Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.359 (SG.2025.119) Art. 37
Entscheid vom 12. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin A._____ AG, [...]
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Region Q._____ vom 14. April 2025 für eine Forderung von Fr. 305.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2025 für "Prämien Schlussabrechnung VVG 01/2025 – 06/2025", Mahngebühren von Fr. 30.00 sowie Zinsen von Fr. 4.35.
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 29. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
Am 2. Juli 2025 wurde dem Beklagten die Konkursandrohung vom 16. Juni 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (Postaufgabe: 10. Oktober 2025) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren.
Mit Entscheid vom 26. November 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden wie folgt:
" 1. Über B._____, [...], wird mit Wirkung ab 26. November 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.- wird dem Schuldner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.- zusteht."
Gegen diesen ihm am 27. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 767.15 (act. 5). Der Beklagte reichte zum Nachweis der Tilgung der Konkursforderung die Zahlungsquittung des Betreibungsamts Region Q._____ vom 4. Dezember 2025 über Fr. 772.50 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ein. Damit hat der Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid durch Urkunden nachgewiesen und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten) erfüllt.
Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Schuldner aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Partei, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).
Dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region Q._____ vom 27. November 2025 (BB 8) lässt sich entnehmen, dass der Beklagte seit 2017 und verstärkt seit 2024 Liquiditätsprobleme hat. Für die Zeit vom 20. Oktober 2017 bis 27. Oktober 2025 sind darin (ohne die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegende) 25 Betreibungen aufgeführt. Immerhin wurden davon mittlerweile 20 durch Zahlungen an das Betreibungsamt oder den Gläubiger vollständig erledigt (vgl. auch die Schuldner-Information des Betreibungsamts Region Q._____ vom 3. Dezember 2025 [BB 7]). Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht zunächst, dass er selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibung Nr. bbb der A._____ AG über Fr. 339.85 oder die Betreibung Nr. ccc der D._____ AG über Fr. 373.80 nicht oder erst nach erfolgter Betreibung bezahlt und er seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (19 Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass der Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. SVA Aargau; Steueramt des Kantons Aargau und der Gemeinde [...]; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).
Die Forderung der E._____ AG (Betreibung Nr. ddd) wurde am 2. Dezember 2025 beglichen (BB 6) und hinsichtlich der beiden Forderungen des Kantons Aargau und der Einwohnergemeinde [...] (Betreibungen Nr. C._____ und Nr. G._____) konnten Stundungs- und Abzahlungsvereinbarungen geschlossen werden (BB 3), die der Beklagte bisher eingehalten hat (BB 4). Abzüglich dieser Erledigungen sind demnach noch Schulden in der Höhe von über Fr. 7'500.00 offen. Mit seinem Kontosaldo per 18. Dezember 2025 in der Höhe von Fr. 7'016.53 (BB 9) vermag der Beklagte diese Schulden nicht zu begleichen. Hinzukommend handelt es sich hierbei lediglich um die in Betreibung gesetzten Kreditoren. Ob der Beklagte noch über weitere Schulden verfügt, welche bis anhin noch nicht betrieben worden sind, ist mangels entsprechender Buchhaltungsunterlangen (bspw. Bilanz, Kreditorenliste) nicht bekannt.
Zwar behauptet und belegt der Beklagte mit einer E-Mail, dass ihm die F._____ AG ein Darlehen über Fr. 10'000.00 gewährt hat (BB 10). Aus der E-Mail ergibt sich indessen nicht, ob die Darlehensvaluta bereits ausbezahlt wurde und nun nicht mehr vorhanden ist oder ob diese noch nicht ausbezahlt wurde. Dass das Darlehen dem Beklagten ein kurzfristiges Abrufen von Liquidität ermöglichen soll (Beschwerde Rz. 11), bleibt demnach eine blosse Behauptung des Beklagten und ist denn auch nicht nachhaltig, verfügt der Beklagte auf diese Weise über höhere Kreditoren.
Was die angeblichen Debitoren des Beklagten über Fr. 15'000.00 angeht (Beschwerde, Rz. 11; BB 11), so steht nicht fest, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte das Geld erhalten wird, zumal der Beklagte ein Betreibungsverfahren gegen den Schuldner einleiten musste. Als liquide Mittel sind aber nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2).
Hinzu kommt, dass der Beklagte seit 2011 im Handelsregister des Kantons Aargau als Inhaber des Einzelunternehmens "[...]" eingetragen ist. Dieses bezweckt das Führen eines Coiffeur- und Beautysalons sowie [...]. Über seine Einnahmen und Ausgaben schweigt sich der Beklagte jedoch komplett aus und unterlässt es im Weiteren, irgendwelche Unterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Debitoren-/Kreditorenliste, Auftragslisten, Steuererklärungen etc.) einzureichen. Seine geschäftliche Finanzlage bleibt damit im Dunkeln. Auch seine privaten finanziellen Verhältnisse legt der Beklagte nicht offen dar (allfälliger Lohn, Miete, Krankenkassenprämien, Haushaltsund Fahrzeugkosten etc.). Dem Obergericht fehlen damit jegliche Informationen zu einem allfälligen Einkommen, mit dem der Beklagte seine Ausgaben begleichen bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten will. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen des Beklagten genügen, um seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig seine noch offenen Schulden zu tilgen.
Demnach zeigt sich der Beklagte zwar bemüht, seine (nicht abschliessend bekannten) Schulden zu tilgen. Es ist jedoch nicht glaubhaft dargetan, dass er hierfür über genügend finanzielle Mittel (Vermögen und Einkommen) verfügt, um dies in naher Zukunft zu bewerkstelligen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte keine sachdienlichen Belege eingereicht hat, so dass über die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel, die tatsächlich anfallenden Ausgaben und allfällige (nicht in Betreibung gesetzten) Schulden keine aussagekräftigen Feststellungen getroffen werden können. Es ist ihm nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen,
dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).
Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihr daher kein Aufwand entstanden ist.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 26. November 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
" 1. Über B._____, [...], wird mit Wirkung ab 12. Februar 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet."
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser