Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.94 (SR.2024.104) Art. 50
Entscheid vom 20. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchstellerin AA._____, [...]
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
AA._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 16. Januar 2025 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri im Rahmen des von ihr am 4. Dezember 2024 gegen BA._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) angehobenen Verfahrens betreffend definitive Rechtsöffnung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte mit Verfügung vom 3. April 2025 wie folgt:
" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin hat innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung den Kostenvorschuss von Fr. 400.00 gemäss Verfügung vom 6. Januar 2025 zu bezahlen.
Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Januar 2025 wird der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt.
Sofern die Gesuchstellerin eine freiwillige Stellungnahme einreichen will, hat dies innert Frist von 10 Tagen zu erfolgen (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO) und es wird der Endentscheid getroffen."
Gegen diese ihr am 11. April 2025 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 17. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:
" 1. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben.
Die Vorinstanz verzichtete am 1. Mai 2025 auf die Erstattung einer Stellungnahme.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und führte zur Begründung aus, die Gesuchstellerin sei Rentnerin und beziehe Ergänzungsleistungen (EL). Gemäss dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 16. Dezember 2024 betreffend EL verfüge sie über ein Vermögen von rund Fr. 74'000.00, wovon ein Teil zum Vermögensverzehr angerechnet und ein anderer Teil von Fr. 45'000.00 als Freibetrag belassen worden sei. Demnach verfüge die Gesuchstellerin über eine Notreserve von Fr. 45'000.00, die sie gemäss der Berechnung in der EL-Verfügung nicht zur Bestreitung des laufenden Unterhalts verwenden müsse. Beim zivilprozessualen Zwangsbedarf gälten strengere Massstäbe, hier sei bereits ein "Notgroschen" von Fr. 35'000.00 ungewöhnlich hoch. Aber selbst wenn der Gesuchstellerin dieser hohe Betrag zugestanden würde, blieben ihr noch Fr. 10'000.00. Damit könne sie die verhältnismässig tiefen Gerichts- und Parteikosten eines Rechtsöffnungsverfahrens ohne Weiteres bestreiten. Eine Rechtsvertretung erscheine derzeit nicht notwendig, da die Gesuchstellerin bereits das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht habe und ein zweiter Schriftenwechsel im summarischen Rechtsöffnungsverfahren meistens nicht angeordnet werde.
Die Gesuchstellerin brachte dagegen vor, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht selbst tragen könne. Der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unzutreffend festgestellt worden, da sie einzig auf die Berechnungsgrundlage der EL abgestellt habe, statt die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es sei auf das kombinierte Vermögen der Gesuchstellerin und ihrer Tochter abgestellt worden, was falsch sei, da ihre Tochter am Verfahren nicht beteiligt sei. Die Gesuchstellerin sei Rentnerin. Sie beziehe Fr. 531.00 aus der schweizerischen AHV und € 533.07 aus der deutschen Rentenversicherung. Daneben habe sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.).
Ungeachtet des erzielten Einkommens kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn eine Rechtsuchende über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Ebenfalls ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, in welcher Form diese Werte vorhanden sind; gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen
Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung. Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet sowie aus welcher Quelle der Vermögenswert stammt und was mit ihm bezweckt werden soll. Die Art der Vermögensanlage ist ebenfalls nicht massgebend. Die Vermögenswerte können namentlich Kontoguthaben, Wertpapiere, unstrittige fällige Forderungen, fällige Leistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a oder Ansprüche auf Barauszahlung von Austrittsleistungen nach Art. 5 FZG, sofern die Auszahlung vom Versicherten gefordert werden kann, aber (unter gewissen Voraussetzungen) auch Immobilien, Rückkaufswerte von Versicherungen sowie bewegliche Sachen umfassen (vgl. DANIEL WUFFLI /DAVID FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 182).
Es ist grundsätzlich zulässig, die Bedürftigkeit zu verneinen, wenn der Gesuchsteller, der zwar über kein oder nur ein ungenügendes Einkommen, hingegen über Vermögen verfügt. Dabei soll aber nur auf den einen angemessenen "Notgroschen" übersteigenden Betrag gegriffen werden müssen. Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Die Höhe des Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4). Praxisgemäss wird ein Freibetrag von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 als angemessen erachtet (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.196 vom 28. Februar 2025 E. 4.2).
Der Verfügung der SVA Aargau vom 16. Dezember 2024 betreffend "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, EL-Verfügung Gutsprache" bzw. der entsprechenden Berechnung lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin AHV-Rentnerin ist und ab Januar 2025 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Gemäss dem Berechnungsblatt verfügt sie über ein Vermögen von Fr. 74'195.00. Dabei handelt es sich um ein Sparguthaben von Fr. 33'321.00 per 31. Dezember 2023 und um übriges auf die Gesuchstellerin lautendes Vermögen (Auszahlung Freizügigkeitsguthaben netto per 12. März 2024) in Höhe von Fr. 40'874.00. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wurde ein Freibetrag vom Fr. 45'000.00 abgezogen. Fr. 29'195.00 wurden bei den Ergänzungsleistungen zum Vermögensverzehr berücksichtigt. Demnach verfügt die Gesuchstellerin über einen
Notgroschen von Fr. 45'000.00, den sie nicht zur Bestreitung des laufenden Unterhalts verwenden muss (VA, act. 17, S. 3 f.). Die Gesuchstellerin reichte keinerlei Belege dafür ein, dass ein Teil der Vermögenswerte im Eigentum ihrer Tochter steht. Insbesondere lässt sich dies auch nicht dem Berechnungsblatt entnehmen, obwohl z.B. bei den Einnahmen diverse Einkommen ihrer Tochter erwähnt werden (VA, act. 17, S. 4). Überdies hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass ein Teil des Vermögens ihrer Tochter gehöre, weshalb es sich ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. E. 1.2 hiervor). Dass sich die beschwerdeweise aufgelegten undatierten Kontoauszüge auf die im Berechnungsblatt erwähnten Konten beziehen (Beschwerdebeilage [BB] 5], behauptet die Gesuchstellerin nicht einmal. Damit erübrigen sich diesbezüglich jegliche Ausführungen, auch zur Frage, ob es sich hierbei um Noven handelt.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin über Vermögenswerte in Höhe von Fr. 45'000.00 verfügt. Erwägungen zu ihrem Einkommen sind nicht notwendig. Ungeachtet des von ihr erzielten Einkommens kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, weil die Gesuchstellerin über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Diese finden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung. Da die Vermögenswerte den praxisgemässen Freibetrag von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 weit übersteigen, kann von ihr, – selbst unter Berücksichtigung ihrer individuell-konkret Situation (z.B. AHV-Rente, Alter) – verlangt werden, dass sie auf ihre Ersparnisse zurückgreift, um die anfallenden Prozesskosten zu decken. Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten. Die Vorinstanz forderte sie mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.00 auf (VA, act. 6). Die Kosten sind damit überschaubar und ihre Ersparnisse bleiben ihr damit fast ausschliesslich erhalten. Die Gesuchstellerin ist nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 3. April 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung im Dispositiv an: [...]
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 20. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus