Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.361 (SG.2025.116) Art. 43
Entscheid vom 17. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin B._____, [...]
Beklagte A._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Februar 2025 für eine Forderung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. August 2024 für "[...]" sowie für eine Forderung von Fr. 500.00 für "Mahngebühren".
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 17. Februar 2025 zugestellt. Sie erhob keinen Rechtsvorschlag.
Am 26. März 2025 wurde der Beklagten die Konkursandrohung vom 14. März 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren.
Mit Entscheid vom 26. November 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden wie folgt:
" 1. Über A._____ GmbH, [...], wird mit Wirkung ab 26. November 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Gegen diesen ihr am 27. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 beim Obergericht des
Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 reichte die Beklagte weitere Beweismittel ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingaben vom 28. Januar 2026 reichten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen, neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Hierfür muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen und durch Urkunden beweisen, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten inzwischen getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich indessen innert der Beschwerdefrist verwirklicht haben und innert dieser Frist auch vorgebracht werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachte echte Noven dürfen im Beschwerdeentscheid nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 139 III 491, 136 III 294; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
Die Beklagte behauptet, die ursprüngliche Forderung habe sich auf Fr. 20'000.00 belaufen (Beschwerde Rz. 5). Diese Forderung sei mit Garantieschein der C._____ vom 1. Februar 2025 bereits sichergestellt worden. Der Garantieschein sei damals der Klägerin bzw. ihrer Vertreterin von der C._____ direkt zugestellt worden. Auch die entsprechende Versicherungsprämie sei vollumfänglich bezahlt worden. Die Forderung der Klägerin sei daher bereits beglichen worden (Beschwerde Rz. 6; Beschwerdebeilagen 2 und 4).
Die Klägerin führt demgegenüber aus, gemäss dem einschlägigen, für allgemeinverbindlich erklärten GAV müsse jedes Unternehmen im [...] eine Kaution in der Höhe von Fr. 20'000.00 leisten. Die Kaution könne auch in der Form einer unwiderruflichen Bank- oder Versicherungsgarantie geleistet werden. Die Klägerin habe bisher weder die Fr. 20'000.00 noch eine entsprechende Garantie erhalten. Bei der Beschwerdebeilage 2 handle es sich lediglich um eine Kopie.
Die Beklagte behauptet nicht, die ursprüngliche Forderung der Klägerin von Fr. 20'000.00 bezahlt zu haben. Mit Beschwerdebeilagen 2 und 4 beweist die Beklagte immerhin, dass die C._____ zuhanden der Klägerin bzw.
deren Treuhänderin am 1. Februar 2025 einen Garantieschein (Police- Nr. [...]) über Fr. 20'000.00 ausgestellt und die Beklagte die entsprechende Prämie bezahlt hat. Indessen bringt die Beklagte – obwohl bestritten – keinerlei Beweismittel dafür auf, dass die Originalgarantie der Klägerin je zugestellt worden wäre. Für die Tilgung der offenen Schuld ist die Beklagte beweispflichtig. Daran ändert nichts, dass der Klägerin die Originalgarantie von der C._____ offenbar direkt hätte zugestellt werden sollen. Demnach hat die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass sie die offene Schuld vor der Konkurseröffnung getilgt hat.
In ihren Eingaben vom 28. Januar 2026 machen beide Parteien zudem übereinstimmend geltend, dass die Originalgarantie der Klägerin "in der Zwischenzeit" – d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist – zugestellt wurde. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die ursprüngliche Forderung der Klägerin nicht vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, wollte man dieses unzulässige echte Novum (Zustellung der Originalgarantie an die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdefrist) berücksichtigen.
In ihren Eingaben vom 28. Januar 2026 machen beide Parteien übereinstimmend geltend, dass die Originalgarantie der Klägerin "in der Zwischenzeit" – d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist – zugestellt wurde und die Beklagte der Klägerin sodann am 28. Januar 2026 Fr. 1'305.25 bezahlt habe. Gleichermassen verzichte die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses. Dabei handelt es sich indessen um unzulässige echte Noven, da nach der Konkurseröffnung eingetretene Konkurshinderungsgründe i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und vorgebracht werden können, um im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung zu finden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).
Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und daher auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 26. November 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
" 1. Über A._____ GmbH, [...], wird mit Wirkung ab 17. Februar 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet."
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser