Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.123 (OF.2026.68) Art. 118
Entscheid vom 4. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchstellerin A._____, [...]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 20. März 2026 (Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden im Rahmen des von ihr gegen B._____ angehobenen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 24. März 2026 ab.
Gegen diese ihr am 26. März 2026 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2026 (OF.2026.68 / mt) sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführerin sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Klage der Gesuchstellerin auf Abänderung des Scheidungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts Baden vom 3. Dezember 2025 (OF.2025.101; fortan: Scheidungsurteil) aussichtslos sei. Ihr sei bereits im Scheidungsurteil die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind zugesprochen worden. Ferner sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Gesuchstellerin den Wohnsitz des Kindes ohne Zustimmung von B._____ nach Portugal verlegen dürfe, sofern der gesundheitliche Zustand des Kindes dies notwendig mache. Ebenfalls sei im Scheidungsurteil ausdrücklich festgehalten worden, dass B._____ ab März bzw. April 2026 wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Der Umstand, dass eine Anpassung des Besuchsrechts allenfalls erforderlich sei, könne derzeit (noch) nicht beurteilt werden, da bislang ungewiss sei, ob B._____ überhaupt wieder in die Schweiz einreisen werde. Die Gesuchstellerin stütze ihren neuen Anträge somit auf Umstände, die bereits im "ursprünglichen" Verfahren berücksichtigt worden seien und sich seither nicht geändert hätten. Seit dem Scheidungsurteil bis zur Klageeinreichung am 2. März 2026 seien lediglich drei Monate vergangen, in denen gestützt auf die Angaben der Gesuchstellerin keine neuen oder dauerhaften Veränderungen ersichtlich seien, die eine Abänderung rechtfertigen würden.
Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn seit Juli 2022 ausschliesslich bei ihr lebe und sie die vollständige Betreuung, Erziehung sowie die gesamte Organisation des Alltags übernehme. Aufgrund des Autismus ihres Sohnes sei sie zusätzlich für die vollständige Koordination sämtlicher Therapien, Arzttermine und Fördermassnahmen verantwortlich. B._____ beteilige sich in keiner Weise an der Betreuung und Organisation, leiste seit 2022 keinen Unterhalt, halte vereinbarte Kontakte nicht ein und halte sich faktisch im Ausland auf und sei nicht verlässlich erreichbar. Seit März 2025 bestehe kein persönlicher Kontakt mehr zwischen Vater und Kind. Zudem bestehe bei B._____ ein konkreter Hinweis auf Substanzkonsum. Am 3. Juli 2022 sei der Konsum von Kokain und Alkohol polizeilich festgestellt worden. Im Februar 2026 habe B._____ den fortbestehenden Konsum von Kokain bestätigt. Die Gesuchstellerin
habe nicht sofort gerichtliche Schritte eingeleitet. Vielmehr habe sie bewusst über einen Zeitraum von rund drei Monaten (von Dezember 2025 bis März 2026) zugewartet. Dies in der Hoffnung, dass B._____ sein Verhalten ändere und seinen Verpflichtungen nachkomme. Dies insbesondere hinsichtlich des Kontakts zum gemeinsamen Kind und der finanziellen Pflichten. Da jedoch keine Veränderung eingetreten sei, habe sich die Gesuchstellerin gezwungen gesehen, den Rechtsweg zu beschreiten.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht. Sie beantragt darin die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind sowie die "Bestätigung" der alleinigen Obhut, ein eingeschränktes Kontaktrecht ("Kontakte zwischen Vater und Kind seien nur unter der Voraussetzung nachgewiesener Stabilität und im klaren Interesse des Kindes zu bewilligen"), eventualiter die Anordnung eines Drogentests bei B._____ und schliesslich die Bewilligung, den Wohnsitz des gemeinsamen Kindes bei Bedarf ohne Zustimmung von B._____ nach Portugal zu verlegen.
Der Gesuchstellerin wurde mit Scheidungsurteil die alleinige Obhut für das gemeinsame Kind C._____ zugeteilt (Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 3),
was keiner erneuten "Bestätigung" bedarf, wie dies die Gesuchstellerin in der Abänderungsklage beantragt. Dieser Antrag erscheint damit aussichtslos.
Was die beantragte Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge angeht, so wären für die Neubeurteilung dieser Frage unter anderem wesentliche Veränderungen der Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil vorausgesetzt (vgl. Art. 134 Abs. 1 ZGB). Derartige Veränderungen sind nicht ersichtlich und werden nicht konkret geltend gemacht, zumal dieser Abänderungsantrag gerade einmal drei Monate nach dem Scheidungsurteil gestellt wurde und sich der Kindsvater, B., offenbar ohnehin (noch) immer im Ausland befindet. Die in der Abänderungsklage geltend gemachten Gründe ("fehlende finanzielle Beteiligung" von B., "faktische Abwesenheit des Vaters" und der [angebliche] Betäubungsmittelkonsum von B._____) waren zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils bereits bekannt und stellen damit keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse dar, womit auch dieser Antrag aussichtslos erscheint. Entsprechend erübrigt es sich auch, auf den Antrag um Anordnung eines Drogentests näher einzugehen.
Nachdem sich B._____ (wie bereits zum Scheidungszeitpunkt) offenbar noch immer im Ausland befindet und in dieser Hinsicht auch keine Veränderungen eingetreten sind, besteht denn auch kein Anlass, den persönlichen Verkehr zum jetzigen Zeitpunkt neu zu regeln, zumal dies auch zum Wohl des Kindes zurzeit nicht geboten erscheint. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen von der bisherigen Regelung (Telefonkontakt von einer Stunde pro Woche [Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 4.1.]) abgewichen werden soll, zumal dieser offenbar ohnehin nicht (regelmässig) wahrgenommen wird (vgl. Abänderungsklage, Ziff. II; Beschwerde, Ziff. 2 [seit März 2025 kein persönlicher Kontakt]). Was das persönliche Besuchsrecht angeht (Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 4.2.), so steht zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob und wann B._____ wieder in der Schweiz leben wird, womit diese Regelung zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. Auch diese Antrag erscheint damit aussichtslos.
Betreffend die Verlegung des Wohnsitzes nach Portugal ist die Gesuchstellerin gemäss Scheidungsurteil hierzu bereits berechtigt, sofern der gesundheitliche Zustand des Kindes dies notwendig macht (Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 3). Inwiefern eine Abänderung dieser Regelung erforderlich ist und diese insb. auch dem Kindeswohl entsprechen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, womit auch dieser Antrag aussichtslos erscheint.
Nach dem Dargelegten sind der Abänderungsklage (zum jetzigen Zeitpunkt) nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen mithin deutlich geringer als die Verlustgefahren. Die Abänderungsklage durfte von der Vorinstanz als aussichtslos qualifiziert werden.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 24. März 2026 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. März 2026 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 4. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser