Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2025.378 (SR.2025.384) Art. 8
Entscheid vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Kläger A., [...] gesetzlich vertreten durch B., [...] ...
Beklagter C._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025)
Mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 13'260.00 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben:
" Ausstehende monatliche Kinderalimente für A._____ seit Februar 2024 (pro Monat ist der Betrag 780.00 -> 17 x CHF 780 = insgesamt CHF 13'260.00 für die Monate Februar bis und mit Juni 2025"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 18. Juni 2025 zugestellt, woraufhin dieser am 18. Juni 2025 Rechtsvorschlag erhob.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. September 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 13'260.00 zuzüglich Zins von 5 % seit Februar 2024 sowie für die Zahlungsbefehlskosten Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. September 2025) für den Betrag von Fr. 13'260.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchgegners vorab erheben darf.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Der Kläger erhob mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (persönlich überbracht am 17. Dezember 2025) Beschwerde gegen diesen ihm am 8. Dezember 2025 zugestellten Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die vorliegende Beschwerdeschrift sei als form- und fristgerecht eingereicht zu betrachten.
Der Entscheid des Bezirksgericht R._____ vom 3. Dezember 2025 sei aufzuheben.
Eventualantrag: Die Zwangsvollstreckung der Forderung von CHF 13'260.00 sei SOFORT auszusetzen (Provisorische Massnahme), bis über die anhängige oder demnächst einzureichende Revisionsklage betreffend die Unterhaltsbeiträge (Art. 129 ZGB) und die Überprüfung der Leistungsfähigkeit entschieden wurde."
Die Akten wurden beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers verzichtet.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dabei können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach
Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).
Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2025 nicht ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beklagte weder Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung geltend mache und das Rechtsöffnungsverfahren keine Hand zur Beurteilung von Vorbringen zum materiellen Bestand des vom Kläger als definitiven Rechtsöffnungstitel eingereichten rechtskräftigen Scheidungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 28. Juni 2023 biete (angefochtener Entscheid, E. 2.2 und 2.3), auseinander. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Beschwerdeantwort an den Kläger – nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben).
Die Beschwerde wäre ohnehin auch abzuweisen. So hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (und es ist auch unbestritten), dass für den Betrag von Fr. 13'260.00 (zzgl. Zins) mit dem seit 15. Juli 2023 rechtskräftigen Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts R._____ OF.2020.15 vom 28. Juni 2023 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 ff.). Die dagegen geltend gemachten Vorbringen des Beklagten, wonach dieser Entscheid sein Existenzminimum verletze bzw. die "Notwendigkeit eines Revisionsverfahrens" gemäss Art. 129 ZGB nicht berücksichtigt werde, richten sich gegen die materielle Richtigkeit des Scheidungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 28. Juni 2023. Damit ist der Beklagte im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht einzig zu prüfen hat, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ob das als Rechtsöffnungstitel präsentierte Urteil richtig ist oder nicht, fällt dagegen nicht in die Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (BGE 135 III 315 E. 2.3), weshalb im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht zu beurteilen ist, ob das Scheidungsurteil gestützt auf Art. 129 ZGB abzuändern ist. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werden darf (vgl. Art. 93 SchKG).
Soweit der Beklagte sinngemäss den Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird dieser mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
Der Beklagte ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies setzt nach Art. 117 ZPO voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend waren die Rechtsbegehren des Beklagten nach dem Dargelegten von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'260.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 14. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess