Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.371 (SG.2025.243) Art. 48
Entscheid vom 18. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, [...]
Beklagte A._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 19. Februar 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 4'477.95 (nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 4'357.25 seit dem 1. Januar 2025).
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 14. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 16. Mai 2025 wurde der Beklagten am 26. Juni 2025 zugestellt.
Die Klägerin stellte am 16. September 2025 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 1. Dezember 2025 wie folgt:
" 1. Über A._____ GmbH, [...], wird mit Wirkung ab 01.12.2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihr am 3. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung.
Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 das Folgende:
" 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der gesamte in der Betreibung Nr. aaa geschuldete Betrag, einschliesslich der Verzugszinsen und Kosten, im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist.
Sollte dies nicht zutreffen, dann sei die Beschwerde vom 12. Dezember 2025 abzuweisen und der Konkurs über die A._____ GmbH zu eröffnen.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A._____ GmbH.
Sofern der vollständige Betrag zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist und die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen."
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'907.50 (act. 11). Die Beklagte hinterlegte am 15. Dezember 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 24'000.00 bei der Obergerichtskasse (Auskunft der Obergerichtskasse vom 15. Dezember 2025). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER
GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt zunächst der 36 Einträge umfassende Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 3. Dezember 2025 (BB 7). 29 Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder den Gläubiger erledigt. Gegen drei Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben, drei Betreibungen wurden eingeleitet und in der vorliegend massgeblichen Betreibung wurde erstinstanzlich der Konkurs eröffnet. Die offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug (inkl. der Konkursforderung) belaufen sich auf rund Fr. 104'732.45.
Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht zunächst, dass sie selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibung Nr. bbb der SVA Aargau über Fr. 208.70, die Betreibung Nr. ccc des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau über Fr. 180.00 oder die Betreibung Nr. ddd des Kantonalen Steueramtes über Fr. 200.00 nicht oder erst nach erfolgter Betreibung bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (25 Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. SVA Aargau; Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau; SUVA Aarau; Steueramt des Kantons Aargau; Eidgenössische Steuerverwaltung; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).
Hinsichtlich der Betreibung Nr. eee macht die Beklagte geltend, dass im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens eine Vereinbarung mit der Gläubigerin (C._____ AG) über die Bezahlung von Fr. 71'946.06 zzgl. Zins habe geschlossen werden können. Auf den Bankbelegen sei ersichtlich, dass die Beklagte insgesamt Fr. 73'702.95 an die C._____ AG überwiesen habe
und diese gegenüber der Beklagten noch offene Forderungen von Fr. 7'712.55 aufgewiesen habe. Mit diesen Zahlungen sei es für die Parteien erledigt gewesen, was sich auch darin zeige, dass die C._____ AG die Forderung nicht "weitergezogen" habe (Beschwerde, N 17).
Die Beklagte hat mit Beschwerdebeilage 8 – entgegen der Bezeichnung in ihrem Beweismittelverzeichnis – keinen Vergleich mit der D._____ AG, sondern lediglich die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis VI vom 19. September 2022 eingereicht, mit welcher die Friedensrichterin bei der Gläubigerin einen Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren einverlangt und die Beklagte über den Eingang des Schlichtungsgesuchs informiert hat. Über den Ausgang des Schlichtungsverfahrens und insbesondere darüber, ob und zu welchen Konditionen eine Vereinbarung geschlossen werden konnte, ist somit nichts bekannt und belegt. Im Weiteren reicht die Beklagte Bankbelege ein, aus welchen sich Zahlungen an die C._____ AG von August 2022 bis Dezember 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 73'702.95 ergeben (BB 9). Dass diese Zahlungen die in Betreibung gesetzte Forderung betreffen, über welche ein Vergleich geschlossen worden sein soll, ergibt sich daraus nicht und liegt denn auch nicht auf der Hand. So wurde eine erste Zahlung über Fr. 10'000.00 bereits im August 2022 und damit vor der Durchführung der Schlichtungsverhandlung (welche nicht vor dem 19. September 2022 stattgefunden haben kann [vgl. BB 8]) geleistet. Im Weiteren wurde die (angebliche) Tilgung der Fr. 73'702.95 in neun (unterschiedlich hohen) Teilzahlungen vorgenommen, was bedeuten würde, dass im (angeblich) vor dem Friedensrichteramt Kreis VI getroffenen Vergleich eine Ratenzahlung (mit unterschiedlichen hohen Raten) vereinbart worden wäre. Dies wird nicht geltend gemacht und ist mangels entsprechender Dokumentation auch nicht ersichtlich. Auch die unterschiedlich hohen Beträge der Zahlungen und insb. die Zahlung über Fr. 9'202.95 im Juni 2023 (wobei es sich nicht um die letzte Rate gehandelt hätte) spricht nicht für eine Ratenzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern vielmehr für die Bezahlung anderer Schulden gegenüber der C._____ AG. Hinzu kommt, dass bei den einzelnen Zahlungen im Kontoauszug denn auch nicht auf einen Vergleich oder dergleichen Bezug genommen wird, sondern vielmehr werden teilweise (unterschiedliche) Rechnungsnummern unter "Mitteilung" (also als Zahlungsgrund) aufgeführt, was ebenfalls dagegen spricht, dass mit den einzelnen Zahlungen die in Betreibung gesetzte Forderung bzw. die angeblich mittels Vergleich vereinbarte Summe getilgt worden ist. Im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet sich die Gläubigerin in der Regel denn auch, die Betreibung nach vollständiger Tilgung der Schuld zu löschen, was vorliegend nicht der Fall gewesen zu sein scheint, was ebenfalls Fragen aufwirft.
Nachdem für den Bestand der Forderung und der vorliegenden Berücksichtigung bei den Kreditoren der Beklagten grundsätzlich unerheblich ist, ob die Betreibung noch fortgesetzt werden kann, hat die Beklagte die Tilgung
der Forderung nicht glaubhaft gemacht und diese ist vollständig mit Fr. 83'198.23 zu berücksichtigen.
Es ist denn auch nicht abschliessend ersichtlich, ob die Beklagte gegenüber der C._____ AG noch offene Forderungen im Umfang von Fr. 7'712.55 hat, wie sie dies geltend macht (Beschwerde, N 17). In der entsprechenden Rechnungsübersicht der Beklagten (BB 9) wurden für sämtliche Forderungen Zahlungseingänge per 1. Januar 2025 verbucht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass diesbezüglich noch ausstehende Forderungen gegenüber der C._____ AG zu Gunsten der Beklagten bestehen.
Betreffend die Betreibung Nr. ccc hat die Beklagte auf dem eingereichten Betreibungsregisterauszug zwar handschriftlich vermerkt, dass diese Forderung bar "beim StVA" bezahlt worden sein soll, einen Zahlungsbeleg hierfür reicht sie jedoch nicht ein. Damit ist die Schuld im Umfang von Fr. 180.00 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Betreibung Nr. fff (recte: Nr. hhh) führt die Beklagte aus, dass die Forderung aufgrund einer nicht gerechtfertigten Forderung "gestellt" worden sei. Dies sei mit dem Gläubiger geklärt worden. Es sei eine Betreibung über Fr. 10'000.00 eingeleitet worden, obwohl die Forderung nur Fr. 247.50 betragen habe (Beschwerde, N 18).
Der eingereichten E-Mail-Korrespondenz (BB 10) mit der Vertreterin des Gläubigers E._____, der [...], ist zu entnehmen, dass sich die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.00 tatsächlich nur auf Fr. 247.50 beläuft (Kosten für die Nachbesserung). Zwar ist die Streiterledigung nicht belegt, aufgrund der Korrespondenz ist jedoch glaubhaft gemacht, dass die ursprüngliche Betreibung in der Höhe von Fr. 10'000.00 primär die Unterbrechung der Verjährung bezweckte und höher ausfiel, weil zum damaligen Zeitpunkt der Schaden noch nicht abgeschätzt werden konnte. Die Bezahlung der nun geltend gemachten Forderung von Fr. 247.50 ist jedoch nicht nachgewiesen, so dass diese vorliegend zu berücksichtigen ist.
Betreffend die Betreibung Nr. ggg macht die Beklagte lediglich geltend, dass ein Gläubiger Zusatzaufwände, welche durch die Versicherung nicht gedeckt seien, zurückfordern wolle. Es seien noch keine Schreiben "ausgetauscht worden", da der Gläubiger noch keine Bemühungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags unternommen habe (Beschwerde, N 20). Weder sind diese Ausführungen für sich alleine nachvollziehbar noch hat die Beklagte irgendwelche Dokumente hierzu eingereicht. Sie bestreitet denn
die Forderung auch nicht explizit. Die Forderung ist damit vollständig mit Fr. 865.00 zu berücksichtigen.
Was die Betreibungen Nr. 25009108 und Nr. 25010870 angeht, bestreitet die Beklagte den Bestand der Forderungen nicht und führt aus, dass diese aufgrund kurzfristiger Liquiditätsengpässe noch nicht hätten bezahlt werden können (Beschwerde N 21 und 22). Die beiden Forderungen sind folglich mit insgesamt Fr. 6'011.25 zu berücksichtigen.
Nach dem Erwogenen bestehen im Hinblick auf den Betreibungsregisterauszug der Beklagten noch offene Forderungen in der Höhe von rund Fr. 90'502.00 (= Fr. 83'198.23 + Fr. 180.00 + Fr. 247.50 + Fr. 865.00 + Fr. 6'011.25). Durch die Hinterlegung von Fr. 21'092.50 (Konkursforderung von Fr. 2'907.50 bereits in Abzug gebracht) bei der Obergerichtskasse verbleibt eine nicht gedeckte Restschuld von rund Fr. 69'409.50.
Die Beklagte hat es unterlassen, eine Bilanz und/oder Erfolgsrechnung einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre auch nur ansatzweise beurteilt werden. Auch eine Steuererklärung ist nicht aktenkundig.
Demgegenüber reicht die Beklagte eine Aufstellung über ihren Jahresumsatz ein (BB 11), wobei diese jedoch einige Fragen aufwirft. So werden etwa Rechnungen aus den Jahren 2021 und 2023 aufgeführt, für welche der Zahlungseingang just am 1. Januar 2025 verbucht worden ist (betreffend die Rechnungen aus dem Jahr 2021 vgl. auch E. 2.3.2.3. hiervor), was eher ungewöhnlich erscheint. Eine Rechnung aus dem Jahr 2004 soll zudem am 8. Januar 2025 bezahlt worden sein. Bei weiteren Rechnungen wird zwar "Anzahlung", "1. Zahlung", "2. Zahlung", "3. Zahlung", "Kontoauszug" oder "Reservation" vermerkt, in der Spalte "Betrag" und "Umsatz" wird jedoch trotzdem jeweils der volle Rechnungsbetrag berücksichtigt. Im Weiteren ist nicht plausibel, dass die Beklagte monatliche Einnahmen (also effektive Zahlungseingänge, ansonsten wären die Beträge auf der Debitorenliste vermerkt) von rund Fr. 63'775.70 verbucht und damit einen monatlichen Ertrag von Fr. 43'198.00 erzielt haben will (Fr. 63'775.70 abzgl. dem Aufwand von angeblich Fr. 20'577.71 [vgl. E. 2.3.3.3.]), aber gleichzeitig über Kreditoren in der Höhe von insgesamt Fr. 99'219.80 und EUR 9'578.74 (vgl. E. 2.4. hiernach) sowie über liquide Mittel von nur Fr. 5'781.75 (E. 2.3.3.5 hiernach) verfügt und selber angibt, zwei Betreibungen in der Höhe von Fr. 6'011.25 aufgrund von Liquiditätsengpässen bis anhin nicht bezahlt zu haben. Es fehlen denn auch (detaillierte)
Kontoauszüge, mit welchen sich die angeblichen Zahlungseingänge verifizieren lassen (vgl. Beschwerde N 27). Nach dem Dargelegten kann auf die Aufstellung mit dem angeblichen Jahresumsatz nicht abgestellt werden.
Weiter reicht die Beklagte eine Aufstellung über ihre Aufwendungen ein (BB 12), woraus monatliche Kosten in der Höhe von rund Fr. 22'597.70 ersichtlich sind (bzw. Fr. 20'577.70, wenn man die "Einnahmen Untervermietung" in Höhe von Fr. 2'020.00 berücksichtigt). Dabei fällt auf, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten, B., lediglich einen Lohn von Fr. 3'084.80 ausbezahlt, womit sein Lohn Fr. 2'444.70 unter demjenigen seines Mitarbeiters G. liegt, was ungewöhnlich erscheint. Zwar ist über das Pensum von B._____ nichts bekannt, aufgrund des Internetauftritts der Beklagten (www.hhh.ch, vgl. "Über uns") und der Tatsache, dass sich B._____ nebst dem Tagesgeschäft auch um die administrativen Tätigkeiten der Gesellschaft zu kümmern scheint, ist nicht davon auszugehen, dass er lediglich in einem Teilzeitpensum arbeitet. Entsprechend liegt der Schluss nahe, dass B._____ zu Gunsten der Beklagten auf einen Teil seines Lohns verzichtet, was ebenfalls gegen eine gute finanzielle Lage spricht. Der Umstand, dass die Beklagte durch die Untervermietung von Räumlichkeiten monatlich Fr. 2'020.00 erzielen soll, wird weder näher dargelegt noch belegt, fällt aber vorliegend auch nicht ins Gewicht.
Die unterzeichnete Debitorenliste per 12. Dezember 2025 weist offene Forderungen in der Höhe von Fr. 16'350.10 aus (BB 13). Rechnungen hat die Beklagte keine beigelegt, so dass auch nichts über die Fälligkeit sowie die Zahlungsfristen und -modalitäten bekannt ist. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Wann und ob die der Beklagten angeblich zustehenden Forderungen überhaupt je bezahlt werden, ist damit unklar, weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. Selbst wenn man die Debitoren berücksichtigen würde, vermöchte dies aber am Resultat ohnehin nichts zu ändern.
Gemäss Bankauszug der Aargauischen Kantonalbank (BB 15) verfügt die Beklagte über liquide Mittel von insgesamt rund Fr. 5'781.75.
Soweit die Beklagte auf die Liste betreffend Geschäftsinventar im Wert von Fr. 173'344.16 verweist (Beschwerde N 34 ff.; BB 16), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine durch die Beklagte erstellte Liste handelt, welche durch keine weiteren Belege untermauert wird. Weiter stellt
Geschäftsinventar in der Regel keine liquiden Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (vgl. Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.187 vom 4. November 2025 E. 2.4.3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5), was die Beklagte in ihrer E-Mail an ihre Rechtsvertreterin denn auch selber anerkennt (BB 17), führt sie darin aus, dass das Warenlager "nicht so einfach an Dritte veräussert" werden könne.
Die unterzeichnete Kreditorenliste per 11. Dezember 2025 (BB 14) weist Schulden in der Höhe von Fr. 13'502.86 und EUR 9'578.74 aus. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, über Kreditoren in der Höhe von Fr. 34'502.01 und EUR 16'282.92 zu verfügen (Beschwerde, N 29). Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten auf die tieferen Angaben gemäss eingereichter Aufstellung abstellen würde, vermöchte dies am Resultat nichts zu ändern. Ausweislich der Akten besteht zusätzlich ein Covid-Kredit von Fr. 16'007.42 (Beschwerde, N 30; BB 15), so dass von Kreditoren in der Höhe von insgesamt Fr. 29'510.28 und EUR 9'578.74 auszugehen ist.
Hinsichtlich der Kreditoren gilt es noch anzumerken, dass die Hinterlegung der Konkursforderung vom Privatkonto des Gesellschafters der Beklagten, B._____, erfolgte (BB 6), womit diesem nun eine Forderung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zusteht (Gesellschafterdarlehen), was die Höhe der Kreditoren grundsätzlich noch zusätzlich erhöht. Da davon auszugehen ist, dass dieser die Forderung (jedenfalls in der momentanen prekären finanziellen Situation der Beklagten) nicht geltend machen wird, ist sie vorliegend (zu Gunsten) der Beklagten nicht zu berücksichtigen, was am Ergebnis aber ohnehin nichts zu ändern vermag.
Zusammengefasst stehen der Beklagten für die Schuldentilgung derzeit einzig die flüssigen Mittel in Höhe von Fr. 5'781.75 zur Verfügung. Dieser Betrag reicht nicht ansatzweise aus, um (nebst den laufenden Verbindlichkeiten) alle offenen Forderungen in Höhe von insgesamt rund Fr. 98'919.80 (Fr. 69'409.50 [E. 2.3.2.8.] + Fr. 29'510.28 [E. 2.3.3.7.]) und EUR 9'578.75 zu bezahlen. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, mangels aussagekräftiger Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nach einer Gesamtwürdigung hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie in ihrem Tätigkeitsbereich sehr etabliert sein soll und zukünftig auf viele Kunden und Partnerschaften zählen könne (Beschwerde, N 36 ff.).
Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Dezember 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den bei ihr von der Beklagten hinterlegten Betrag von Fr. 24'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Dezember 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Über I._____ GmbH [...], wird mit Wirkung ab 18. Februar 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 24'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser