Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2025.78 / ZSU.2025.354 (SF.2024.23) Art. 4
Entscheid vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth, [...]
Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, [...]
Gegenstand Eheschutz
Die Parteien heirateten am 6. Januar 2023 und leben seit dem 27. Juli 2024 getrennt. Sie sind die Eltern von C._____ (geb. tt.mm. 2022) und D._____ (geb. tt.mm. 2023).
Mit Eheschutzgesuch vom 10. September 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____ (u.a.), C._____ und D._____ seien unter ihre Obhut zu stellen, und der Beklagte sei zu verpflichten, monatlichen Kinderunterhalt von mindestens je Fr. 1'500.00 (zzgl. Kinderzulagen) und Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Zudem beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 beantragte der Beklagte u.a., er sei ab 1. August 2024 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung zur Bezahlung von Fr. 100.00 Unterhalt pro Kind und Monat (zzgl. Kinderzulagen) zu verpflichten. Kinderunterhalt in der Folgezeit und Ehegattenunterhalt generell sei nicht zuzusprechen. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Replik vom 20. November 2024 (Klägerin) resp. Duplik vom 2. Dezember 2024 (Beklagter) hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Am 12. Dezember 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt.
Mit Entscheid vom 6. März 2025 stellte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, C. und D._____ unter die Obhut der Klägerin. Der Unterhalt wurde wie folgt geregelt:
"4. 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, monatlich [...] zu bezahlen, [zzgl. Kinderzulagen]:
C._____
D._____
4.2. [...] Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen [in Phase 1 bis 6]:
Barunterhalt C._____
Betreuungsunterhalt C._____
Barunterhalt D._____
Betreuungsunterhalt C._____
[...]
Der Klägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Disp.- Ziff. 6.2); das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wurde
abgewiesen (Disp.-Ziff. 6.3). Die Gerichtskosten wurden wie folgt geregelt (Disp.-Ziff. 7):
"Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'000.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."
Mit fristgerechter Berufung vom 4. April 2025 gegen den ihm am 26. März 2025 begründet zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte:
"1. [Die Ziffern 4.1. und 6.3. des angefochtenen Urteils seien] aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
'4.1. Der [Beklagte] wird verpflichtet, der [Klägerin] an den [Kinderunterhalt monatlich, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen]:
6.3. Dem [Beklagten] wird die unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, R._____, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.'
Die Ziffern 4.2. und 7 seien von Amtes wegen anzupassen.
Dem [Beklagten] sei (auch) für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen [...].
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 9. Mai 2025 beantragte die Klägerin:
"1. Die [Berufungsanträge] seien vollumfänglich abzuweisen.
3.2. Eventualiter sei der [Klägerin] die unentgeltliche Rechtspflege [...] zu bewilligen."
Mit Anschlussberufungsantwort vom 18. Juni 2025 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung.
Beide Parteien machten in der Folge weitere Eingaben; die Klägerin am 23. und 24. Juni 2025 sowie am 4. und 23. September 2025; der Beklagte am 23. Juli 2025, 18. September 2025 und am 2. Oktober 2025.
In der Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der (Anschluss-)Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1).
Das Obergericht beschränkt sich (vorbehältlich offensichtlicher Mängel) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort darauf gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4).
Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1 bis ZPO e.c.; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2).
Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO] 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).
Anschlussberufung Entgegen dem Beklagten (Anschlussberufungsantwort, S. 3 f.) setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsantwort/Anschlussberufung rechtsgenügend (E. 1 Abs. 2 oben) mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, soweit sie dessen Korrektur zu ihren Gunsten anbegehrt. Insbesondere ist nicht erforderlich, den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag in einer Berechnungstabelle darzulegen.
Unterhalt 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinderunterhalt (bis zur Volljährigkeit D._____) nach der zweistufigen Methode (angefochtener Entscheid, E. 7). Sie bildete 10 Phasen bis am 31. Juli 2041 (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2). Ehegattenunterhalt wurde der Klägerin (rechtskräftig) keiner zugesprochen (angefochtener Entscheid, E. 8).
3.2. Phasen Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022 N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB). In Anbetracht, dass C._____ erst in rund 15 Jahren und D._____ sogar erst in 16 Jahren volljährig wird, ist es nicht angebracht, einen Zeitraum von 16 Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 4.5.5, betreffend nur schon einen Zeitraum von sechs Jahren). Die vorinstanzlichen Phasen 4 bis 10 (ab 1. August 2027) sind deshalb von Amtes wegen zu streichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es sind folgende Phasen zu bilden: Phase 1 vom 1. September 2024 (E. 3.3 unten) bis 30. November 2024, Phase 2 vom 1. bis 31. Dezember 2024 (E. 3.6.1.1 f. unten), Phase 3 vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 (E. 3.6.1.3 unten), Phase 4 vom 1. Juli 2025 bis 30. November 2025 (E. 3.5.2 und E. 3.6.3.1 unten) und Phase 5 ab 1. Dezember 2025
(E. 3.6.1.2 unten). Unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB kann jederzeit die Abänderung dieses Entscheids verlangt werden.
3.3. Beginn der Unterhaltspflicht Unterhaltsleistungen können nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Wenn nichts anderes beantragt ist, darf aber davon ausgegangen werden, dass Unterhalt frühstens seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Das Eheschutzgesuch der Klägerin datiert vom 10. September 2024; ein Datum, ab welchem sie Unterhalt fordert, nannte sie nicht. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhalt "ab Auszug [...] aus der ehelichen Liegenschaft" resp. "ab Gesuchseinreichung" (Prozessgeschichte Ziff. 2.4). In Erwägung 7.3.2, S. 13, hält die Vorinstanz klarstellend fest, dass als Zeitpunkt für den Beginn der Unterhaltspflicht "die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens festgelegt" werde. Die Klägerin begründet in ihrer Anschlussberufung mit keinem Wort, weshalb nunmehr Kinderunterhalt bereits "von August 2024" zugesprochen werden sollte. Im Lichte der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und der Einfachheit halber rechtfertigt es sich jedoch, dem Berufungsantrag des Beklagten entsprechend, Kinderunterhalt nicht erst ab Gesuchseinreichung am 10. September 2024, sondern schon ab 1. September 2024 zuzusprechen. Die widersprüchliche Passage "ab Auszug [...] aus der ehelichen Liegenschaft" ist aus dem Urteilsdispositiv zu streichen.
3.4. Eckwerte In den vorliegend relevanten Phasen (E. 3.2 oben) ging die Vorinstanz von folgenden Eckwerten aus (angefochtener Entscheid, E. 7.4):
In Fr. Klägerin Beklagter C._____ D._____ Einreichung des Gesuchs bis 30. November 2024 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 3'039.20 (1) 3'455.15 (2) 994.45 (3) 1'027.25 (4) Einkommen 909.35 4'807.00 --- Kinderzulage --- 200.00 Überschuss --- 1'351.85 --- Manko 2'129.85 --- --- (ungedecktes) betreibungsrechtliches Existenzminimum --- 794.45 827.25 1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 3'039.20 (1) 4'145.15 (5) 994.45 (3) Einkommen 909.35 4'807.00 --- Kinderzulage --- 215.00 Überschuss --- 661.85 --- Manko 2'129.85 --- --- (ungedecktes) betreibungsrechtliches Existenzminimum --- 779.45 ab 1. Dezember 2025 (bis 31. August 2027)
Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2'688.75 (6) 3'555.20 (7) 909.60 (8) Einkommen 909.35 4'807.00 --- Kinderzulage --- 215.00 Überschuss --- 1'251.80 --- Manko 1'779.40 --- --- (ungedecktes) betreibungsrechtliches Existenzminimum --- 694.60
(1) Grundbetrag Fr. 1'350.00; Wohnkosten Fr. 1'600.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile; KVG Fr. 450.45; Arbeitsweg Fr. 138.75 (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 700.00; Arbeitsweg Fr. 600.00; KVG Fr. 439.95; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Leasing Fr. 295.20 (3) Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; KVG Fr. 114.85; Drittbetreuung Fr. 229.60 (4) Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; KVG Fr. 114.85; Drittbetreuung Fr. 262.40 (5) Neu: Wohnkosten Fr. 1'390.00 (6) Neu: KVG verbilligt Fr. 100.00 (7) Neu: Arbeitsweg Fr. 300.00; KVG verbilligt Fr. 150.00 (8) Neu: KVG Fr. 30.00
Bis am 30. November 2024 resultierte nach Abzug des (ungedeckten) betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Söhne vom Überschuss des Beklagten ein Manko von Fr. 269.85. Dieses wurde proportional auf die Kinder verteilt; es resultierte bei C._____ ein Manko von Fr. 132.00 und bei D._____ ein solches von Fr. 138.00. Für C._____ verblieb ein Unterhalt von Fr. 662.00 (Fr. 794.45 – Fr. 132.00) und für D._____ ein solcher von Fr. 689.00 (Fr. 827.45 – Fr. 138.00). Vom 1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 resultierte nach Abzug des (ungedeckten) betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Söhne vom Überschuss des Beklagten ein Manko von Fr. 897.05 (Fr. 661.85 – Fr. 779.45 – Fr. 779.45), welches proportional auf die Kinder verteilt wurde, womit ein Manko von je Fr. 449.00 resultierte (Fr. 897.05 / 2). Für C._____ und D._____ verblieb ein Unterhalt von je Fr. 331.00 (Fr. 779.45 – Fr. 449.00). Ab 1. Dezember 2025 resultierte nach Abzug des (ungedeckten) betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Söhne vom Überschuss des Beklagten ein Manko von Fr. 137.40 (Fr. 1'251.80 – Fr. 694.60 – Fr. 694.60), welches proportional auf die Kinder verteilt wurde, womit bei ihnen ein Manko von je Fr. 69.00 resultierte (Fr. 137.40 / 2). Für C._____ und D._____ verblieb ein Unterhalt von je Fr. 626.00 (Fr. 694.60 – Fr. 68.70). Der Betreuungsunterhalt (Manko der Klägerin) konnte in keiner Phase gedeckt werden (angefochtener Entscheid, E. 7.4).
3.5. Einkommen 3.5.1. Beklagter Das von der Vorinstanz für den Beklagten gestützt auf die "Übersicht Jahreslohnkonto 2024" ermittelte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 4'807.00 (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4, S. 15) umfasst seinen anteiligen 13. Monatslohn sowie Überstundenentschädigungen, Schichtzulagen und Sonderprämien. Der Beklagte bringt vor, ihm dürften nur Fr. 4'348.70 (Nettolohn Fr. 4'071.00, Schichtzulage Fr. 277.50; ohne
Mit diesen Einwendungen vermag der Beklagte keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (E. 1 Abs. 1 oben) darzutun: Wenn der 13. Monatslohn einmalig ausbezahlt wird, ist diese Regelung wirtschaftlich mit den schwankenden Einkommen von Akkordarbeitern oder Selbständigerwerbenden vergleichbar. In diesem Bereich wird regelmässig auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.239 vom 29. März 2021 E. 7.1). Ein solches Vorgehen bedeutet gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern ist aus Praktikabilitätsgründen auch vertretbar (Urteil des Bundesgerichts 5D_122/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.2 und 2.2.3). Dem Umstand, dass der Beklagte dadurch während elf Monaten teilweise "auf Kredit" leistet, ist selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen einer 13. Auszahlung der entsprechend separat berechneten Unterhaltsrente bzw. einer Art Nachzahlung vorzuziehen. Insoweit ist auch die Lehrmeinung von BRÄM/HASENBÖHLER (Zürcher Kommentar, 1998, N. 71 zu Art. 163 ZGB) nicht zwingend, welche die anteilsmässige Hinzurechnung des 13. Monatslohnes als unangemessen erachtet, wenn dadurch beim Unterhaltsverpflichteten ein Eingriff ins Existenzminimum resultiert, und daher eine Nachforderung des Unterhaltsberechtigten bei Fälligkeit vorschlägt (Urteile des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.2 und 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3.1; Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZOR.2023.40 vom 11. Juni 2025 E. 4.5.1.3.3). Der 13. Monatslohn ist deshalb auch vorliegend in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Bei einem schwankenden Einkommen, wie es der Beklagte erzielt, ist sodann grundsätzlich vom Durchschnittswert einer repräsentativen Zeitspanne auszugehen (BÜCHLER/RAVEANE, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 27a zu Art. 125 ZGB). Die Vorinstanz hat das Einkommen des Beklagten gestützt auf den mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 eingereichten Beleg "Jahreskonto 2024" ermittelt. Weshalb seinem schwankenden Einkommen (mit Überstundenentschädigungen, Schichtzulagen und "einmaligen" Sonderprämien [die im Jahr 2024 neunmal ausbezahlt wurden], sowie inkl. 13. Monatslohn) nicht mit dem Jahresdurchschnittseinkommen 2024 Rechnung getragen werden sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht plausibel dargetan. Mit der
Vorinstanz ist ihm ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'807.00 anzurechnen (E. 3.4 oben).
3.5.2. Klägerin Bei der Klägerin ist nur ihr Einkommen in den vorinstanzlichen Phasen 1 bis 3 relevant (E. 3.2 oben). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin arbeite im Durchschnitt 20% beim E._____ in S._____, wo sie durchschnittlich Fr. 909.35 verdiene (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4). Dieses Einkommen blieb grundsätzlich unbestritten.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 reichte die Klägerin unkommentiert einen neuen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2025 zwischen ihr und der F._____ AG, T., ein. Gemäss diesem Arbeitsvertrag arbeitet die Klägerin seit 16. Juni 2025 in der Filiale in U. als [...], in einem Pensum zwischen 30 und 50 % resp. für wöchentlich 12.75 bis 21.25 Stunden, für einen Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn) von Fr. 25.80 (Beilage 1). Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte die Klägerin die Lohnabrechnungen vom Juli und August 2025 ein. Gemäss Klägerin sei zukünftig mit einem Einkommen wie im Juli zu rechnen, weil sie im August wegen Vertretung besonders viel gearbeitet habe. Der Beklagte bringt in seiner Eingabe vom 23. Juli 2025 dahingegen vor, der Klägerin sei ab Juli 2025 ein Einkommen von Fr. 1'900.00 anzurechnen. Ausgewiesenermassen verdiente die Klägerin im Juli 2025 netto Fr. 1'049.75 (ca. 44 Stunden) und im August 2025 netto Fr. 3'043.35 (ca. 129 Stunden). Auf der Stufe Einkommensermittlung ist alles erzielte Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGE 150 III 157 E. 5.3.2), vorliegend deshalb auch das im August 2025 erzielte Einkommen. Ferien- und Feiertagsentschädigungen, wie sie der Klägerin ausbezahlt werden, sind Abgeltungen für den in dieser Zeit nicht ausbezahlten Lohn. Das Vorbringen der Klägerin, wonach es sich beim Lohn für August 2025 um einen Ausreisser handelt, erscheint glaubhaft, zumal ausgewiesen ist, dass sie die Kinder seit Juli 2025 jeweils nur am Montag- und Mittwochnachmittag fremdbetreuen lässt (vgl. E. 3.6.3.1 unten). Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Inhaberin der Obhut über zwei Kleinkinder jedenfalls vier Wochen Ferien beziehen wird. Für die Ermittlung ihres Durchschnittseinkommens (vgl. E. 3.5.1 oben) ist deshalb 10x vom Juli-Einkommen (von dessen Erzielbarkeit die Klägerin ausgeht) und 1x vom Ausnahmeeinkommen im August auszugehen. Dies führt zu einem monatlichen Nettoeinkommen von im Monatsdurchschnitt rund Fr. 1'130.00 ([10x Fr. 1'049.75 + 1x Fr. 3'043.35] / 12), welches der Unterhaltsberechnung ab Juli 2025 (neue Phase 4) zugrunde zu legen ist. Anzumerken bleibt, dass sich die festzusetzenden und vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auch bei Berücksichtigung des von ihm propagierten Einkommens der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'900.00 infolge der Mankosituation nicht reduzieren würden (vgl. E. 3.7 unten).
3.6. Betreibungsrechtliche Existenzminima 3.6.1. Beklagter 3.6.1.1. Wohnkosten Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz bis Ende November 2024 (Phase 1) Wohnkosten von Fr. 700.00 (er habe bei seinen Eltern in V._____ gelebt, wobei eine solche Mietzinsbeteiligung vereinbart gewesen sei) und ab 1. Dezember 2024 (ab Phase 2) Fr. 1'390.00 (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) für seine Wohnung in W._____ (angefochtener Entscheid, S. 15).
Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sollen freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls würden sie indirekt einer anderen Person zukommen als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2012 vom 26. Februar 2014 E. 3). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Aufwendungen entlastet wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 5.2.1). Dementsprechend kann offenbleiben, ob der Beklagte, was die Klägerin bestreitet (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 5), seinen Eltern bis November 2024 tatsächlich einen (bei Gesamtwohnkosten von Fr. 2'500.00 [act. 20] angemessen erscheinenden) Wohnkostenbeitrag von Fr. 700.00 geleistet hat.
In ihrer Eingabe vom 23. September 2025 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe vor rund zwei Wochen einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Der Beklagte äusserte sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dazu (E. 1 Abs. 6 oben). In Ausübung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hat sich herausgestellt, dass der Beklagte seit 1. Oktober 2025 am [...] in X._____ seinen Wohnsitz hat (Eintrag in der Gemeinderegistersysteme- Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 2. Dezember 2025). Da er das Obergericht nicht proaktiv über den vollzogenen Wohnsitzwechsel orientiert und sich auch im Nachgang zur Mitteilung der Klägerin vom 23. September 2025 nicht dazu geäussert hat, ist davon auszugehen, dass sich seine Wohnkosten nicht erhöht haben. Der Beklagte hat sodann nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den vorinstanzlichen Vorgaben entsprechend eine Wohnung im Umkreis von seinem Arbeitsort Y._____ zu finden und so im Lichte der prekären finanziellen Situation der Parteien (E. 3.7 unten) das vorinstanzlich zurecht vorgesehene Kostendach von Fr. 300.00 für Arbeitswegkosten (E. 3.6.1.2 unten) und Fr. 1'390.00 für Wohnkosten (vgl. oben) einzuhalten. Seine Wohnkosten sind somit ab Phase 2 mit Fr. 1'390.00 zu veranschlagen.
3.6.1.2. Arbeitswegkosten Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz: Seinem Auto komme Kompetenzcharakter zu (Schichtbetrieb). Er habe bis Ende
November 2024 in V._____ gewohnt (Arbeitsweg 36 km). Per 1. Dezember 2024 sei er nach W._____ gezogen (Arbeitsweg neu 50 km). Wieso der Beklagte einen so weit von seinem Arbeitsort entfernten Wohnort gewählt habe, habe er nicht plausibel begründet und sei nicht nachvollziehbar (Distanz zum Wohnort der Klägerin, wo er seine Kinder regelmässig abholen müsse, sei neu 13 km länger). Unter Mitberücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse und weil er die Möglichkeit gehabt hätte, näher an seinen Arbeitsort zu ziehen, seien ihm nicht die vollen (in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen stehenden) Arbeitswegkosten anzurechnen, sondern diese "entsprechend der Praxis des Zürcher Obergerichts" auf Fr. 600.00 zu plafonieren; es seien ihm nicht – wie beantragt – Fr. 1'096.00 (Wohnort V.) resp. Fr. 1'522.00 (Wohnort W.) einzusetzen. Ihm wurde sodann eine Frist von neun Monaten gewährt, um seinen Wohnsitz in eine näher an seinem Arbeitsort liegende Gemeinde zu verschieben. Ab 1. Dezember 2025 wurden ihm nur noch Fr. 300.00 Arbeitswegkosten angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4, S. 18 f.).
Der Beklagte beansprucht als Arbeitswegkosten bis 30. November 2024 (ab V.) Fr. 1'008.00 (gemäss Berechnung der Vorinstanz [36 km x 2 x 0.7 x 20]) und ab 1. Dezember 2024 (ab W.) Fr. 1'400.00. Die Wohnung in W._____ sei die einzige gewesen, die ihm ein Vermieter habe vermieten wollen. Arbeitswegkosten von Fr. 300.00 würden einem Arbeitsweg von 10.7 km entsprechen. In diesem Radius befänden sich von seinem Arbeitsort z.B. die Gemeinden U., Z., QQ., S., QR._____ etc., wo die Mietzinsen für eine 3 bis 3.5-Zimmerwohnung "regelmässig" über Fr. 2'000.00 seien. Eine Verlegung seines Wohnsitzes von W._____ näher an seinen Arbeitsort würde mindestens Fr. 1'000.00 höhere Wohnkosten nach sich ziehen. Allerdings würde er mit seinen Einkommen gar keine entsprechende Wohnung erhalten (Berufung, S. 7 ff.).
Die Klägerin gesteht dem Beklagten keinen höheren Betrag als gemäss Vorinstanz zu; Fr. 300.00 Arbeitswegkosten will sie ihm ab 1. Dezember 2024 anrechnen (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 4 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'555.20; angefochtener Entscheid, S. 26]).
Die Maximalpauschale für Arbeitswegkosten entstammt der Praxis im Kanton Zürich (MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht - Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007 S. 1223 ff.), wo bereits im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 (Ziffer III/3.4.e) eine Höchstgrenze von Fr. 600.00 vorgesehen ist. Eine entsprechende Höchstgrenze findet sich in den aargauischen Richtlinien zwar nicht und es entspricht auch nicht der Praxis des aargauischen Obergerichts, die Arbeitswegkosten auf diesen oder einen
anderen Maximalbetrag zu beschränken. Vorbehalten bleibt aber immer eine Beschränkung der Höhe der Arbeitswegkosten bei eklatanter Unverhältnismässigkeit zum erzielten Einkommen. Eine solche hat die Vorinstanz zurecht in den vom Beklagten geltend gemachten Beträgen erblickt und ihm vorgeworfen, dass er ungeachtet der knappen finanziellen Verhältnisse und obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte, nicht in eine näher bei seinem Arbeitsort (Y.) liegende Gemeinde umgezogen ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bis zur Trennung der Parteien in Z. und somit in der Nähe seines Arbeitsorts wohnhaft war und er bis dahin somit Arbeitswegkosten weit unter Fr. 600.00 generierte. Ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2) und somit auch eine unnötige Erhöhung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldner haben bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Die Begründung des Beklagten, weshalb er beim Auszug aus der ehelichen Wohnung weiter weg von seinem Arbeits- und bisherigen Wohnort (nach V., resp. in der Folge nach W. und per 1. Oktober 2025 nach X., der Nachbargemeinde von V.) gezogen ist, überzeugt nicht (E. 3.6.1.1 oben). Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass im von ihm errechneten Umkreis von rund 11 km um seinen Arbeitsort Y._____ nicht nur die von ihm selektiv erwähnten Ortschaften mit bekanntlich eher hohen Mietzinsen (aufgrund ihrer Lage zu QS., guten Infrastruktur und guten Verkehrsanbindung) liegen, sondern auch etliche kleinere ländliche Gemeinden mit tieferer Nachfrage und damit entsprechend tieferem Mietzinsniveau wie Y., QT., QU., QV., QW., QX., QY., QZ., RQ., und RR._____. Nachdem dem Beklagten erstmals im Entscheid vom 6. März 2025 autoritativ eröffnet worden war, dass von ihm in Bezug auf seine Wohnsituation eine Veränderung erwartet wird, ist die ihm dafür gewährte Frist von rund neun Monaten bis am 1. Dezember 2025 im Lichte allfälliger Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche nicht zu beanstanden. Zusammenfassend hat es bei den dem Beklagten vorinstanzlich zugestandenen Arbeitswegkosten sein Bewenden, d.h. Fr. 600.00 bis am 30. November 2025 (Phase 1 bis 3 und neue Phase 4) und Fr. 300.00 ab 1. Dezember 2025 (neue Phase 5).
3.6.1.3. Prämienverbilligung Ab 1. Dezember 2025 legte die Vorinstanz beim Beklagten die KVG-Prämie unter Berücksichtigung "der zu erwartenden Prämienverbilligung" auf Fr. 150.00 fest (angefochtener Entscheid, S. 17 f.). In seiner Anschlussberufungsantwort (S. 6 f.) bringt der Beklagte vor und belegt, dass sein Gesuch auf Prämienverbilligung mit Verfügung der SVA Aargau vom 13. Mai 2025 abgewiesen worden ist. Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten ist deshalb auch ab Dezember 2025 die (nicht verbilligte) KVG-Prämie von Fr. 439.95 (E. 3.4 oben) einzusetzen.
3.6.1.4. Fazit Bis 30. November 2025 bleibt es damit bei den vorinstanzlich für den Beklagten ermittelten betreibungsrechtlichen Existenzminima von Fr. 3'455.15 (bis 30. November 2024) resp. Fr. 4'145.15 (ab 1. Dezember 2024). Ab 1. Dezember 2025 beträgt es neu (gerundet) Fr. 3'845.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'390.00. KVG Fr. 439.95, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 300.00, Leasing Fr. 295.20; vgl. E. 3.4, E. 3.6.1.1 und E. 3.6.1.2 oben).
3.6.2. Klägerin 3.6.2.1. Wohnkosten Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz die (unstrittigen) Wohnkosten der ehelichen Wohnung in Z._____ (Fr. 1'600.00) und reduzierte diese für die unter die Obhut der Klägerin gestellten Kinder um Fr. 500.00 (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4, S. 17; E. 3.4 oben). Mit Eingabe vom 4. September 2025 (Beilage 2) reichte die Klägerin einen neuen Mietvertrag vom 29. Juni 2025 mit Geltung ab 1. August 2025 für eine 4.5-Zimmerwohnung (wiederum) in Z._____ für einen monatlichen Mietzins von insgesamt Fr. 1'840.00 (Fr. 1'470.00, zzgl. Fr. 250.00 Nebenkosten und Fr. 120.00 Mietzins Garage) ein. Höhere Wohnkosten als Fr. 1'600.00 können indessen nicht berücksichtigt werden. So hat die Klägerin ihre Behauptung in der Eingabe vom 23. September 2025, wonach ihr die bisherige Wohnung gekündigt worden sei, durch nichts belegt. Ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte sie ihr Vorbringen, wonach sie keine günstigere Wohnung "angeboten" erhalten habe (E. 1 Abs. 5 und 6 oben). Veränderungen in der Bedarfssituation, die in Kenntnis des laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne Angabe plausibler Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich. Die Ehegatten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Entscheide grundsätzlich selber tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2024 E. 9.2.1). Der Mietzins für den Garagenplatz von Fr. 120.00 kann ohnehin ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin arbeitet seit Mitte Juni 2025 in U._____ (E. 3.5.2 oben). Für den bisherigen Arbeitsweg nach S._____ hat ihr die Vorinstanz nur das Abonnement mit dem öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt (angefochtener Entscheid, S. 19). Auch U._____ ist problemlos mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen (vgl. www.sbb.ch), so dass dem Auto der Klägerin weiterhin kein Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.241 vom 14. April 2025 E. 4.6.4.4 Abs. 1). Es hat somit bei im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin zu berücksichtigenden Wohnkosten von Fr. 1'100.00 (Fr. 1'600.00 – Fr. 500.00 [Wohnkostenanteile Kinder]) sein Bewenden.
3.6.2.2. Arbeitsweg Der neue Arbeitsweg der Klägerin ab Juli 2025 (Z._____ – U._____) umfasst zwei A-Welle Zonen (www.a-welle.ch). Ein entsprechendes Jahresabonnement kostet Fr. 855.00, d.h. monatlich Fr. 71.25. Für den Weg zur Bushaltestelle bzw. zum Bahnhof sind der Klägerin mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 19) zusätzlich Fr. 15.00 Fahrradkosten anzurechnen. Demnach betragen die Arbeitswegkosten der Klägerin ab Juli 2025 (E. 3.5.2 oben) neu (gerundet) Fr. 86.00 (und nicht mehr wie bis dahin Fr. 138.75).
3.6.2.3. Fazit Bis am 30. Juni 2025 verbleibt es somit bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin gemäss Vorinstanz von (gerundet) Fr. 3'039.00. In der Folge reduziert es sich im Vergleich zu den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. E. 3.4 oben) vom 1. Juli 2025 bis 30. November 2025 auf Fr. 2'986.00 (neu: Arbeitsweg Fr. 86.00 statt Fr. 138.75) und ab 1. Dezember 2025 auf Fr. 2'636.00 (neu: KVG verbilligt Fr. 100.00 statt Fr. 450.45).
3.6.3. Kinder 3.6.3.1. Fremdbetreuungskosten Soweit vorliegend von Relevanz (E. 3.2 oben) erwog die Vorinstanz zu den im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Kinder berücksichtigten Fremdbetreuungskosten (angefochtener Entscheid, S. 21): Die Fremdbetreuungskosten seien subventioniert; die Klägerin müsse bloss 20 % der Kosten tragen. Bis 30. November 2024 würden C._____ demnach Fr. 229.60 und D._____ Fr. 262.50 Fremdbetreuungskosten angerechnet. Aus Praktikabilitätsgründen und um eine zusätzliche Phase zu vermeiden, würden ab 1. Dezember 2024 bei beiden Kindern bloss Fr. 229.60 Fremdbetreuungskosten berücksichtigt. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte die Klägerin unkommentiert für C._____ und D._____ je einen "Vertrag Betreuungsplatz" (G._____ [...], Z.) vom 16. Januar 2025 mit Eintrittsdatum 2. Juli 2025 (je montags und mittwochs am Nachmittag) sowie die Abrechnungen vom 23. Juni 2025 für die Monate Juli und August 2025 ein, aus welchen sich pro Kind monatliche Betreuungskosten von Fr. 646.80 ergeben (Montag und Mittwoch). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wie bisher (angefochtener Entscheid, S. 21) auch von diesem Betrag letztlich nur 20 % bezahlen muss (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 16. Dezember 2024, wonach gemäss Elternbeitragsreglement der Gemeinde Z. bei einem Jahreseinkommen von unter Fr. 30'000.00 einem alleinerziehenden Elternteil maximal 20 % der Betreuungskosten in Rechnung gestellt werden). Die entsprechende Feststellung des Beklagten in seiner Eingabe vom 23. Juli 2025 (S. 2) blieb seitens der Klägerin unbestritten (E. 1 Abs. 6 oben). Ab 1. Juli 2025 sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum von C._____ und D._____ damit noch
monatliche Betreuungskosten von (gerundet) je Fr. 130.00 (Fr. 646.80 x 0.2) einzusetzen.
3.6.3.2. Fazit Bis am 30. Juni 2025 bleibt es damit bei den vorinstanzlich für die Söhne ermittelten betreibungsrechtlichen Existenzminima (E. 3.4 oben). Vom 1. Juli 2025 bis 30. November 2025 beträgt ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum bei rund Fr. 100.00 tieferen Fremdbetreuungskosten (gerundet) je Fr. 680.00 und ab 1. Dezember 2025 je Fr. 595.00.
3.7. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (E. 3.5.2 und E. 3.6.2.3) reduziert sich das (unstrittig betreuungsbedingte; BGE 150 III 153 E. 5.3.1) Manko der Klägerin und damit der rechnerische Betreuungsunterhalt pro Kind (je ½ des Mankos) auf folgende Beträge:
In Fr. Phasen 1 bis 3 (01.09.24 – 30.06.25) Phase 4 (01.07.25 – 30.11.25) Phase 5 (ab 01.12.25) Einkommen 909.00 1'130.00 1'130.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 3'039.00 2'986.00 2'636.00 Manko (gerundet) = Betreuungsunterhalt 2'130.00 1'856.00 1'506.00 Betreuungsunterhalt pro Kind 1'065.00 928.00 753.00
Der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ beträgt (E. 3.6.3.2):
In Fr. Phase 1 (01.09.24 – 30.11.24) C._____ / D._____ Phasen 2 und 3 (01.12.24 – 30.06.25) Phase 4 (01.07.25 – 30.11.25) Phase 5 (ab 01.12.25) Ungedecktes betreibungsrechtliches Existenzminimum 794.00 / 827.00 779.00 680.00 595.00 Betreuungsunterhalt 1'065.00 1'065.00 928.00 753.00 Total (gerundet) 1'859.00 / 1'892.00 1'844.00 1'608.00 1'348.00
Der Beklagte vermag in allen Phasen das (ungedeckte) betreibungsrechtliche Existenzminimum seiner Söhne nach Deckung seines eigenen (zu wahrenden [BGE 135 III 66]) betreibungsrechtlichen Existenzminimums (E. 3.4 und E. 3.6.1.4 oben) nicht zu decken. Der ihm nach dessen Deckung verbleibende Überschuss hat er C._____ und D._____ wie folgt je hälftig als Barunterhalt (für Betreuungsunterhalt bleibt kein Raum) zu bezahlen:
In Fr. Phase 1 (01.09.24 – 30.11.24) Phase 2 bis 4 (01.12.24 – 30.11.25) Phase 5 (ab 01.12.25) Einkommen 4'807.00 4'807.00 4'807.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 3'455.00 4'145.00 3'845.00 Überschuss (gerundet) 1'352.00 662.00 962.00 Barunterhalt pro Kind (gerundet auf 5 Fr.) 675.00 330.00 480.00
Der gebührende Unterhalt ist wie folgt nicht gedeckt (vgl. Art. 286a ZGB):
In Fr. Phase 1 (01.09.24 – 30.11.24) Phasen 2 und 3 (01.12.24 – 30.06.25) Phase 4 (01.07.25 – 30.11.25) Phase 5 (ab 01.12.25) Gebührender Bedarf C._____ / D._____ 1'859.00 / 1'892.00 1'844.00 1'608.00 1'348.00 Unterhalt 675.00 330.00 330.00 480.00 Ungedeckt (gerundet auf 5 Fr.) 1'185.00 / 1'215.00 1'515.00 1'280.00 870.00
Kosten Der Beklagte dringt mit seiner Berufung teilweise durch; mit seinen Anträgen für die Phasen 1 bis 4 (September 2024 bis November 2025) unterliegt er nahezu vollständig. In der Phase 5 (ab Dezember 2025) obsiegt er zu rund einem Viertel. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich (E. 3.7 oben; Prozessgeschichte Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3). Bei einer Gewichtung von Berufung und Anschlussberufung mit je 50 % rechtfertigt es sich, die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) der Klägerin zu 3/5 mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu 2/5 mit Fr. 1'200.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten (E. 6 unten; Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) 1/5 seiner gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'937.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT], Zuschläge von 15 % für die Anschlussberufungsantwort sowie je 5 % für die beiden Eingaben vom 23. Juli 2025 und 18. September 2025 [§ 6 Abs. 1 Abs. 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer), d.h. (gerundet) Fr. 587.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Das mit Kostennote vom 2. Oktober 2025 in Höhe von Fr. 3'855.95 (inkl. Fr. 217.00 Barauslagen und MwSt.) geltend gemachte Honorar ist nicht tarifgemäss und daher nicht zu genehmigen. Der Rechtsvertreter des Beklagten nahm zu hohe Zuschläge (20 % für die kurze Anschlussberufungsantwort, 15 % für die nur wenige Sätze umfassenden Eingaben vom
Juli 2025 und 18. September 2025) und einen zu tiefen Rechtsmittelabzug (nur 15 %) vor, und mit Blick auf die im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren weit dünneren zweitinstanzlichen Verfahrensakten erscheinen die verrechneten 328 Kopien im Vergleich zu den für die Erstinstanz geltend gemachten 288 nicht erklärbar, weshalb für die Auslagen nur eine Pauschale von 3 % (auf das Honorar) zu veranschlagen ist.
Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (1. Instanz) 5.1. Vorinstanz / Beklagter Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Seine Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 ZPO sei zwar "ohne Weiteres ersichtlich"; er habe es aber unterlassen, mit der Einreichung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf die Stellung eines solchen verzichtet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 10.5). Der Beklagte beharrt auf der Gewährung des Armenrechts. Offensichtlich haltlose Anträge seien nicht bloss zu vermeiden, sondern auch unnötig (Berufung, S. 12 ff.).
5.2. Rechtliches Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit Beschwerde kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
5.3. Überspitzer Formalismus / kein Selbstzweck Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3), d.h. einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zivilprozessual bedürftige Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei zwar auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Allerdings war vorliegend die Ausgangslage, dass auch die Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte und ihr diese im angefochtenen Entscheid wegen offensichtlicher zivilprozessualer Bedürftigkeit gewährt wurde (angefochtener Entscheid, E. 10.5). Offensichtliches – vorliegend die Bedürftigkeit der Gegenseite – muss nicht ausgeführt werden, wenn sich dies ohne Weiteres aus den Darlegungen der Gegenpartei und den Akten ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Vorliegend war die Mittellosigkeit der Klägerin und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches des Beklagten um Prozesskostenvorschuss bzw.
die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung augenfällig und für das Gericht, das gleichentags der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen zivilprozessualer Bedürftigkeit bewilligt hat, manifest. Unter diesen Umständen ist es überspitzt – weil blossem Selbstzweck dienend (BGE 142 I 11 E. 2.4.2) – formalistisch, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen. Zudem wird dadurch insbesondere Art. 117 lit. a ZPO als den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivilverfahren regelnde Norm des Bundesrechts verletzt.
5.4. Würdigung Da seine zivilprozessuale Bedürftigkeit offensichtlich ist (E. 3.4 und E. 3.7 oben), ist in Gutheissung seiner diesbezüglichen (recte) Beschwerde auch dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Dispositiv-Ziffer 6.3 und 7 des angefochtenen Entscheids sind entsprechend anzupassen.
5.5. Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren Der Beklagte hat am 2. Oktober 2025 (auch) seine Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren eingereicht. Diese ist allerdings nicht vom Obergericht, sondern von der Erstinstanz zu prüfen und als dann die festgelegte Entschädigung durch deren Gerichtskasse auszubezahlen.
Das Obergericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten, in Gutheissung seiner Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege, sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2, 6.3 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 6. März 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatlich vorschüssig, zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, je folgende Beiträge zu bezahlen:
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen:
C._____ D._____
Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, RS._____, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Ihre jeweiligen Anteile gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von 3'000.00 wird der Klägerin zu 3/5 mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu 2/5 mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Den Parteien werden ihre jeweiligen Anteile zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO).
Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten 1/5 seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'937.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 587.00, zu bezahlen.
Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren werden gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin resp. als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird der Klägerin Rechtsanwältin Gesine Wirth, S., und dem Beklagten Rechtsanwalt Christoph Suter, RS., bestellt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 14. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess