Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.100 (SG.2026.6) Art. 116
Entscheid vom 4. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Kläger Kanton Graubünden, [...]
Beklagte A AG._____, [...]
Gegenstand Konkurseröffnung
Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts D._____ vom 10. Oktober 2025 für ausstehende Forderungen, Zinsen und Mahngebühren von insgesamt Fr. 5'640.10 zzgl. Zins von 4 % auf dem Betrag von 5'239.00 ab 10. Oktober 2025.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 20. Oktober 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 15. Dezember 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 10. März 2026:
" 1. Über A AG._____, [...] wird mit Wirkung ab 10. März 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Gegen diesen ihr am 11. März 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Konkurs und die Abweisung des Konkursbegehrens. Des Weiteren stellte sie einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Eingabe vom 22. März 2026 (Postaufgabe: 23. März 2026) reichte die Beklagte "die Akten des Bezirksgerichts Zofingen" ein.
Mit Verfügung vom 26. März 2026 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab.
Am 13. April 2026 erstattete der Kläger eine Stellungnahme.
Die Beklagte erstattete am 25. April 2026 (Postaufgabe: 27. April 2026) eine weitere Eingabe.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).
Die Beklagte macht geltend, die geschuldete Summe von Fr. 443.20 fristgerecht per 10. März 2026 an den Kläger bezahlt zu haben.
Die Konkurseröffnung erfolgte am 10. März 2026 um 09:00 Uhr. Die Beklagte wurde (unbestrittenermassen) ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vorgeladen und darüber informiert, dass der Konkurs sofort eröffnet wird, wenn sie die Schuld bis zur Konkursverhandlung nicht bezahlt hat (act. 12/Rückseite). Die Zahlung habe direkt an den Kläger zu erfolgen. Die Quittung oder der Zahlungsbeleg müsse im Original vor der Verhandlung beim Gericht eintreffen (act. 14).
Die Konkursforderung betrug, nachdem die Beklagte am 15. Januar 2026 eine Teilzahlung von Fr. 5'759.15 geleistete hatte, inkl. Zinsen und Kosten noch Fr. 443.20 (act. 12). Mit Valuta vom 19. Januar 2026 hat die Beklagte offenbar eine weitere Teilzahlung von Fr. 54.00 geleistet (act. 15), so dass sich die Forderung noch auf Fr. 389.20 belief. Den Beschwerdebeilagen lässt sich ein Kontoauszug der UBS Switzerland AG entnehmen, woraus sich ergibt, dass vom Kontokorrentkonto der Beklagten am 10. März 2026 zugunsten des Klägers ein Betrag von Fr. 443.20 belastet wurde. Als Zahlungsgrund wurde "Betr. Nr. 22504925, Restzahlung" vermerkt. Da die Betreibungsnummer mit derjenigen der Forderung, welche vorliegend zum Konkurs geführt hat, identisch ist, hat die Beklagte den Nachweis für die vollständige Zahlung der Forderung an den Kläger zwar erbracht. Fraglich ist allerdings, ob diese Zahlung rechtzeitig, d.h. vor der Konkurseröffnung vom 10. März 2026 um 09:00 Uhr erfolgt ist. Hierfür entscheidend ist, dass der Gläubiger über die Zahlung verfügen kann. Dies ist bei bargeldlosem Zahlungsverkehr erst dann der Fall, wenn der Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers ist (BGE 124 III 112 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_965/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.1). Der Betrag von Fr. 443.20 musste vorliegend somit vor 09:00 Uhr des 10. März 2026 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden sein.
Um welche Uhrzeit die Zahlung am 10. März 2026 erfolgt ist, ergibt sich aus dem Kontoauszug der UBS Switzerland AG nicht, weshalb sich daraus keine Rückschlüsse auf den hier massgeblichen Zeitpunkt der Gutschrift beim Kläger ziehen lassen. Gestützt auf die mit Stellungnahme des Klägers eingereichte Gutschriftsanzeige der Graubündner Kantonalbank ist davon auszugehen, dass die Zahlung von Fr. 443.20 erst um 16:00:04 Uhr des 10. März 2026 und damit nach Konkurseröffnung beim Kläger gutgeschrieben worden ist. Die Beklagte hat den Beweis dafür, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, jedenfalls nicht erbracht.
Zu prüfen wäre demnach, ob die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen konnte. Hierzu hat sie sich in der Beschwerde aber nicht geäussert, geschweige denn entsprechende Belege eingereicht. Folglich kann sich das Gericht hierüber keine Meinung bilden, weshalb es bei der Konkurseröffnung sein Bewenden hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser