Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.364 (SZ.2025.50) Art. 5
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchsteller A._____, [...]
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit der Hauptsache
A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 28. April 2025 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juli 2025 (ZSU.2025.124) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zofingen zurück.
Nach durchgeführter Instruktion des Verfahrens durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen wies dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 19. November 2025 wiederum ab.
Gegen diesen ihm am 28. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
" Die sofortige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts meiner Wahl, aus Gründen des Vertrauens und der objektiven Notwendigkeit.
Die Prüfung aller bereits bei höheren Gerichten eingereichten Dokumente und Beschwerden."
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen das Folgende fest: Obwohl dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2025 aufgezeigt worden sei, welche konkreten Angaben für die Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig seien, habe er sich in keiner Weise dazu geäussert. Der Gesuchsteller lege in seiner Eingabe vom 16. November 2025 nicht dar, gegen wen er seine Haftungsklage richten werde. Stattdessen nenne er pauschal sowohl natürliche und juristische Personen als auch Behörden. Er führe zudem nicht aus, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnose bei ihm gestellt worden sei. Auch lege er keine Arztberichte vor, die seine allfälligen medizinischen Beschwerden und Diagnosen ausweisen würden. Er beziffere den ihm entstandenen Schaden nicht ansatzweise und erörtere nicht, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfalt verletzt haben sollen. Damit könne die Vorinstanz die Erfolgsaussichten nicht beurteilen.
Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde (soweit vorliegend relevant) im Wesentlichen geltend, dass das Obergericht des Kantons Aargau den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen habe, "ohne dabei den vorhandenen Dokumenten, die Details oder die vorherigen Beschwerden zu prüfen". Es handle sich in Wirklichkeit um eine einheitliche, fortlaufende Angelegenheit mit einem gemeinsamen Kern. Es handle sich um eine Vielzahl fortlaufender und miteinander verbundener Rechtsverletzungen. Die SUVA habe ohne Begründung das Taggeld eingestellt und eine ärztlich genehmigte Operation verweigert. Die Ärzte hätten "Unterlassungen, falsche Gutachten, spöttisches Verhalten, vollständige Verweigerung von Untersuchungen" gemacht. Der Sozialdienst habe in den letzten Wochen unrechtmässige Belastungen vorgenommen und den Unterstützungsbeitrag gekürzt, ohne offizielle Begründung oder schriftlichen Entscheid. Am Fall seien auch Privatpersonen beteiligt, die Beziehungen zu öffentlichen Stellen hätten,
was der Gesuchsteller ohne rechtliche Beratung nicht offenlegen könne. Ein Anwalt sei erforderlich aufgrund der Schwere und Komplexität der Sache. So seien mehrere Rechtsgebiete betroffen sowie zahlreiche Behörden involviert ("öffentliche Stellen", Sozialbehörden, Polizei, Ärzte, Bundesgericht). Der Gesuchsteller könne keine Namen, Details, medizinische Daten oder strafrechtlich relevante Ereignisse anführen, ohne seine eigenen Rechte zu gefährden.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 1. Juli 2025 (E. 2.3.) festgehalten, dass der Gesuchsteller im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht dargelegt habe, gegen welche Ärzte sich seine zukünftige Haftungsklage richten werde. Er habe dem Gesuch keine Arztberichte beigelegt und habe nicht erläutert, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnosen ihm gestellt worden seien. Er habe den ihm angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise beziffert und habe nicht substantiiert, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollten. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Gesuchsteller um eine rechtsunkundige Person handle und damit die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen komme, hätte die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hinweisen müssen, dass Unsicherheiten und Unklarheiten bestünden und sie weitere Angaben bzw. Belege benötige, um das Gesuch beurteilen zu können. Die Vorinstanz sei gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen und hätte das Gesuch nicht abweisen dürfen.
Nach mit obergerichtlichem Entscheid vom 1. Juli 2025 erfolgter Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (E. 2.3.1. hiervor) zu neuer Entscheidung forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2025 (act. 24 f.) auf, innert 20 Tagen (namentlich genannte) Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen sowie auszuführen gegen wen er seine Haftungsklage richten wolle, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnosen bei ihm gestellt worden seien, wie hoch sein erlittener Schaden sei und wie sich dieser zusammensetze und inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Zudem wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert gleicher Frist Arztberichte einzureichen, mit denen er seine medizinischen Beschwerden und Diagnosen belegen könne. Der Gesuchsteller wurde zudem darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, wenn eine Eingabe ausbleibe.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (act. 26 f.) reichte der Gesuchsteller weder entsprechende Unterlagen ein noch nahm er Stellung zu den mit Verfügung vom 22. September 2025 gestellten Fragen. Vielmehr teilte er mit,
dass er nicht beabsichtige, "erneut irgendwelche Unterlagen oder Klarstellungen in Bezug auf das obengenannte Verfahren zu übermitteln".
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 (act. 28) teilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Gesuchsteller unter anderem mit, dass die Verfügung vom 22. September 2025 – trotz allfälliger Beschwerden an das Bundesgericht und den EGMR – trotzdem gelten würde und die verlangten Unterlagen noch bis am 20. Oktober 2025 eingereicht werden könnten. Der Gesuchsteller könne auch um eine Fristerstreckung ersuchen.
Der Gesuchsteller reichte am 27. Oktober 2025 (act. 30) wiederum eine Eingabe ein, ohne zu den fraglichen Punkten der Verfügung vom 22. September 2025 Stellung zu beziehen oder entsprechende Unterlagen einzureichen.
Mit Verfügung vom 4. November 2025 (act. 31) setzte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Gesuchsteller eine Frist von sieben Tagen, um die mit Verfügung vom 22. September 2025 genannten Unterlagen einzureichen, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Unterlassungsfall abgewiesen würde.
Mit Eingabe vom 16. November 2025 (act. 32 f.) machte der Gesuchsteller geltend, dass eine "unabhängige und neutrale Rechtsvertretung" folgende Aufgaben übernehmen solle:
Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 1. Juli 2025 konkret ausgeführt (vgl. E. 2.3.1. hiervor), welche Informationen bzw. Unterlagen noch erforderlich sind, um die Erfolgschancen einer Klage des Gesuchstellers und damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilen zu können. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller in der Folge unter Androhung der Säumnisfolgen (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mehrfach aufgefordert, die (in der Verfügung vom 22. September 2025 detailliert umschriebenen) Informationen und Unterlagen
mitzuteilen bzw. einzureichen. Der Gesuchsteller ist dieser mehrmaligen Aufforderung in keiner Weise nachgekommen, sondern hat vielmehr mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, "erneut irgendwelche Unterlagen oder Klarstellungen in Bezug auf das obengenannte Verfahren zu übermitteln". Auch die Angaben in seiner Eingabe vom 16. November 2025 sind in keiner Weise sachdienlich und klären nicht ansatzweise die noch immer offenen relevanten Fragen (bspw. gegen wen richtet sich die Klage; unter welchen medizinischen Beschwerden leidet der Gesuchsteller; welche Diagnose ist ihm gestellt worden; worin liegt die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung; wie hoch ist der Schaden). Damit ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen, weshalb die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage nicht beurteilt werden können, was zu seinen Lasten zu gehen hat.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 19. November 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Soweit der Gesuchsteller die "Prüfung aller bereits bei höheren Gerichten eingereichten Dokumenten und Beschwerden" beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Zum einen ist es nicht die Aufgabe des Obergerichts des Kantons Aargau, auf einen Antrag hin die Akten von anderen Verfahren beizuziehen, zumal der Gesuchsteller in keiner Weise darlegt, welche "Dokumente und Beschwerden" überhaupt beizuziehen wären. Zum anderen würde es sich bei den beizuziehenden Akten – soweit sie nicht ausschliesslich die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SZ.2025.50 betreffen, welche beigezogen worden sind – ohnehin um im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtliche neue Beweismittel handeln (E. 1 hiervor).
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42
BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser