Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.111 (VZ.2025.61; SZ.2025.191) Art. 115
Entscheid vom 29. April 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller A._____, [...]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin B._____ (VZ.2025.61) und Gerichtspräsidentin C._____ (SZ.2025.191)
A._____ beantragte im Zusammenhang mit einer Mietstreitigkeit vor dem Gerichtspräsidium Baden, bei welcher er als Beklagter und Widerkläger auftritt, mit Eingabe vom 5. Februar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 19. März 2026 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Gesuch ab.
Gegen die ihm am 21. März 2026 zugestellte Verfügung vom 19. März 2026 erhob der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 23. März 2026 (Postaufgabe: 24. März 2026) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem verlangte er den Ausstand der "Gerichtsperson" bzw. die Zuweisung der Sache an ein anderes Gericht.
Mit Eingabe vom 5. April 2026 ergänzte der Gesuchsteller die Beschwerde und hielt am Ausstandsgesuch fest.
Mit Eingabe vom 17. April 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Verrechnung des mit Verfügung vom 7. April 2026 verlangten Kostenvorschusses von Fr. 500.00 mit einer ihm gegenüber dem Obergericht bestehenden Forderung in gleicher Höhe. Weiter verlangte er diverse Anweisungen an das Gerichtspräsidium Baden sowie die Verfahrenssistierung jenes Verfahrens bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In einer zweiten Eingabe vom 17. April 2026 teilte er einen "nachträglich eingetretenen Sachverhalt" mit und ersuchte diesbezüglich um Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER- SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, ebenda, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. März 2026, mit welcher das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Zudem ist über den in der Beschwerde bzw. in der Eingabe vom 5. April 2026 verlangten Ausstand von Gerichtspersonen am Bezirksgericht Baden zu entscheiden.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. April 2026 bezieht sich auf das (ebenfalls) vor dem Gerichtspräsidium Baden hängige Mietausweisungsverfahren SZ.2025.191. Da jenes und das vorliegende Verfahren separat geführt werden, bezüglich des Mietausweisungsverfahrens kein Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerdeinstanz zudem nicht befugt ist, einem Gerichtspräsidium im Sinne der Eingabe vom 5. April 2026 Anweisungen über die Verfahrensführung zu erteilen ("Feststellung, dass die neuen Vorbringen der Gegenpartei unzulässig sind, diese seien vollumfänglich aus dem Verfahren zu weisen und nicht zu berücksichtigen, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2026 strikt zu beachten, das Verfahren sei bis zum Entscheid über die hängige Beschwerde zu sistieren"), ist darauf nicht einzutreten. Ebenso nicht einzutreten ist auf die mit Eingabe vom 17. April 2026 eingereichte "Mitteilung eines nachträglich eingetretenen Sachverhalts und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen". Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz nicht für die erstmalige Beurteilung einer Streitsache zuständig.
Neben konkreten Rechtsbegehren hat die schriftlich einzureichende Beschwerde auch eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Darin ist insbesondere darzulegen, weshalb die mit den Beschwerdeanträgen geforderten
Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beschwerdeanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels erklärt daher, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat der Beschwerdeführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere auch mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An dieses Erfordernis sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen, so dass allenfalls auf eine Beschwerde auch bei knapper Begründung einzutreten ist. Eine in der Substanz mangelhafte (wenn auch nicht geradezu ungenügende) Begründung kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden (PETER REETZ, in: SUTTER-SOMM/ LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
Die Vorinstanz berechnete das zivilprozessuale Existenzminimum des Gesuchstellers wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'200.00 Zuschlag auf dem Grundbetrag von 25 % Fr. 300.00 Miete Fr. 960.00 Nebenkosten Fr. 190.00 Prämien KVG Fr. 406.15 Mobilitätskosten Fr. 112.70 Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Schuldabzahlung Fr. 336.40 Steuern Fr. 225.00 Total gerundet Fr. 3'057.00/3'950.00
Der Gesuchsteller arbeite seit Juli 2025 bei der D._____ AG in Q.. Ausweislich des Lohnausweises habe er vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 ein Nettoeinkommen von Fr. 33'912.00, monatlich somit Fr. 5'652.00 erwirtschaftet. Ausweislich der Lohnabrechnung vom Januar 2026 arbeite er weiterhin mit dem gleichen Lohn bei der D. AG. Entsprechend sei von einem monatlichen Nettoeinkommen Fr. 5'652.00 auszugehen. Bei Gegenüberstellung des erweiterten Zwangsbedarfs (Fr. 3'057.00) mit dem erzielten Nettoeinkommen (Fr. 5'652.00) resultiere ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 2'595.00, d.h. Fr. 31'140.00 im Jahr. Selbst wenn vom erweiterten Existenzminimum (Fr. 3'950.00) ausgegangen würde, was der Gesuchsteller nicht vorgebracht habe, verbliebe
ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'702.00. Mit einem Überschuss von Fr. 2'595.00 resp. Fr. 1'702.00 pro Monat sei es ihm möglich, den mit Verfügung vom 30. Januar 2026 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 in einem, maximal in zwei Monaten zu begleichen. Der Gesuchsteller sei somit nicht mittellos.
Hinsichtlich des zivilprozessualen Existenzminimums bringt der Gesuchsteller mit Beschwerde vor, dass die Mobilitätskosten "ausgeschlossen" worden seien, ohne die tatsächliche berufliche Notwendigkeit zu berücksichtigen; die täglichen effektiven Ausgaben seien im Vergleich zur wirtschaftlichen Realität unterschätzt worden; weitere laufende Verpflichtungen seien nicht vollständig anerkannt worden (Beschwerde Ziff. 2). So habe er den Kreditvertrag der E._____ Bank eingereicht, für welchen er monatlich Fr. 336.40 bezahle (Beschwerde Ziff. 5). Nicht berücksichtigt worden sei der Zahlungsbefehl über Fr. 8'050.00 und "weitere Beträge" (Beschwerde Ziff. 6). Schliesslich bestreitet er, dass er weiterhin ein Einkommen aus einem Untermietverhältnis erziele (Beschwerde Ziff. 17 ff.).
Die Vorinstanz hielt zur Schuldenabzahlung fest, aus den Kontoauszügen der PostFinance ergäben sich monatliche Zahlungen von Fr. 336.40 an die E._____ Bank. Ob es sich hierbei um die Abzahlung einer Schuld für ein Kompetenzgut handle, sei aber gänzlich offen. Diese Würdigung ist zutreffend, sind Schulden, welche regelmässig getilgt werden, bei der Berechnung des Existenzminimums doch nur zu berücksichtigen, wenn sie ein sogenanntes Kompetenzgut (d.h. nicht pfändbares Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG) betreffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.5.2). Der Gesuchsteller hat sich hierüber vor Vorinstanz nicht erklärt und tut dies selbst in der Beschwerde nicht.
Nicht zu berücksichtigen ist auch die im Auszug aus dem Betreibungsregister des Gesuchstellers vom 24. März 2025 ersichtliche Forderung des Klägers und Widerbeklagten im Hauptverfahren, zumal der Gesuchsteller hiergegen Rechtsvorschlag erhoben hat und diese Forderung auch nicht als gerechtfertigt erachtet, andernfalls es den diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Forderungsprozess gar nicht gäbe.
Welche "weiteren Beträge" er vor Vorinstanz geltend gemacht haben will, ist nicht ersichtlich.
Dass die von der Vorinstanz dem Gesuchsteller im Umfang von monatlich Fr. 112.70 angerechneten Mobilitätskosten tatsächlich höher sein sollen, stellt eine blosse Behauptung dar. Selbst wenn dem so sein sollte, begrün-
dete der Gesuchsteller nicht, weshalb er den Arbeitsweg nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen kann, mit anderen Worten, weshalb seinem Fahrzeug diesbezüglich Kompetenzcharakter zukommen soll (vgl. Ziff. II/4 lit. d des Kreisschreibens KKS.2005.7 des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Damit hat es bei den von der Vorinstanz hierfür gewährten monatlichen Kosten von Fr. 112.70 sein Bewenden.
Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe den Mietzins falsch festgesetzt, weil er seit Juli 2025 keine Zahlungen mehr von Frau F._____ erhalte, geht auch dieser Einwand an der Sache vorbei. Zunächst setzt er sich diesbezüglich nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung (S. 2 f.) auseinander. Zum anderen lässt er bei seinen weitschweifigen Ausführungen hierzu völlig unbeachtet, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten die Frage des Untermietverhältnisses offen gelassen hat und sowohl beim Grundbetrag als auch beim Mietzins die (höheren) Kosten einer alleinstehenden Person in seinem zivilprozessualen Existenzminimum berücksichtigt hat.
Bezüglich seines Einkommens moniert der Gesuchsteller, dass die Überstunden nicht garantiert seien, weshalb von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 auszugehen sei (Beschwerde Ziff. 3). Selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist: Der Gesuchsteller erhält gemäss der Lohnabrechnung November 2025 (einen Arbeitsvertrag hat er entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde nicht eingereicht) einen 13. Monatslohn, was ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen von rund Fr. 4'850.00 ergibt ([13 x Fr. 5'200.00] : 12 abzüglich 8,565 % [= Fr. 482.50] für AHV/IV/EO, ALV, Nichtberufsunfall, Krankentaggeld, und Fr. 300.00 für Pensionskasse). Selbst beim grosszügig berechneten und zumindest hinsichtlich der Schulden und Steuern nicht belegten zivilprozessualen Existenzminimum von Fr. 3'950.00 verbliebe noch ein Überschuss von rund Fr. 900.00. Mit diesem Überschuss kann er den mit Verfügung vom 30. Januar 2026 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 in weniger als drei Monaten bezahlen. Damit ist er in der Lage, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung E. 6).
Zusammenfassend liegt weder eine fehlerhafte Berechnung des zivilprozessualen Existenzminimums vor (Beschwerde Ziff. 7) noch konnte der Gesuchsteller darlegen, dass die Vorinstanz die Beweise oder den Sachverhalt unvollständig, geschweige denn willkürlich gewürdigt hat (Beschwerde Ziff. 4, 11, 12, 13 und 15). Die Vorinstanz war entgegen der Annahme in
der Beschwerde Ziff. 14 auch nicht verpflichtet, weitere Beweise einzuholen, nachdem sie den Gesuchsteller bereits in der Verfügung vom 10. Februar 2026 über die für die Ermittlung der Bedürftigkeit notwendigen Dokumente aufgeklärt hatte. Überdies hat der Gesuchsteller nicht dargelegt, welche zusätzlichen Beweise die Vorinstanz hätte erheben sollen. Schliesslich geht auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Hauptsache unvollständig gewürdigt (Beschwerde Ziff. 8), an der Sache vorbei, da über die Hauptsache noch gar nicht entschieden wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand der das Verfahren VZ.2025.61 führenden Gerichtspräsidentin B._____ (Beschwerde Ziff. 10). Dies mit der Begründung, dass bereits früher Fehler festgestellt worden seien und "weil Mietforderungen erstmals im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entfernung aus der Wohnung geltend gemacht" worden seien. Dies werfe "erhebliche Zweifel an der Treu und Glauben auf" und erfordere eine vertiefte Prüfung. Mit Eingabe vom 5. April 2026 verlangt der Gesuchsteller zudem den Ausstand von Gerichtspräsidentin C._____ im Verfahren SZ.2025.191.
Die Ausstandsgesuche gegen die Gerichtspräsidentinnen B._____ und C._____ sind – soweit überhaupt verständlich – trölerisch und deshalb abzuweisen. Sofern sich der Gesuchsteller hinsichtlich der "bereits festgestellten Fehler" und des aufgehobenen Entscheids auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2025.268 vom 22. Januar 2026 bezieht, mit welchem der Entscheid SZ.2025.191 des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 12. September 2025 wegen Verletzung des Replikrechts aufgehoben wurde, übersieht er, dass der Mietausweisungsentscheid im Verfahren SZ.2025.191 nicht von Gerichtspräsidentin B., welche das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende erstinstanzliche Verfahren VZ.2025.61 führt, sondern von Gerichtspräsidentin C. gefällt wurde. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. April 2026 den Ausstand von Gerichtspräsidentin C._____ im Verfahren SZ.2025.191 verlangt, ist dieses Gesuch ebenfalls ohne weiteres abzuweisen, weil die ihr gegenüber vorgeworfenen prozessualen Verfehlungen jeglicher Begründetheit entbehren. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zustellung von neuen Vorbringen an "die Gegenpartei" die Bindungswirkung des Entscheids des Obergerichts vom 22. Januar 2026 missachten sollten. Über die Frage, ob neue Tatsachen vorgebracht wurden und ob diese zulässig sind, hat die Gerichtspräsidentin im Entscheid zu befinden. Dasselbe gilt für die angebliche Umgehung "der Gegenpartei" der im Entscheid des
Obergerichts angeblich "gesetzten Grenzen", abgesehen davon, dass das Verhalten der Gegenpartei nicht der Gerichtspräsidentin anzulasten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und im Umfang von Fr. 500.00 antragsgemäss (Eingabe des Gesuchstellers vom 17. April 2026) mit dem gegenüber dem Obergericht bestehenden Guthaben des Gesuchstellers aus dem Verfahren ZSU.2025.268 zu verrechnen. Der Gesuchsteller hat der Obergerichtskasse folglich noch Fr. 500.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B._____ wird abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin C._____ wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Eingabe vom 5. April 2026 nicht eingetreten.
Auf die Mitteilung vom 17. April 2026 wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Guthaben des Gesuchstellers von Fr. 500.00 aus dem Verfahren ZSU.2025.268 verrechnet, so dass der Gesuchsteller noch Fr. 500.00 zu bezahlen hat.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung im Dispositiv an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Aarau, 29. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber