Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.345 (SZ.2025.118) Art. 47
Entscheid vom 18. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchsteller Kanton Aargau, [...]
Gesuchsgegnerin A._____, [...]
Gegenstand Nachzahlungsverfahren
Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in vier Verfahren (SF.2016.47, SF.2017.12, SF.2017.97 OF.2018.78) Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 13'465.30 vorgeschossen.
Am 23. September 2025 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bremgarten um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 13'215.30.
Mit Verfügung vom 26. September 2025 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin dazu auf, innert 10 Tagen eine Stellungnahme einzureichen sowie sämtliche Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (inkl. denjenigen ihres Ehegatten oder Partners) sowie Auslagen beizubringen. Weiter wurde festgehalten, dass im Falle des Ausbleibens einer Stellungnahme das Verfahren ohne diese weitergeführt werden könne und die Nachzahlung angeordnet werde.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025, welche ihr mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Oktober 2025 gewährt wurde.
Am 3. November 2025 und 5. November 2025 reichte die Gesuchsgegnerin je eine Eingabe ein.
Mit Entscheid vom 18. November 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wie folgt:
" 1. 1.1. Es wird die Nachzahlung angeordnet und die Betroffene wird verpflichtet, den im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkten Restbetrag von Fr. 13'215.30 (nach einer geleisteten Teilzahlung von Fr. 250.00) wie folgt zurückzubezahlen:
• 26 Raten à Fr. 500.00 je monatlich vorschüssig, • 1 Rate à Fr. 215.30 monatlich vorschüssig,
jeweils auf den letzten Tag des Vormonats, erstmals per 31.12.2025.
1.2. Befindet sich die Betroffene mit zwei Raten mehr als fünf Tage im Verzug, wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 22. November 2025 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2025 (und [nach erfolgter Nachfristansetzung durch die Verfahrensleiterin] verbesserter Eingabe vom 15. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende:
"Das Nachzahlungsverfahren sei zu sistieren und mir die Gelegenheit zu geben, in zwei Jahren einen verbindlichen Ratenzahlungsvorschlag einzureichen."
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsteller sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).
Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die beiden Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 3. November 2025 und 5. November 2025 verspätet erfolgt und damit nicht zu berücksichtigen seien (angefochtener Entscheid, E. 5.2).
Die Gesuchsgegnerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 26. September 2025 aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme sowie (in der Verfügung beispielhaft genannte) Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Die Gesuchsgegnerin wurde gleichzeitig ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen (act. 6 f.; vgl. Art. 147 Abs. 1 - 3 ZPO). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025 (act. 9), welche ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 "letztmals" gewährt wurde (act. 10). Am 3. November 2025 und 5. November 2025 (jeweils Eingang bei der Vorinstanz) reichte die Gesuchsgegnerin Unterlagen ein. Diese Eingaben wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt.
Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren und es gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 21 und N. 36 f. zu Art. 123 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 123 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt somit von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Weiter gilt hier die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und, soweit möglich, durch Urkunden zu belegen (SARBACH, a.a.O., N. 38 zu Art. 123 ZPO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren grundsätzlich zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und damit der Nachzahlungspflicht (SARBACH, a.a.O., N. 39 zu Art. 123 ZPO; HUBER, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar [DIKE-Kommentar], 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 123 ZPO).
Wo die Untersuchungsmaxime herrscht, ist zu beachten, dass das Gericht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch im summarischen Verfahren, wenn die (eingeschränkte oder uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime Anwendung findet (vgl. PAHUD, in: DIKE-Kommentar, N. 27 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 62 ff. zu Art. 229 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Urteilsberatung in der Regel, nachdem die ersten Parteivorträge in der Hauptverhandlung, die Beweisabnahme und die Schlussvorträge stattgefunden haben (BGE 138 III 788 E. 4.2 und E. 5). Im rein schriftlichen summarischen Verfahren, wenn weder eine Hauptverhandlung noch ein Beweisverfahren stattgefunden hat, beginnt die Urteilsberatung nicht schon mit dem Abschluss des Schriftenwechsels. Massgebend ist die tatsächliche Urteilsberatung, mithin also der Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Abklärungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage getätigt hat, das Verfahren als spruchreif erachtet und mit der Redaktion der Begründung beginnt bzw. wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklärt (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 41 2022, N. 288 f. m. H.; vgl. auch SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 229 ZPO m. H.). Das bedeutet, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – selbst jene, die bereits im Behauptungsstadium hätten vorgebracht werden können – im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung noch zu einem sehr späten Zeitpunkt voraussetzungslos und unbeschränkt vorgebracht werden können und nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 229 ZPO; KILLIAS/MÖHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 22 zu Art. 229 ZPO). Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen. Allerdings können verspätete Vorbringen gemäss Art. 108 ZPO Kostenfolgen nach sich ziehen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 63 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 ZPO m. H.).
Die genannten Unterlagen der Gesuchsgegnerin gingen am 3. November 2025 und 5. November 2025 bei der Vorinstanz ein. Weder aus dem angefochtenen Entscheid, der vom 18. November 2025 datiert, noch aus den Akten geht hervor, dass die Urteilsberatung am 5. November 2025 bereits begonnen hatte. Davon ist auch nicht auszugehen, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Eingaben vom 3. November 2025 und 5. November 2025 bezieht und dazu erwägt, dass diese verspätet erfolgt und damit unbeachtlich seien (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Diese Erwägung belegt zunächst, dass die beiden Eingaben der Gesuchsgegnerin
im Moment der Urteilsfällung vorlagen und die Vorinstanz diese einzig deshalb nicht berücksichtigte, weil sie die in Art. 229 Abs. 3 ZPO statuierte Novenschranke fälschlicherweise ausser Acht liess. Sie indiziert zudem weiter, dass die Eingaben auch bereits bei der Urteilsberatung vorhanden waren, ist doch gerade bei der Zuständigkeit eines Einzelrichters nicht von einer sich über Tage hinziehenden Urteilsberatung auszugehen.
Folglich durfte die Vorinstanz die Beweismittel trotz verspäteter Eingabe bei der Urteilsfindung nicht unberücksichtigt lassen.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Da im Beschwerdeverfahren ein striktes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und das Obergericht als Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht über eine beschränkte Kognition verfügt (vgl. Art. 320 ZPO), ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, wobei sie einen solchen auch nicht geltend macht.
Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. November 2025 im Verfahren SZ.2025.118 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 18. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser