung kann aus mehreren Urkunden bestehen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 106 III 97 E. 3 und 114 III 71 E. 2). Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 132 III 480 E. 4.1).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfüllt keines der vom Kläger eingereichten Dokumente (E-Mails vom 1. Oktober 2025, Zahlungsbestätigung der UBS AG vom 3. Oktober 2025 sowie der Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes G._____ vom 29. Januar 2026) die Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel. So weist nämlich keines dieser Dokumente eine eigenhändige oder eine mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur auf, womit auch von vornherein das Vorliegen einer Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden ausser Betracht fällt. Die "institutionelle Firmensignatur" ist denn auch in keiner Weise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2 bis Satz 1 OR) gleichzusetzen. Damit genügen die entsprechenden Dokumente weder getrennt noch gemeinsam den Anforderungen einer zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG. Mangels Vorliegens eines provisorischen Rechtsöffnungstitels ist die Beschwerde abzuweisen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2026 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 90.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, sodass ihr im obergerichtlichen
Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 90.00 wird dem Kläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 11. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser