Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.365 (SG.2025.189) Art. 6
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____ SA, [...]
Beklagte B._____, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Juni 2025 für die "Prämien KVG 11.2024- 12.2024" im Betrag von Fr. 112.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2025 sowie für fällige Zinsen von Fr. 2.50 und administrative Kosten von Fr. 110.00.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 17. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 18. September 2025 (Postaufgabe am 22. September 2025) beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 5. August 2025 zugestellt worden war.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 21. November 2025:
" 1. Über B._____, [...], wird mit Wirkung ab 21. November 2025, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 6. Dezember 2025 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses.
Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Tilgung oder Hinterlegung umfasst u.a. auch die Gerichtskosten (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 [zur Publikation vorgesehen] vom 11. August 2025 E. 3.1). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass sie, als sie den Entscheid der Vorinstanz in Empfang genommen habe, die offene Betreibung bereits bezahlt habe. Die Gerichtskosten habe sie beim Betreibungsamt aber nicht bezahlen können. Sie habe gedacht, dass sie nach der Bezahlung der Betreibung für die Gerichtskosten einen separaten Brief erhalten werde. Sie sei nach wie vor bereit, "es" zu bezahlen. Es sei ihr Fehler, sie hätte mit dem Bezirksgericht reden sollen.
Es trifft zu, dass die Beklagte in der vorliegenden Betreibung Nr. aaa am 12. November 2025 und somit vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Q._____ einen Betrag von Fr. 294.00 bezahlt hat (vgl. die Beschwerdebeilage "Betreibungsabrechnung"). Damit war aber nicht die ganze Forderung der Klägerin (Fr. 295.50, vgl. VA, act. 18) gedeckt. Die vollständige Tilgung dieser Forderung erfolgte erst am 27. November 2025 (vgl. die Beschwerdebeilage "Einzahlungs-Quittung Nr. bbb), somit nach Konkurseröffnung. Abgesehen davon sind die Gerichtskosten, welche ebenfalls zur Konkursforderung gehören (vgl. E. 1.2 und act. 18), bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bezahlt worden. Das blosse Angebot einer Hinterlegung oder Zahlung reicht nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG nicht aus. Die Vorstellung der Beklagten, sie werde nach der Bezahlung der (eigentlichen) Forderung vom Gericht mit einem separaten Brief zur Bezahlung der Gerichtskosten aufgefordert, rechtfertigt das passive Verhalten nicht. In der Vorladung vom 23. Oktober 2025 stand unmissverständlich, dass der Schuldner bis zur Verhandlung die Schuld samt Zinsen und Kosten zu bezahlen hat (VA, act. 15 f.). Eine weitere Zahlungsaufforderung war somit nicht zu erwarten. Wie die Beklagte selbst erkennt, hätte sie beim Bezirksgericht Brugg nachfragen können (und müssen), wenn hinsichtlich der Bezahlung der Gerichtskosten tatsächlich Unklarheiten bestanden.
Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3). Dies ist jedoch ohnehin nicht der Fall, da die Beklagte jegliche Ausführungen hierzu unterlassen hat.
Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 21. November 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus