Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2026.14 (SR.2025.284) Art. 13
Entscheid vom 25. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____ AG, [...], [...]
Beklagte B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung / Antrag um Begründung des Entscheiddispositivs
Mit Entscheid vom 24. November 2025 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts R._____ für den Betrag von Fr. 3'600.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2025 provisorische Rechtsöffnung und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 der Beklagten. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 (Postaufgabe: 29. Dezember 2025) verlangte die Beklagte die Begründung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 24. November 2025.
Am 6. Januar 2026 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ wie folgt:
" Es wird festgestellt, dass der Begründungsantrag der Gesuchsgegnerin [=Beklagte] vom 28. Dezember 2025 (Poststempel: 29. Dezember 2025) verspätet erfolgt ist und daher der Entscheid vom 24. November 2025 nicht begründet wird."
Gegen diese ihr am 9. Januar 2026 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. Januar 2026 (Postaufgabe: 12. Januar 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Januar 2026 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass das Begründungsbegehren der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingereicht wurde, eventualiter sei die Fristwahrung aus besonderen Gründen anzunehmen.
Es sei das Bezirksgericht anzuweisen, eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 24. November 2025 zu erstellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet.
Die angefochtene Verfügung, mit welcher festgesellt wurde, dass der Begründungsantrag im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO zu spät gestellt wurde, stellt einen prozessleitenden Entscheid dar, gegen welchen gestützt auf Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO das zulässige Rechtsmittel die Beschwerde ist (SCHMID/BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 239 ZPO).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 6. Januar 2026, mit welcher festgehalten wurde, dass der Begründungsantrag der Beklagten verspätet erfolgt sei und daher der vorinstanzliche Entscheid vom 24. November 2025 nicht begründet werden müsse. Soweit die Beklagte im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus beantragt, die Vorinstanz habe ihre Aberkennungsklage zu behandeln (Beschwerde, S. 2 in fine), ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Januar 2026 ist. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist für die Behandlung dieses Vorbringens funktionell nicht zuständig. Vielmehr wird sich die Vorinstanz als erstinstanzlich angerufenes Gericht damit zu befassen haben.
Die Beklagte beantragt mit Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2026 sowie die Anweisung an die Vorinstanz, eine schriftliche Begründung deren Entscheids vom 24. November 2025 zu erstellen.
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, BSK-ZPO, N. 12 zu Art. 311 ZPO analog; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Die ein Rechtsmittel erhebende Person hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (vgl. HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 74 und 75 ff.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).
Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Begründungsantrag der Beklagten, ihr sei das Entscheiddispositiv vom 24. November 2025 gemäss Sendungsverfolgungsnummer bbb der Schweizerischen Post am 4. Dezember 2025 zugestellt worden. Entsprechend sei für sie die Frist, eine Begründung zu verlangen, am 14. Dezember 2025 abgelaufen. Der Begründungsantrag der Beklagten vom 28. Dezember 2025 (Poststempel: 29. Dezember 2025) sei somit nach Ablauf der zehntätigen Frist erfolgt. Da innert Frist keine Begründung verlangt worden sei, gelte dies gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (angefochtene Verfügung, E. 2.2 f.).
Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerde mit diesen Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der 10-tägigen Frist, innert welcher gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO bei einen im Dispositiv zugestellten Entscheid eine schriftliche Begründung verlangt werden kann, nicht auseinander. Sie bringt einzig pauschal vor, die vorinstanzliche Fristberechnung sei fehlerhaft erfolgt, da wegen Feiertagen ein Fristenstillstand gegolten habe, Zustellungsprobleme aufgetreten seien, eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe und der Nachweis der Zustellung nicht erbracht worden sei (Beschwerde S. 1 f.). Die Beklagte bringt damit zwar vor, das Entscheiddispositiv vom 24. November 2025 sei ihr im Gegensatz zur Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht am 4. Dezember 2025 zugestellt worden. An welchem anderen konkreten Datum ihr der angefochtene Entscheid zugestellt worden sein soll, macht sie indessen nicht geltend. Auch verliert sie kein Wort darüber, wie lange der von ihr geltend gemachte Fristenstillstand gedauert haben soll. Damit setzt sich die Beklagte nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit der von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vorgenommenen präzisen Fristberechnung auseinander (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
Ohnehin erweist sich die Begründung der angefochtenen Verfügung im Ergebnis auch als zutreffend. So umfasste das Entscheiddispositiv entgegen dem Vorbringen der Beklagten eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den unmissverständlichen Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach die Parteien innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheiddispositivs mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen können und dass, wenn keine Begründung verlangt wird, dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gilt. Zudem ist infolge aktenkundiger Zustellungsbestätigung der Schweizerischen Post ausgewiesen, dass der Beklagten das Entscheiddispositiv der Vorinstanz vom 24. November 2025 am 4. Dezember 2025 zugestellt wurde. Folglich begann die Frist für das Stellen des Begründungsantrags am 5. Dezember 2025 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 15. Dezember 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Dies vor dem Hintergrund, dass mit Hinweis auf Art. 145 Abs. 1, 2 und 4 ZPO mitnichten ersichtlich ist, inwiefern ein Fristenstillstand gegolten haben soll. Die Vorinstanz hat im Ergebnis somit zurecht festgestellt, dass der von der Beklagten erst am 29. Dezember 2025 der Schweizerischen Post übergebene Begründungsantrag zu spät erfolgte. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, würde dies nach Ausgeführtem daher zur Abweisung derselben führen.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten.
Die Beklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Nach in den Erwägungen 2 und 3 hievor Ausgeführtem erweist sich die Beschwerde der Beklagten als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.
Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.
Mangels Einbezugs ist der Klägerin im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'600.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 25. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess