Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.343 (SG.2025.245) Art. 25
Entscheid vom 21. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Kläger Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Q., beide vertreten durch Finanzverwaltung Q., [...]
Beklagter A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans
Gegenstand Konkurs
Die Kläger betrieben den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B.") mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 19. Januar 2024 für Kantons- und Gemeindesteuern, Ausstand 2022, 1. Nachsteuer, von Fr. 48'424.65 nebst Zins von 5 % seit 19. Januar 2024, Gebühren neu von Fr. 100.00, Gebühren bisher von Fr. 35.00 und Verzugszins bis 18. Januar 2024 von Fr. 2'138.80.
Der Beklagte erhob gegen den ihm 22. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die in der Folge am 8. April 2024 vollzogene Pfändung und anschliessende Verwertung führte zu keinem Erlös. Gestützt auf Art. 149 SchKG wurde den Klägern für ihre betriebenen Forderungen deshalb am 18. Juni 2025 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ der Verlustschein Nr. bbb ausgestellt.
Die Kläger setzten die Betreibung mit dem Verlustschein Nr. bbb vom 18. Juni 2025 auf Konkurs fort. Die Konkursandrohung vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wurde dem Beklagten am 1. Juli 2025 zugestellt.
Am 27. August 2025 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 20. November 2025:
" 1. Über A._____, [...], wird mit Wirkung ab 20. November 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihm am 21. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der mit Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 2025 über den Beschwerdeführer am 20. November 2025, um 09:00 Uhr eröffnete Konkurs aufzuheben.
Es sei der vorliegenden Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 2025 aufzuschieben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. 8.1% MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegner."
Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 beantragten die Kläger sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.).
Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Allerdings genügen blosse Behauptungen des Schuldners nicht; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe mit der Hinterlegung von Fr. 129'528.85 bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Aargau (Beschwerdebeilage [BB] 3) die den Betreibungen Nr. ddd, ccc, eee, fff und ggg des Regionalen Betreibungsamts Q._____ zugrundeliegenden Forderungen inkl. der vorinstanzlichen Entscheidgebühr sowie der Kosten für das Beschwerdeverfahren getilgt (Beschwerde Rz. 4 f.). Bis zum Steuerstrafverfahren im Jahr 2020 seien gegen den Beklagten keine Betreibungen eingeleitet worden. Er sei seinen Zahlungsverpflichtungen immer vorbildlich nachgekommen. Das Kantonale Steueramt habe ihm Nachsteuern und Steuerbussen in der Höhe von insgesamt Fr. 217'814.75 auferlegt. Er habe versucht, diesen Betrag mit dem von ihm bei der C._____ investierten Betrag von Fr. 396'105.29 zu bezahlen. Die Rückzahlung sei aber schleppend verlaufen. Von Dezember 2022 bis zur Einreichung des Konkursbegehrens habe er den Betrag von Fr. 88'285.90 bezahlen können. Gegen ihn existierten bis zur Einreichung des Konkursbegehrens vier Verlustscheine. Verlustscheingläubiger seien die in diesem Verfahren involvierten Steuerämter des Kantons Aargau. Er sei seit sehr langer Zeit Inhaber des Einzelunternehmens "B." in R.. Dem Jahresabschluss 2024 seiner Einzelfirma sei zu entnehmen, dass die Firma über ein Vermögen von Fr. 405'758.98 verfüge. Sein Eigenkapital habe per 31. Dezember 2024 Fr. 403'341.93 betragen. Aktuell verfüge er auf dem Geschäftskonto bei der UBS über ein Barguthaben von Fr. 221'332.60. Vor der Überweisung des Betrags von rund Fr. 130'000.00 habe er über ein Barguthaben von Fr. 351'332.60 verfügt. Im Jahr 2024 habe er einen Gewinn von Fr. 34'911.35 erzielt. In der Steuererklärung habe er Einkünfte von total Fr. 75'180.00 deklariert. Zudem sei er Alleieigentümer einer Wohnung im Stockwerkeigentum. Des Weiteren verfüge er über ein Privatkonto bei der Credit Suisse (CH[...]) und je ein Sparkonto bei der Raiffeisenbank Aarau-Lenzburg und bei der UBS. Auf diesen drei Konten habe er ein Barguthaben von insgesamt Fr. 277'931.10. Aktuell verfüge er somit – nach Hinterlegung des Betrags von Fr. 129'528.85 bei der Obergerichtskasse – über Barguthaben von Fr. 499'263.70. Zur Konkurseröffnung sei es gekommen, weil die UBS trotz des erteilten Zahlungsauftrags mehr als drei Tage benötigt habe, so dass der Betrag von Fr. 130'000.00 leider erst am 21. November 2025 (somit nach der Konkurseröffnung) beim Rechtsvertreter des Beklagten eingegangen sei (Beschwerde Ziff. II/5).
Der Beklagte überwies am 24. November 2025 Fr. 129'528.85 auf das Postkonto der Obergerichtskasse (BB 3). Mit diesem Betrag ist die vorliegende Konkursforderung der Kläger inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 54'280.10 (vorinstanzliche Akten, Vorladung des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Oktober 2025 S. 2) gedeckt und die erste Voraussetzung von
Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.
Betreffend die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Zahlungsfähigkeit (als zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine (weiteren) Verlustscheine gegen ihn vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 1.2 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Beklagten aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Die Behauptung des Beklagten, er habe mit der Überweisung des Betrags von Fr. 129'528.85 an die Kasse des Obergerichts (auch) die den Betreibungen Nr. ddd, eee, fff und ggg des Regionalen Betreibungsamts Q._____ zugrundeliegenden Forderungen bezahlt, lässt sich damit nicht überprüfen. Zutreffend ist, dass die Summe der auf den Rechnungen des Bezirksgerichts Aarau (BB 15) aufgeführten Beträge Fr. 128'828.85 beträgt. Mangels Einreichung eines Betreibungsregisterauszugs, womit die Rechnungen des Bezirksgerichts Aarau (BB 15) den Betreibungen allenfalls hätten zugeordnet werden können, ist aber nicht belegt, ob damit alle offenen Betreibungen beglichen wurden. Nicht stimmig ist zudem, dass der Beklagte nebst der vorliegenden (Nr. aaa bzw. ccc) vier weitere Betreibungen erwähnt. Eingereicht hat er demgegenüber (ohne die vorliegende Betreibung) lediglich drei Rechnungen.
Das vom Beklagten eingereichte "Verlustschein-Journal" (BB 14) ist nicht aktuell, führt es Verlustscheine doch lediglich bis am 16. Januar 2025 auf. Der Verlustschein, welcher vorliegend zur Konkurseröffnung geführt hat, datiert vom 18. Juni 2025, weshalb er nicht im Journal aufgeführt ist. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass noch weitere Verlustscheine bestehen. Allerdings lässt allein schon die Tatsache, dass im Januar 2025 erneut vier Verlustscheine gegen den Beklagten ausgestellt werden mussten, auf die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten schliessen.
Entgegen der Behauptung des Beklagten trifft auch nicht zu, dass er mit der Hinterlegung von Fr. 129'528.85 bei der Obergerichtskasse sämtliche (bekannten) Verlustscheine getilgt hat. Nach Abzug der vorliegenden Konkursforderung von Fr. 54'280.10 und der Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 verbleiben noch Fr. 74'748.75. Der hinterlegte Betrag reicht deshalb nicht zur Deckung der in BB 14 aufgeführten Verlustscheine im Betrag von total Fr. 96'430.75.
Der eingereichte Jahresabschluss per 31. Dezember 2024 (BB 7) weist keine Kreditoren auf. Dass der Beklagte, der mit seinem Einzelunternehmen gemäss Handelsregisterauszug einen [...] und ein [...] betreibt und damit Umsätze von Fr. 97'613.30 (2024) bzw. Fr. 103'616.97 (2023) erzielte, Kreditoren haben muss, steht ausser Frage. Deren Nichtvorhandensein im Jahresabschluss bedeutet somit, dass am Stichtag keine offenen Forderungen bestanden, was ungewöhnlich ist und deshalb erklärungsbedürftig war.
Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 soll der Beklagte bzw. sein Einzelunternehmen "B._____" bei der Credit Suisse am 31. Dezember 2023 über ein Kontoguthaben von Fr. 361'074.12 und am 31. Dezember 2024 über ein solches von Fr. 327'516.78 verfügt sowie und Gewinne von Fr. 34'911.35 (2024) bzw. Fr. 44'007.12 (2023) erzielt haben. Ausserdem hat der Beklagte für sich privat Fr. 62'742.55 (2024) bzw. Fr. 103'058.90 (2023) entnommen. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse erschliesst sich schlicht nicht, weshalb die dem Konkurs zugrundeliegende Forderung von rund Fr. 55'000.00 überhaupt betrieben werden musste, und noch viel weniger, weshalb die Pfändung vom 8. April 2024 zum Verlustschein Nr. bbb vom 18. Juni 2025 geführt hat, sowie, weshalb es am 6. Januar 2025 noch zu mindestens vier weiteren Verlustscheinen im Betrag von Fr. 96'430.75 (BB 14) kommen konnte. Angesichts der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren deklarierten finanziellen Verhältnisse hätte die Pfändung des Geschäftskontos und/oder der privaten Konten des Beklagten (BB 10 ff. [geäufnetes Sparguthaben aus AHV-Renten ist pfändbar]) für die Tilgung der hier bekannten Forderungen der Kläger ohne weiteres erfolgreich sein müssen. Aus demselben Grund ist auch nicht verständlich, weshalb der Beklagte die vorliegende Konkursforderung (und die weiteren Forderungen der Kläger, für welche offenbar ebenfalls beim Bezirksgericht Aarau die Konkurseröffnung beantragt wurde) trotz offenbar vorhandener Mittel und des bereits am 7. Oktober 2025 (Zustellung der Vorladung zur Konkurseröffnung) bekannten Termins der drohenden Konkurseröffnung am 20. November 2025 nicht rechtzeitig, d.h. vor Konkurseröffnung, bezahlt hat. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die UBS AG für die Ausführung des Zahlungsauftrags drei bzw. vier Tage brauchte, abgesehen davon, dass der Beklagte bei ausreichender Liquidität die Zahlung bereits viel früher hätte in Auftrag geben können. Wieso er die angeblich am 17. November 2025 in Auftrag gegebene Zahlung schliesslich nicht direkt an das Bezirksgericht Aarau, sondern an seinen Rechtsvertreter überwiesen haben will, was weiter unnötig Zeit in Anspruch nahm, stellt eine weitere, nicht nachvollziehbare Ungereimtheit im Verhalten des Beklagten dar.
Die finanzielle Situation des Beklagten präsentiert sich insgesamt als äusserst intransparent. Zwar verfügt er gestützt auf die Bankauszüge über namhaftes Vermögen. Dem müssen allerdings genauso namhafte Schulden gegenüberstehen, lassen sich die im Jahr 2025 ausgestellten (hier bekannten) Verlustscheine doch nicht anders erklären. Für Illiquidität spricht auch, dass der Beklagte in der Beschwerde angab, dass er vom Dezember 2022 bis zur Einreichung des Konkursbegehrens (nur) einen Betrag von Fr. 88'285.90 habe bezahlen können, sowie das oben geschilderte Zahlungsverhalten. Der Beklagte hat sich zur Frage, weshalb er die Forderungen der Kläger im Rahmen der Pfändung bzw. Verwertung nicht tilgen konnte, nicht geäussert. Da er es – wie erwähnt – unterlassen hat, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen, lässt sich seine finanzielle Situation so oder anders nicht abschliessend klären. Zahlungsunfähigkeit ist damit genauso möglich wie Zahlungsfähigkeit.
Zusammenfassend ist es dem Beklagten damit nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.
Den nicht anwaltlich vertretenen Klägern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht haben und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 und N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung
in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 129'028.85 (= Fr. 129'528.85 abzüglich Fr. 500.00 Gerichtsgebühr) an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 129'028.85 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber