Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.381 (SG.2025.263) Art. 30
Entscheid vom 3. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Beklagter A._____, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 13. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 167.35 (nebst Zinsen zu 5 % seit dem 6. Juni 2025 auf Fr. 146.00).
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 7. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 14. August 2025 wurde dem Beklagten am 1. September 2025 zugestellt.
Die Klägerin stellte am 30. September 2025 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 15. Dezember 2025 wie folgt:
" 1. Über B._____, [...], Inhaber des Einzelunternehmens [...], wird mit Wirkung ab 15. Dezember 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 ZPO). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 17. Dezember 2025 zugestellt (VA act. 31). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit, unter Berücksichtigung dessen, dass kein Fristenstillstand galt (Art. 56 Abs. 2 SchKG; Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 [ZSU.2025.201], E. 1.2.3.) am 29. Dezember 2025 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) belief sich auf Fr. 589.15 (VA act. 18). Der Beklagte hinterlegte gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde am 23. Dezember 2025 den Betrag von Fr. 1'200.00 (inkl. Kostensicherheit für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00) bei der Obergerichtskasse. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) erfüllt.
Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
Der Beklagte reicht keinerlei Unterlagen ein, welche eine Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit zulassen würden. Es fehlt nicht nur der Betreibungsregisterauszug, sondern auch weitere Unterlagen über allfällige Schulden
des Beklagten. Auch Belege über liquide Mittel, wie Kontoauszüge, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen liegen nicht vor. Wie sich die aktuelle Auftragslage präsentiert, kann mangels Auftragsbestätigungen, Verträge und Debitorenlisten etc. ebenso wenig überprüft werden. Angesichts dessen, dass der Beklagte gemäss eigener Darstellung an einem Burn-out leidet, dürfte eine erfolgreiche oder zumindest stabile Auftragslage indessen höchst fraglich sein. Auch die Lebenshaltungskosten des Beklagten können mangels Vorliegens eines Mietvertrags, einer Krankenkassenpolice, von Steuerunterlangen und weiteren Rechnungen etc. nicht beurteilt werden. Die Lebenshaltungskosten wären im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit mitzuberücksichtigen gewesen, da der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet wurde, und er für sämtliche Verbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen haftet.
Damit ist die Zahlungsfähigkeit des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zinsen und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den bei ihr vom Beklagten hinterlegten Betrag von Fr. 700.00 (Fr. 1'200.00 abzüglich der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00) an das Konkursamt zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 700.00 an das Konkursamt zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser